Römische Geschichte Book 2
by
Theodor Mommsen

Part 1 out of 5







The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those
quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are
not marked in Greek words, nor is there any differentiation between
the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are
missing as well.

Theodor Mommsen
Roemische Geschichte

Zweites Buch
Von der Abschaffung des roemischen Koenigtums bis zur Einigung Italiens

- dei oyk ekpl/e/ttein ton syggraphea terateyomenon dia t/e/s istorias to?s
entygchanontas.
- der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in
Erschuetterung versetzen.
Polybios
1. Kapitel
Aenderung der Verfassung
Beschraenkung der Magistratsgewalt
Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen
Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte
in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare
Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger.
Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge
waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in
diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt,
weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender
Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des einzelnen
gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der ganze Sturm sich
richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-,
sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen
Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und
auch dabei vergisst man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert
werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite
entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische
Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner,
der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt
werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und
die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und
der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben
gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms
veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner
Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von
der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze
Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch
ward das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in
die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat
gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung.
In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und
vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen
Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Buergerschaft,
der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden, die sozialen Konflikte
der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und
ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch
wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer Hinsicht
dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen Ruecksichten als aus einer
politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste
dieser Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte,
derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur
hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht
in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das
heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der
natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste Beweis, dass
dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen
Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade
ebenso bei den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern,
ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den
griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch
Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im
Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen
Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten bestellten;
die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii,
gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger"
(medix tuticus), und aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen
Volks- und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner
Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der Koenige
getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie
entwickelt vielmehr die Beschraenkung der lebenslaenglichen
Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils jaehrige Frist mit einer
gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser
Veraenderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem
Tode des lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu
erwaehlen, wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder
der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius
beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Regenten
aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen Koenigtums war.
Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, "des
Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen
sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es
unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und
Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen
Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und
Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in
glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes
zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine
Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass,
der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die
Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren zu muessen glaubte, damit
nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle
bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste
Mann im roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes
Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die
gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf ueber nach
Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kuerzlich
aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslaenglichen traten
zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der roemischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher
angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie
die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere
Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der
Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf
eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur.
Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische
Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung der
Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten
eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr
zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch
weder das roemische Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier
zurueckgefuehrt haben.
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^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil
ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen.
Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei
genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass Brutus
Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluss
ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der
roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein blosser Offizier das Recht
gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck
der Herstellung eines Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und
recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz
verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft
seines praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die
Kurienversammlung bezogen ward.
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Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses
im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung
bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist,
dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an
die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren
(praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2
nannten. Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die
Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten.
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^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der
Vorspringen exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst
der ins Meer gefallene Felsblock.
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Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name der
Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz eigentuemlichen
Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die hoechste Macht uebertragen,
sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul fuer sich so voll und ganz, wie der
Koenig sie gehabt und geuebt hatte. Es geht dies so weit, dass von den beiden
Kollegen nicht etwa der eine die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl
uebernahm, sondern sie ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie
zusammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten
oder Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im
militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang an
stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der andere gegen
die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise bindende Kraft und jedem
der Kollegen stand es rechtlich frei, in den Amtskreis des andern zu jeder Zeit
ueberzugreifen. Wo also die hoechste Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat
und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen
Machtworte einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch
latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen
Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber
schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist
offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich
ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu
teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern
lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu
vernichten.
Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen
rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet,
nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im
Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit
Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung
des hoechsten Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer
den Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen
Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach roemischer
Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte,
hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber ein Gericht und eine Strafe
gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen schuetzte, wenn er Mord oder
Landesverrat beging, sein Amt auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem
Ruecktritt unterlag er dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
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^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und
war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag,
ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt
war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des
Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur
vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von
Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also
das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher
Jahre.
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Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende
Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden
zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft
zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes
von selber.
Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher
dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden,
sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg
betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245
Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse,
wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch
ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen)
auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die
konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat,
die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes
gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf
liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen
Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und
hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch
hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die
alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der
alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber
kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem
Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem
Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung
mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf
Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von
Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden,
so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer
Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess,
er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer
die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich
bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das
Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo
dies nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie
gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er
seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf;
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus
irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied
den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der
Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das
hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte
durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden
nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri
perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii.
Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein, wo der Koenig
sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die Staendigkeit der letzteren
Institution und das in beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf
jeden Fall der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von
grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt
ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren
Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der
Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die
niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit
der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der
Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung
einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des
Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage
dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von ihm zu
instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des
Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich
sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene
Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu
gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln
nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste
der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden
vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer
das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die
Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese
verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen
roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro
magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde
ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten
gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat
nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes
bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde
das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft,
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die
die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf
die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender
Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der
wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte
immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen,
anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste
beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den
gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung
die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit
derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig
bestellt hatte.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber
auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die
Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung
durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam
hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta
kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden
Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um
diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen
Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten
"Opferkoenig" weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums,
sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des
roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung
des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten
Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im
aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter dem
mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der Koenigsname
und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen
wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des
koeniglichen Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem
gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig
oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der
allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb
der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur
Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat
neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten
Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich
bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde
keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines
der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde
hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig,
wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten
von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer des
Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen
Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit
hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer
dem Diktator eine sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur
eigentuemliche Einrichtung war ferner, dass der "Heermeister" gehalten war, sich
sofort einen "Reitermeister" (magister equitum) zu ernennen, welcher als
abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte
und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit
zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des
Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen
Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit dem Konsulat
zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte, insbesondere fuer den
Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die
koenigliche Gewalt voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor
allem musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht
bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des Beamten
selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer eines
Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer die ueberwiegend
militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.
Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war
es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward,
sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen
den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den
Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle
unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden
Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die
Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen
Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich
festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen
Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso
scharf wie einfach geloest.
Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten
Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod
und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das
unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande
gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte
und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge
aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im
wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die
Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel
weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die
Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen
Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn
zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates
an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und
der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde
war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das
gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch
nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die
Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis
dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war,
wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein
formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also
hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie
frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation
und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die
Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen
eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die
Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die
Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die
Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der
Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei
dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen
wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch
bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu
konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr
begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung
vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem
urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht
angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend
politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder
Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der
Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu
den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten
die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich
das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die
Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich
gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch
in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach
oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile
gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied.
Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig
gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei
der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass
die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die
Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der
Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht,
welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen.
Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform
der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht
bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen
Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde
gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu
bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der
Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten
wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen
Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen
handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von
einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.
Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die
verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als gemindert
wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge sogleich mit der
Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst
zur Sprache kamen und die eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung
des Senats auf, die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen
eine vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt hat.
Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht vorzugsweise, aber doch
auch als Staatsrat fungiert; und wenn es wahrscheinlich schon in der Koenigszeit
nicht als verfassungswidrig angesehen ward, dass in diesem Fall auch
Nichtsenatoren an der Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung
getroffen, dass fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres)
eine Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben
wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die Plebejer im
Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder des Ritterstandes,
hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch "Eingeschriebenen und hatten kein
Recht, auf das Abzeichen der senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben
ferner nicht bloss unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat
zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch
da, wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen
lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen und nur
bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen zu geben, "mit
den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire, pedarii), wie der stolze
Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg
nicht bloss auf den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und
schwerste Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan.
Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts
Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich
bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu
dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits
verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der
Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns
des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der
fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie der Koenig
und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen in den Rat, sowohl
in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten
durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache,
dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter
im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber,
bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese
Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der
Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von einer Beschraenkung der
waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht ueber eine bestimmte Zahl von
Plebejern in den Senat haetten aufnehmen duerfen, ist nichts bekannt; es
bedurfte einer solchen Ordnung auch nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel
angehoerten. Dagegen ist wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen
Stellung gemaess bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei
und weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der
Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den
Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser Zeit wohl
noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben
war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso
scheint es frueh ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort
nach der Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung,
also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu
ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der
Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb wie
sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet;
woraus man wohl auch auf das numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu
schliessen berechtigt ist ^4.
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^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als
geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die
spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter
nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).
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Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei
Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim alten;
soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es
gewesen und keines der konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie
eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den
Charakter der gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie
die klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von
Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier
grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres Kampfes
klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und der Insassen,
welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre 1688, durch die
gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die Willkuerregierung eines Herrn sich
umwandeln zu sehen, auf einen Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder
sich zu entzweien. Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des
Koenigtums sich nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht
maechtig genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden.
Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das geringste Mass
gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener Konzessionen und lassen die
Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter
sich stellen, wie sie ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden.
Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn
man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in
der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch
hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie
ahnten.
Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische
Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer waren bisher
Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und Lasten mit heranzog, die
aber dennoch in den Augen des Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete
Fremdlinge und deren Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken
kaum noetig scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die
Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen,
immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig
zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den
buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der
buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide,
vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur
voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im
Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im
Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken
auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt
ward durch das Provokationsrecht.
Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen
gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in
einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in
gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel
durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der
Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen
Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter
nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des
Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner
politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die
Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und
Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen
zugelassen wurden, und die mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene
rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten
weiter dem Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig
privilegierten Adeltums auf.
Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere
Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als
anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in den
Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des
Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch
dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es
notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu
formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen
Nichtbuerger abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des
Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und
Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen
die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender, dieser
politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit und der
beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation gepflanzt ward,
expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst zu untergraben und sodann
im allmaechtigen Strom mit sich fortzureissen.
Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden.
Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates;
denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht.
Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere
politisch faehige Volk vor dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den
merkwuerdigen Satz des roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf
ein Gesetz gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines
Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei,
solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied zwischen
Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste und die legislative
Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt
erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und
es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der
Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger
eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.
Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt
sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil; dort waren
die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und der regulierten
Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr unumschraenkt wie der
Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr und das Heer als solche die
eigentliche Stadt regelmaessig nicht betreten durften. Dass organische und auf
die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen
Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der
Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr
seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig
war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren
und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz der Quiriten und
der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger.
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^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium
legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden
Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort von
der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.
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Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln,
bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte
die Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen die
Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der
Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des
patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester
Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben
gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht
imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu
verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab,
allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie in
anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich Patrizier wie
der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber
wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber
Plebejer hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen
den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher
auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem
adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs
ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger sein als
der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft
abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils
durch die vom schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch
den Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch
wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit.
Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt
werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen, wenn er
nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt; denn die notwendige
Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer. Folgeweise gewann der
lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den
Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern
der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber
unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich
geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm
und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem
Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegenden
Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat und dessen Billigung zwar nicht
als konstitutionell notwendig, aber als gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht
leicht und nicht gern ging man darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege,
fuer die Verwaltung und Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden
Akt, dessen Folgen sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem
Konsul blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung
der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die
Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten
Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den Willen
des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die
Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch
hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar von
den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber
begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat abhingen, zog
er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann dieses
Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen Wirkungen mit dem
Steuerbewilligungsrecht in den heutigen konstitutionellen Monarchien
zusammengestellt werden.
Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung
jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem Individuum,
sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine ueberwiegend adlige
Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an sich gebracht und war dabei die
exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel geblieben, sondern auch der regierenden
Korporation voellig unterworfen worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche
Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar
der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am
Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine
untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige
Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation
gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der patrizischen Konsuln,
wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste zu revidieren und zu
modifizieren, so nichtig es vermutlich der Adelschaft gegenueber war, konnte
doch sehr wohl in ihrem Interesse gebraucht und der missliebige Plebejer mittels
desselben aus dem Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden.
Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die
Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze
Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution
den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren
in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit. Was die Patrizier
gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren, sondern der Beamtengewalt; die
Gemeinde gewann zwar nur wenige engbeschraenkte Rechte, welche weit minder
praktisch und handgreiflich waren als die Errungenschaften des Adels, und welche
nicht einer von Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die
Buergschaft der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die
Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war die
Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen buergerlichen
Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht die Besetzung des
letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet. Darum datierte die
roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz von dem Beginn des
Konsulats.
Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie zunaechst
begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der bisherigen Insassenschaft
oder der Plebs genannt werden kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung
die Revolution keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den
demokratischen zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne
Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der
Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und
Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem
verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes die
Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der Natur der
Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt die Plebejer
zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den
Haeuptern der reichen und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu
sitzen gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den
Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten
Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die
Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich in eine
Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte Menge zu scheiden. Die
Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der Zenturienordnung jetzt an diejenige
Klasse, welche seit der Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens
vorzugsweise die buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar
vorzugsweise weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern
an den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt waren,
als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel Stimmabteilungen innehatten
wie die Jugend. Indem also der Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die
Axt an die Wurzel und zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel
in dieser das Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die
ersten Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der
Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative
Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher
bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung zugleich zu
der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls aristokratischen Staatsordnung
die ersten Linien zog.
2. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn
Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem
Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu
ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im
Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der
ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der
ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung
durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher
Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen,
konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich
bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet
hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre politische Zuruecksetzung schwer
empfinden; allein von der rein politischen Opposition hatte der Adel
unzweifelhaft zunaechst nicht viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge,
die nichts verlangt als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen
Interessen, dem politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der
ersten Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche
bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das
Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es wurden die
Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise grosse Quantitaeten
Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der Salzhandel zum
Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu billigen Preisen abgeben
zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag verlaengert. In denselben Kreis
gehoert die schon erwaehnte Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die
nicht bloss im allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu
setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz
des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an
demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als dreissig
Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so kann die Ursache
dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden werden, dass fuer den kleinen,
nur einige Schafe besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer
den reichen Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut
der Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese
Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach
der entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in den
finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution
sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell
keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach Kraeften
gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von vornherein auf die
Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des mittleren und kleinen
Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits einer Herrschaft der Grund-
und Geldherren, anderseits eines ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein.
Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere
Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel
groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten
Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen letzten
Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit zurueckreichen,
so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der
roemischen Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars
auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der
vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem
Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische
Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab nach und
nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren Zahlungen und
Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder
empfingen und dann fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur
bedeutende Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah,
hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs
eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen
Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen
schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft
den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar sind.
Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte
Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der Gemeindelaendereien,
die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die materielle und moralische
Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der gemeinen Weide und der
Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach ein buergerliches Vorrecht; das
formelle Recht schloss den Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers
aus. Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der
Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende
Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so
lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab
den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln,
dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten
von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird
der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen
bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch
der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach
wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer
und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem
Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide
aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das
Recht, auf diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen,
aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die
patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und
liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch
Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen angeordnet,
bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur
dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide
geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und
noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden
seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem,
das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur
foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter
an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die
Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und
Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war
dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt auf
Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung bis zur
Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem Gemeinlande
vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser Okkupationsbesitz nicht bloss
dauernd, sondern es griffen auch, wie natuerlich, nur die privilegierten
Personen oder deren Guenstlinge zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben
Laessigkeit eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen
Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm
verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr
ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen stockten, die
fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein grossartiges und fest
reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal
gebildet hatten. Dazu kam die wahrscheinlich schon jetzt beginnende
Grosswirtschaft, welche die kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch
Feldsklaven das Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl
verderblicher war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die
schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten
unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer
entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum
Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich
zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier
ein neues Gebiet eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich
eroeffnete, vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen
sie dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende gab,
den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere war wohl das
Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der
aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade
des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom
Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren
und politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der
hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den
Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats
den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch
das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein
mochte, die Bauern aber ruinierte. Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon
immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so
musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich
versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen
Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen
hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer.
War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte
es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen
Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren Haelfte
aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die
finanzielle Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle
jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des Adels
missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem
gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die
tuechtigsten und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der
Unterdrueckten uebertraten in die der Unterdruecker.
Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer
unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den
Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten,
ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen,
so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten. Haette er es
vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit
zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu
knuepfen, so mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren.
Allein es geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die
eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums,
verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in
nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader.
Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten
aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen
setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre
259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch
ist der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des
Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen
Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung
veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot zu folgen.
Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der Schuldgesetze
vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu
entlassen befahl, als auch den weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten
die Bauern sich und halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld
brachte der Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre
Ketten wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius
Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um
Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die
Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur
Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was nicht zu
aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg erneuerte, galt das Wort
des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich
die Bauern, teils aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf
seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter,
denen das Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der
Sieg war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen
und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an
dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie
ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud sich das
lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene militaerische
Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer
verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den
Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen Kriegstribunen, in
militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo
es einen Huegel besetzte und Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des
roemischen Stadtgebiets eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat
selbst den hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein
solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der Senat
gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger kehrten zurueck
in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward wiederhergestellt. Das Volk
nannte den Manius Valerius seitdem "den Grossen" (maximus) und den Berg jenseits
des Anio "den heiligen". Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne
feste Leitung unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst
begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und
stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen durch
viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat.
Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der
drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch
Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator verfassungsmaessig ein
Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne Zweifel um den Buergern wegen
ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu sichern, von jedem einzelnen
Gemeindeglied beschwoeren und sodann in einem Gotteshause niederlegen liess
unter Aufsicht und Verwahrung zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter
Beamten, der beiden "Hausherren" (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei
patrizischen Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien
versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das
heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb
der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen
ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische
unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden
haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und
um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von
den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich
verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich
eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die
Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das
ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.
Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die
Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen
es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die
Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung
des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu
verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe
nicht durch die Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet,
dass der Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und
Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des
Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft
ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne
weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines einzelnen
Tribunen Schranken zu setzen.
Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der
sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem
Volkstribun eine augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt
zugestanden haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das
Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen
das Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder
Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer
jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges
Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht den
Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward. Kraft dieses
seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im
Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte,
greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm
gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen
die beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und
Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen
dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert ward.
Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur fuer die
geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche Befugnis. Ward gegen den
tribunizischen oder aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht
an die Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall
nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall
nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied.
Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal
wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in der
Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist
der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur
Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb
der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward,
statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war
urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich wohl von
jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen Anerkennung des
Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet.
Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der Aedilen
und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der Plebejerversammlung
ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die Gerichtsbarkeit der Konsuln
und Quaestoren und der Spruch der Zenturien auf Provokation; die Rechtsbegriffe
des Verbrechens gegen die Gemeinde und der Ordnungswidrigkeit wurden von der
Gemeinde und deren Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen.
Indes diese Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung
so schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte
Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich an sich
trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich
selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit
einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und
immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den
Beamten. Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er
Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach
Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur
Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses
Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der
Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der
tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits gegen den
hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten konnte,
anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die nicht adligen
gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder das Verbrechen noch
die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die
konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben
der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben.
In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur insofern
eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den
Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten
von den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri,
spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion
schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht,
die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den
Tribunen schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation
gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen,
dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich
sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der
Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen
Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden
konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die
Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen
denn dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders
gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das Volk
auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun
nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines
Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu
bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der
Menge" (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr
als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der
Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn
doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die
Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in
Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem Wege
durchgesetzt.
So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz,
allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher
Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu
koennen, endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert,
indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern
verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem
Frevel des Todes schuldig.
Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den
Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie
weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die
Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den
Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon
gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und
der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als
eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes, dass zwischen zwei
Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden vorgeht. Auch die
urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die Jahresdauer des Amtes,
welches fuer die Tribune jedesmal am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen
mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes
einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des
Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen
zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun
verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen genuegt,
wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt werden kann.
Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion,
wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausueben; wie jenen die
beiden Quaestoren, stehen diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die
Konsuln sind notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die
vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht
fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die
tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder
ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune
wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des roemischen Volkes, nicht
die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte Buergerschaft, diese nur die
plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit
dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen
auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des
Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im
Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist
in dieser merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute
Verbieten in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war
die Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen
gesetzlich festgestellt und geordnet ward.
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^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen
Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen
Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz
der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein
scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was
der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den
Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55),
dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I,
300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des
Staendekampfes wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung
in dem Saturnustempel zugestellt wurden.
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Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass
die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die
Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte,
gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige
Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung
zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats
war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann
billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung
herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen.
Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern;
aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte,
welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege
regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig
geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte
Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen.
Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an
diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So
gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem
gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform
unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist kein Beweis politischer Weisheit, sondern
ein schlechtes Kompromiss zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge.
Man hat gesagt, das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies
wahr, so wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich fuer
ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein Unglueck, dass
die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung der physischen und
geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht einmal richtig, wie schon das
beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben
sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt
einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging,
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische
Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition
gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand
verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz
andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es begruendet hatte. Das verwegene
Experiment, den Fuehrern der Opposition ein verfassungsmaessiges Veto
einzuraeumen und sie mit der Macht, es ruecksichtslos geltend zu machen,
auszustatten, bleibt ein Notbehelf, der den Staat politisch aus den Angeln
gehoben und die sozialen Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt
hat.
Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur
Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern;
Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und
hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.
Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden
einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es
zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich
gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe
dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist
die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis
Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die
Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie
einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis
das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu
die Abschaffung des Tribunats. Von den Tribunen auf Leib und Leben angeklagt,
habe er die Stadt verlassen, indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines
volskischen Heeres; jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu
erobern, habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von
ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch den
Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die
Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine
vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe
sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe. Aehnlichen
Schlages ist der Ueberfall des Kapitols durch eine Schar politischer
Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie
riefen die Sklaven zu den Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der
herbeigeeilten Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen
Bande Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere
Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den luegenseligen
Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das Uebergewicht des
Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479) den einen Konsul stellte,
und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der Fabier aus Rom und ihre
Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277 477). Noch entsetzlicher war die
Ermordung des Volkstribuns Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare
zur Rechenschaft zu ziehen und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten
Tages tot im Bette gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat
war das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische
Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der
plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des
Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz,
gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des
Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin
ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren
Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit
bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der
Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die
Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander
gestimmt. Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit,
Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der Tribune in
seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die neue Abstimmungsweise
nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen Verfassung zum Zweck der
Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und Land gleichmaessig umfassten (I,
105); spaeterhin - vielleicht im Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet
in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren
naechste Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der
Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet
wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen
Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der
Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die
crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als
solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan
fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern
nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz beruhten,
stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied
der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen
wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der
nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des
unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten
der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und
in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien
ueberwog. Eine allgemeine Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der
Menge" (concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da
sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht
grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es
durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich
gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese
letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist
gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits
eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene
Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet
worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob
durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies
bereits vorher geschehen war.
Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war der Versuch des
Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den
eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es
in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten
Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das
Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen
Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst,
er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und,
gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu
machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die
Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen
Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel
erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der
gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und
Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr
Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage,
dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er
gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein
Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den
Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf
Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln
kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat
weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn
Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes,
welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit
gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im
Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen.
Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297
(457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein
zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das
aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin,
bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen
erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein
sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn
Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte
anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus
scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt
vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht
fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet
wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes
wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und
andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden
fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch
Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig
war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450)
noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu
setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so
bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die
Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand
etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der
Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings
schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem
gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war,
indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats
beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht
begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz
ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein.
Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach
Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das
Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage
kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu
koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht
angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat
unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des
Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem
Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer,
sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen.
Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die
leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen
Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz
vor das Volk und, von diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln
eingegraben, auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da
indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304
(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das
erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus
einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber
nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende
Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im
Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich
niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht
ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen
ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch
weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur
Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und
dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am
bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation an die Tribuskomitien
in Kapitalsachen, waehrend die an die Zenturien gewaehrleistet ward; was sich
daraus erklaert, dass die Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren
Vorstehern in der Tat usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische
Kapitalprozess notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den
aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung
lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich
festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen
Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des
Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet
unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines
Recht zu sprechen.
Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird
berichtet - den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu
publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie
zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig
sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern
moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur
Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist
rechtlich nicht gebunden werden kann. Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie,
die Valerier und Horatier an ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die
Abdankung der Dezemvirn zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius
Claudius, von Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum
Demagogen und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk
fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch
vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner begonnen. Da
wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der tapferste Mann in
Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und fuenfundvierzig
ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem Lager gefunden, meuchlerisch
ermordet, wie es hiess, auf Anstiften der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in
den Gemuetern; zum Ausbruch brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in
dem Prozess um die Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der
Braut des gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den
Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater bewog,
seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust zu stossen, um
sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das Volk erstarrt ob der
unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir
seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu
fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen
wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von
den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens
sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und
schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in
den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich
die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit
gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals
verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die
Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich
ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da
erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem
Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und
entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln
einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde.
Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten,
Appius Claudius und Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die
acht anderen ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere
gerichtliche Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus
Duilius durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto.
So lautet die Erzaehlung, wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie
aufgezeichnet hat; unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen,
die grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische
Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen sein. Das
Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der Einsetzung des
Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die Erbitterung der
Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt Appius Claudius ist
erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem
hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren
es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit
Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel
kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch-
plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im
Amte zu behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die
Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend zu
machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert,
insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel, die
Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass nach deren Sturz
die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um die Ergebnisse sowohl der
frueheren Revolution von 260 wie auch der juengsten Bewegung sich zu sichern;
und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen
Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus
zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die
Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel
abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten
verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren
allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein
die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer
solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies
blieb ihnen in dem Recht, auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen
Spruch an die Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die
buergerliche Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf
Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder Magistrat,
also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der
Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit
dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte
namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren.
Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die
Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern
(quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden. Die
Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie auch der beiden
die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die Gemeinde; der Konsul
behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung. Die Versammlung, in der die
Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der saemtlichen patrizisch-plebejischen
ansaessigen Leute und stimmte nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine
Konzession an die diese Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien
beherrschende plebejische Bauernschaft liegt.
Folgenreicher noch war es, dass den Tribunen Anteil an den Verhandlungen im
Senat eingeraeumt ward. Zwar in den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien
dem Senat unter seiner Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um
von da aus den Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht
hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus
einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst
eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden
sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse
Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte. Um auch gegen
Unterschiebung und Verfaelschung von Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an
deren Gueltigkeit ja die der wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde
verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen
Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im
Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen
war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun
definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf
Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven
Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem,
was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten
Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene
Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie
wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben.
3. Kapitel
Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie
Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht
aus den politischen Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter
Grund vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat
aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier;
denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete,
kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich
zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen,
ihre Ansprueche auf Teilnahme an den Aemtern geltend zu machen, waehrend der
ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich,
dass waehrend der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der
geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte.
Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und
der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der
vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich
angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen, teils
infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie
begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und
dass sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur
Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im
Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in
weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres
Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem
Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen
Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu
diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu
den Aemtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz
des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das Volkstribunat
sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres
tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemaechtigen und sich desselben zur
Beseitigung der politischen Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand,
zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven
Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier
Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309
(445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen
Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus
erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner
durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor
der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die
Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer
Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war
militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten
Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die
Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf geworden, ja
vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der Vorwand als
der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder
dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das
hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern
geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen
Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches
Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des
hoechsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den
Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form
zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt
die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst
verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das
Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen
oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht
statthaft war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen,
dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran
geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und
darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten
Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als
einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche
war. Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts
und der Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden
Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die als
designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr
Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den
Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt,
nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
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^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle,
den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht
bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was
denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter
Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz des
roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im
Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner
anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen
Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die
Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es
gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren
zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten
mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium. Der
Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und
Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern
auch unter Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung
der Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat
er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische Praetor
ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens fuer gewisse Faelle
die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der
Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch
auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr - die qualitative
Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit
grosser Schaerfe festgehalten. Es muss also die militaerische wie die
jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit
fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden
haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint,
aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das gemeinschaftliche Konsulat
die - tatsaechlich laengere Zeit den Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt
ward, faktisch schon waehrend des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des
Kollegiums von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die
spaetere Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des
Konsulartribunats sich vorbereitet haben.
^2 Die Verteidigung, dass der Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus
religioeser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der
roemischen Religion und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat
in das Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich
religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer als suendhaft
erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, dass durch die
lediglich und allein vom Staat abhaengige Zulassung in die buergerliche
Gemeinschaft auch die volle religioese Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene
Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren
abgeschnitten, sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat
zugestand. Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen,
dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu
versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte
nachzuholen.
^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen
Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung
gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit
bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht
kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.
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Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die
Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue
Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert
gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen. Allein er hat es
nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und gesetzlicher Widerstand fortan
unmoeglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld fuer die tueckische
Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe; und so wenig
ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er doch in einem gewissen
Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schliesslich dem gemeinen Mann Konzessionen
verschafft, zu welchen die vereinigte roemische Aristokratie nicht leicht
gezwungen worden waere; aber er hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um
ein Jahrhundert zu verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch
mehrere Menschenalter hindurch tatsaechlich im Sonderbesitz des Adels zu
erhalten.
Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach wie die
politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die Zulassung oder
Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer allemal zu entscheiden,
raeumte man, was man einraeumen musste, nur fuer die jedesmal naechsten Wahlen
ein; jaehrlich erneuerte sich also der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder
aus beiden Staenden Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden
sollten, und unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch
Ermuedung und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die unwirksamste.
Man zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um die
unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in die Laenge zu
ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte Jahr stattfindende Feststellung
des Budgets und der Buerger- und Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln
bewirkt worden war, schon im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem
Adel auf hoechstens achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen.
Das neue Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen
seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden Rechts, die
erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu besetzen und bei der
Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und Buergerschaft einzelne Personen
aus denselben zu entfernen; die hohe Bedeutung indes und die moralische
Machtfuelle, welche spaeterhin der Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche
noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene
wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder aus. Die
patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf sich stuetzend,
dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch mehr Offiziere waren als
Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut wie zum Militaertribunat auch zur
Quaestur befaehigt erschien, setzte es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen
auch plebejische Bewerber zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu
dem aktiven Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit
Recht ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen als eine
schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie zu dem
Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv gleich
wahlfaehig waren.
Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt der Adel doch nur von Verlust
zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie die Macht sank. Er hat es wohl noch
versucht, die der Gemeinde vertragsmaessig zugesicherten Rechte geradezu
anzutasten; aber es waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanoever als
Akte einer impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozess gegen Maelius, wie
unsere allerdings wenig zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet. Spurius
Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer Teuerung (315 439)
Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen Magazinvorsteher
(praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und kraenkte. Dieser beschuldigte
ihn des Strebens nach der koeniglichen Gewalt; mit welchem Recht, koennen wir
freilich nicht entscheiden, allein es ist kaum glaublich, dass ein Mann, der
nicht einmal das Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht
haben sollte. Indes die Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die Menge
Roms hat der Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung geuebt wie der
Papstzeter auf die englischen Massen. Titus Quinctius Capitolinus, der zum
sechstenmal Konsul war, ernannte den achtzigjaehrigen Lucius Quinctius
Cincinnatus zum Diktator ohne Provokation, in offener Auflehnung gegen die
beschworenen Gesetze. Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu
entziehen; da erschlug ihn der Reiterfuehrer des Diktators, Gaius Servilius
Ahala, mit eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das
Getreide aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu
raechen drohten, heimlich ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche
Justizmord, eine Schande mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde Volk als
fuer die tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber wenn diese gehofft
hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben, so hatte sie umsonst die
Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut vergossen.
Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel Wahlintrigen und
Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt am besten, dass es schon
322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das
natuerlich nichts half. Konnte man nicht durch Korruption oder Drohung auf die
Stimmberechtigten wirken, so taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen
zum Beispiel so viele plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition
sich zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg, die
die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine unbequeme Wahl
durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei derselben nicht eine
Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen religioesen Zeremonien
vorgekommen sei; welche diese alsdann zu entdecken nicht ermangelten.
Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk des weisen Beispiels der Ahnen liess
man den Satz sich feststellen, dass das Gutachten der priesterlichen
Sachverstaendigenkollegien ueber Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den
Beamten von Rechts wegen binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt,
sei es die Weihung eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei
es Gesetz oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege
wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im Jahre 333
(421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war und seitdem rechtlich
anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der erste Plebejer zur Quaestur
gelangte; aehnlich haben das konsularische Kriegstribunat bis zum Jahre 354
(400) fast ausschliesslich Patrizier bekleidet. Es zeigte sich, dass die
gesetzliche Abschaffung der Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische
Aristokratie wirklich und tatsaechlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte.
Mancherlei Ursachen wirkten dabei zusammen: die zaehe Opposition des Adels liess
sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach ueber den Haufen
werfen, als in den jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd niederhalten; die
Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der Haeupter der plebejischen
Aristokratie und der Masse der Bauernschaft. Der Mittelstand, dessen Stimmen in
den Komitien entschieden, fand sich nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen
vorzugsweise auf den Schild zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der
plebejischen nicht minder wie von der patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen
wurden.
Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im ganzen
geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem die
plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken bemaechtigt hatte,
war weder von der Domaenenangelegenheit noch von der Reform des Kreditwesens
ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder fehlte an neugewonnenen Laendereien
noch an verarmenden oder verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in
neueroberten Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312
(442), des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus
militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in
ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das Gesetz des
Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius und Spurius Metilius
im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung saemtlicher Staatslaendereien -
allein sie scheiterten, was charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an
dem Widerstand ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie.
Auch unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen; allein
mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier wie dieser, und
wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und persoenliche Tapferkeit, soll
Marcus Manlius, der Retter der Burg waehrend der gallischen Belagerung, als
Vorkaempfer aufgetreten sein fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die
Kriegskameradschaft ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den
gefeierten Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als
ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte, trat
Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich bot er seine
Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass, solange er noch einen
Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht vorkommen solle. Das war mehr als
genug, um die ganze Regimentspartei, Patrizier wie Plebejer, gegen den
gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen. Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung
der beabsichtigten Erneuerung des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber
stereotyp gewordener Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte
ihn zum Tode, und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum
Blutgericht an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht
erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der hoechsten
Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem Henker
ueberlieferte (370 384).
Waehrend also die Reformversuche im Keim erstickt wurden, wurde das
Missverstaendnis immer schreiender, indem einerseits infolge der gluecklichen
Kriege die Domanialbesitzungen mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der
Bauernschaft die Ueberschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff,
namentlich infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der
Einaescherung der Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390). Zwar als es
indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit der Soldaten zu
verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den Sommer, auch den Winter
hindurch unter den Waffen zu halten, und als die Bauernschaft, die vollstaendige
Zerruettung ihrer oekonomischen Lage voraussehend, im Begriff war, ihre
Einwilligung zu der Kriegserklaerung zu verweigern, entschloss sich der Senat zu
einer wichtigen Konzession: er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte
durch Umlage aufgebracht hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag
der indirekten Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass die
Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine allgemeine
Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene Anleihe betrachtet
und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt ward. Die Einrichtung war billig
und weise; allein da das wesentliche Fundament, eine reelle Verwertung der
Domaenen zum Besten der Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der
vermehrten Last des Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann
darum nicht weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern
als Vorschuesse betrachtet wurden.
Unter solchen Umstaenden, wo die plebejische Aristokratie sich durch den
Widerstand des Adels und die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der
politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft
der geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe, beiden
zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius
Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde Antraege dahin ein: einerseits mit
Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul
Plebejer sein muesse, und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei
grossen Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der
Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu
eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die
Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben und
keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fuenfhundert
Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die
Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der
Ackersklaven im Verhaeltnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu verwenden,
endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital und
Anordnung von Rueckzahlungsfristen Erleichterung zu verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem Adel
den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran geknuepften
erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender
Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der
zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die
plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung, in der sie
als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen
von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit
den patrizischen Konsularen vor den uebrigen patrizischen Senatoren ihr
Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz
der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die
altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess,
aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen
Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen. Sie sollten
endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen Buergernutzungen, den
leidenden Schuldnern Erleichterung, den arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung
verschaffen. Beseitigung der Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale
Reform - das waren die drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen
sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre
letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus
vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden. Gern
haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem
Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das Gemeinland frei
ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die
Antraege in einen einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich
elfjaehrigem Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im
Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls - sie fiel auf den einen
der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus
- hoerte der Geschlechtsadel tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen
Institutionen Roms zu zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze
der bisherige Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des
Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem Comitium,
erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten pflegte, ein Heiligtum
der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich hin, dass er in dieser
vollendeten Tatsache den Abschluss des nur zu lange fortgesponnenen Haders
erkannte. Die religioese Weihe der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte
oeffentliche Handlung des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige
Beschluss seiner langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz
geirrt; der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die
politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment mit der
plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der Patrizier
verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft des Privilegiums,
welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen Zeiten in Anspruch genommen
haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen
zusammenstimmen, erlaubten sich die roemischen Adligen noch verschiedene Male,
in offener Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln
ernennen zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr
411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung
beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin
liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder gewagt, an
die zweite Konsulstelle zu ruehren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch,
den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines
politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte
fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich dem Adel
bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden
musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder,
wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht
und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes
an zwei neu ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum
Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles curules)
genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in
der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr
abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr
vor den Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351)
die Zensur, im Jahre 417 (337) die Praetur Plebejern uebertragen und um dieselbe
Zeit (415 339) der Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war,
auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts,
dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen
Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene Maengel fand und dass
der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474 280)
nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die Schatzung
schloss; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die ueble Laune des
Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche
die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der
Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte
die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu
einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat, Praetur und kurulischer
Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur
Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, waehrend diejenigen Senatoren, die
keines dieser Aemter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung
teilnahmen. Das Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde
als verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl
ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von
415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften Jahrhunderts erlassene
Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst ward, seine etwaigen
konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste oder
Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn praktisch darauf
hinauslief, dass er stets im voraus seine Zustimmung aussprach. In dieser Art
als rein formales Recht ist die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in
die letzte Zeit der Republik geblieben.
Laenger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religioesen
Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie
namentlich an ihre ausschliessliche Waehlbarkeit zu den drei hoechsten
Flaminaten und dem sacerdotalen Koenigtum sowie in die Genossenschaften der
Springer, hat man niemals geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der
Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte
und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der
Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300)
eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der
Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden
Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.
Den letzten Abschluss des zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch
einen gefaehrlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q.
Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte
Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs
aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass derjenige Teil der
Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der
gewoehnlichen Form der fuer die gesamte Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen
nicht einmal mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war damit im
wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden Vorrechten noch den
tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der einen Zensorstelle bewahrte, so
war er dagegen vom Tribunat, der plebejischen Aedilitaet, von der zweiten
Konsul- und Zensorstelle und von der Teilnahme an den rechtlich den
Buergerschaftsabstimmungen gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich
ausgeschlossen; in gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen
Widerstrebens hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in
ebenso viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel
ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen geworden war.
Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner und ausschliesslicher
entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die Hoffart der "Ramner" hat das letzte
ihrer Standesprivilegien um Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft
gerungen hatte, "das Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich
endlich widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen
muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur Schau. Man
darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten Jahrhundert richtig zu
verstehen, dies schmollende Junkertum nicht vergessen; es vermochte zwar nichts
weiter als sich und andere zu aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen
getan. Einige Jahre nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender
Auftritt dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu
den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war, wurde
dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen und zu der
gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur Folge hatte, dass
seitdem in Rom eine besondere adlige und eine besondere buergerliche
Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam es auf Velleitaeten dieser Art
sehr wenig an und hat auch der bessere Teil der Geschlechter sich dieser
truebseligen Verdriesslichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des
Missbehagens liess sie doch auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der
Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine
sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden
Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der
entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien, das
oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und
zerruettet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen der
Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die Beseitigung des
Patriziats, im wesentlichen vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter,
inwiefern dies auch von den beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden
kann und ob die neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und
die politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen;
denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand aufzehrte und die
Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes Proletariat
aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit damit zugleich vernichtet und das
republikanische Gemeinwesen der Sache nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung
des Mittelstandes, namentlich der Bauernschaft, war darum fuer jeden
patriotischen Staatsmann Roms nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die
wichtigste Aufgabe. Die neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies
noch, da sie zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen
Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders
verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem Wege moeglich war,
durch Regierungsmassregeln zu helfen.
Betrachten wir zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der
Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die
Bestimmung zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und
Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens einen Teil
der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet ein; aber hier
konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den Fundamenten der
buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu ruetteln, die ueber den
Horizont derselben weit hinausging. In der Domanialfrage dagegen waere es den
Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte
dazu offenbar nicht aus. Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der
gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht
zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz
gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon
unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die
letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und
beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen
eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung
weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des
Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine
durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der
Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des
vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem
billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu
vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die


 


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