Römische Geschichte Book 2
by
Theodor Mommsen

Part 2 out of 5



Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer Gebietserwerbungen
befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es
gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln
unterblieben. Man kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass die plebejische
Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen
tatsaechlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen
hatte, und dass einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den
ersten wegen Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und
nicht umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich
verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der leidigen
Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in
Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie
nun waren, dem kleinen Bauern und dem Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und
genuetzt haben. Es muss ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach
Erlassung des Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben
wenigstens vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer
und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer
Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet, soweit
gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft zu heilen. Die
im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom Hundert des Wertes der
freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon, dass sie der nicht
wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die
erste in der Tat auf die Reichen gelegte roemische Steuer. Ebenso suchte man dem
Kreditwesen aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln
aufgestellt hatten, wurden erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das
Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom
Hundert (407 347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412
342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb
formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern der spaeter
uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat oder zwoelf vom Hundert
fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den Geldverhaeltnissen des Altertums
ungefaehr damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder
sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der
angemessenen Zinsen festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die
Einklagung versagt und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet
worden sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das
Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren Bussen
verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses durch das
Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem
Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich erhaertete, gestattet, durch
Abtretung seines Vermoegens seine persoenliche Freiheit sich zu retten, teils
das bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und
festgestellt, dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von
Geschworenen hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne.
Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl
hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den
fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur
Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der
Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im
Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr
467 (287), wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung
nicht hatte erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein
rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz
enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es
sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung des
Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die Anwendung
partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer nutzlos zu
erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der
Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird, aber darum
nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich umgekehrt fragen, ob nicht die
schlechte Demagogie sich damals schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt
und ob es wirklich so gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum
Beispiel die Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen
nicht aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug
erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und
bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von oben herab vielfach,
aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm durch Prohibitivgesetze und
Moratorien zu helfen, dass aber das aristokratische Regiment fortdauernd gegen
seine eigenen Glieder zu schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen
befangen war, um durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote
stand, durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems
der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen die
Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte Lage der
Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder
konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen
Gemeinde und die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber
Italien. Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet
werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert ausgefuehrt
wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat teils eigene Bauernstellen,
teils durch den Abfluss auch den Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die
Zunahme der indirekten und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die
glaenzende Lage der roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die
Notwendigkeit herbei, von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe
Kontribution zu erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich
unrettbar verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen
Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern verwandeln und
auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren. Die Okkupationen der
Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen neugewonnenen Landstriche; die
Reichtuemer, die durch den Krieg und den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten,
muessen den Zinsfuss herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der
Hauptstadt kam dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises
Inkorporationssystem vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger
Gemeinden mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand;
endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die Faktionen
zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch keineswegs beseitigt,
noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so leidet es doch keinen Zweifel,
dass am Schlusse dieser Periode der roemische Mittelstand im ganzen in einer
weit minder gedrueckten Lage sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach
Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre 387
(367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne allerdings
erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als die Patrizier noch in
der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie untereinander an Rechten und Pflichten
unbedingt gleichgestanden hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten
Buergerschaft dem Gesetze gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied.
Diejenigen Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter,
Einsicht, Bildung und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit
Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das
Gemeindeleben; allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung
wirkten gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten zu
lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger
durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen aber
nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt mit der
Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward instinktmaessig
von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass es Reiche und Arme gab,
liess sich nicht verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde fuehrte
der Bauer wie der Tageloehner selber den Pflug und galt auch fuer den Reichen
die gut wirtschaftliche Regel, gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein
totes Kapital bei sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen
sah man Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das
nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die roemische
Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen
Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum der Bauernschaft Platz
gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht
weniger von der ganzen Gemeinde betrauert worden waere als der Fall des
plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, dass auch dem
reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann
aus der Sabina, Manius Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht
ueberwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher
sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht
uebersehen werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus
derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so sehr
hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon laengst hatten
die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien von der Menge sich
ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen Rechte, in der Verfolgung
einer, von der der Menge unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden
Politik sich mit dem Patriziat verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die
gesetzlichen Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die
den gemeinen Mann vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem
unabaenderlichen Rechts- in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu
uebersteigendes tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam
frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach wie vor das
Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die roemische eine rechte
Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener zwar aeusserlich von dem armen
Insten sich wenig unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber
nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der
Unbemittelte weit eher in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze
wird. Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der
aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es
nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den
unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens
gegen den Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer
Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine
entsprechende Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle
Gleichstellung der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue
Herrenstand das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben
pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die Opposition
bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche. Da die Zuruecksetzung
jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den gemeinen Mann traf, so trat die
neue Opposition von vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und
namentlich der kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das
Patriziat anschloss, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen
Opposition mit den letzten Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die
ersten Namen in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius
Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius
(Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und
nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip, die
Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder dreimal durch
die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als
Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und Vertreter
des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser.
Die kuenftigen Parteien zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden
Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius
Claudius und der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner,
haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam
ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und
aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte,
so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntuechtigkeit
wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss war wohl schon da; aber noch
reichten die Gegner sich ueber ihm die Haende.
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^4 Die Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen
Anekdotenbuechern der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht
grossenteils auf Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens,
welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand vertraegt, teils der alten
schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten zu
bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische
Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die roemische Geschichte gebracht
hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus).
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Die Beendigung der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die
verschiedenartigen und verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem
Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen buergerlichen
Gleichheit bereits hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen
aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt
worden. Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen das
neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der
Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft,
Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.
Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor
die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde
gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien
ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren,
die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien,
was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz
von 305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer die
plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287) verordnete.
Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen stimmberechtigt
waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, dass, abgesehen von dem
Ausschluss der Patrizier von der plebejischen Sonderversammlung, auch in der
allgemeinen Distriktsversammlung alle Stimmberechtigten durchgaengig sich
gleichstanden, in den Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts
nach dem Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die
erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit groesserer
Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die uralte Bedingung des
Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in Frage gestellt zu werden
anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer, den die roemische Geschichte
kennt, legte in seiner Zensur 442 (312), ohne den Senat oder das Volk zu fragen,
die Buergerliste so an, dass der nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige
Tribus und alsdann nach seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie
aufgenommen ward. Allein diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor,
um vollstaendig Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der
beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es in
seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber doch in solche
Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und Vermoegenden effektiv die
Herrschaft in den Buergerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsaessigen
Leute saemtlich in die vier staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im
Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den
Jahren 367 (241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig
stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr das
Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen
ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der
Gleichstellung der ansaessigen und nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie
eingefuehrt hatte. Auf diese Weise ward dafuer gesorgt, dass in den
Tributkomitien die Ansaessigen ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien
an sich schon die Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und
gemaessigte Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch
wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen (Maximus)
erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht
ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge getragen, dass in der
Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere dem der meistenteils des
Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel vorgeschoben
ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches
Beduerfnis ist. Ein eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die
Schatzung und die Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies
aus der Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem
Buergertum die sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr
allmaehlich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden
Magistrate gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass
seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in jeder
der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von der
Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend dieser
Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der
Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten und
namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens Statt
abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber
tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage
fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behoerden unter sich in
Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte - so, als
den Fuehrern der gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus
Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus
Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht zugestanden
wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre gegenseitige Kompetenz
nicht untereinander sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390)
die Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier beschloss und
ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste
Fall, wo ein Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die
Gemeinde gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem
Volk die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den
Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und
spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen Frieden ohne
weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser
Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung
auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei
Friedensschluessen und Buendnissen; es ist wahrscheinlich, dass diese
zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 (287).
Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen
begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr,
namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung
der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als
Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender
Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch
ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger
Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten,
brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren
gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier
und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien
in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit
des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt
domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen
erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten
Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben,
allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten
zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten
so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des
Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung aber der
verfassungsmaessigen Rechte der Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen,
als diese weniger als frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und
als es eine eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche
damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz der
Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der Buergerschaft
zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen, dass nur der Magistrat
die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass er jede Debatte und jede
Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei, unveraendert sein Bewenden
hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der Verfassung
hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich
passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder foerdernd noch stoerend
eingriffen.
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das
Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des
Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die
einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der
Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl
bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit,
Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von
dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der
Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat,
sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt
das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge
der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und
Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten
finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und
Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber
die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger
gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des
Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der
Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren
des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die
Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig
durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den
drei hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und
Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb
hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall
konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit tatsaechlich die
verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich. Urspruenglich war dies
lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung durch Losung
geschehen; allmaehlich aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im
Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass
der Senat Jahr fuer Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht
geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag
und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten Falls
erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage
definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr
selten angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum
Beispiel die Friedensschluesse, den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt,
hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren.
Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt
suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich
verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des
Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl
verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel
bei dem Senat stand.
Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und
Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche
Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch
rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul.
Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische Rechtsleben
eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem
Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie
ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell
verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr
zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den spaeteren,
gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 (351) und seitdem sehr
haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die
Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung
ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass
derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen
Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass
das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal
bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der
Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu
fuerchten und darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen;
tapfere Offiziere wurden sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und
es kamen noch Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in
achtundzwanzig Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-
483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im
dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet und drei
Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der Schrecken der Feinde
gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.
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^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an
der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat
nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des
Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind nachher die
Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden sich, namentlich
waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr grosser
Zahl. Streng hielt man dagegen an der Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es
findet sich kein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen
kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet),
wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und
des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur (Fast.
Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und
der Diktatur (Liv. 8, 12).
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Waehrend also der roemische Beamte immer vollstaendiger und immer
bestimmter aus dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und
Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte
Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen mehr
innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im Gemeinwesen zu
einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und
Schwachen. durch eine gewissermassen revolutionaere Hilfsleistung (auxilium)
gegen den gewalttaetigen Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin
gebraucht worden, um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die
Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der
urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches Ideal als
eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen Aristokratie, in
deren Haenden das Tribunat sich befinden musste und befand, vollkommen ebenso
verhasst und mit der neuen, aus der Ausgleichung der Staende hervorgegangenen,
womoeglich noch entschiedener als die bisherige aristokratisch gefaerbten,
Gemeindeordnung vollkommen ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel
verhasst und mit der patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war.
Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der
Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von
Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte
noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden
Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln
gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe gleich
diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir
wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen
Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der
tatsaechlich regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank
an der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie
gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das
Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht
versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des
roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und
also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz,
nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune
empfingen das unterscheidende Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von
den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den
Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6.
Es war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie
mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das
Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte
Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der
Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich fuer die
eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste Exekutivstelle
ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten Organe der Regierung, dass
heisst des Senats, um die Buergerschaft zu lenken und vor allem um
Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es allerdings seinem
urspruenglichen Wesen nach absorbiert und politisch vernichtet; indes war dieses
Verfahren in der Tat durch die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel
der roemischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige
Wachsen der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des
Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf die
Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht bloss zwecklos
war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch truegerische
Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionaer und im
Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der
Staatsgewalt selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle
Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der Roemer aufs
engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man braucht nicht erst an Cola
Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass dasselbe, wie wesenlos immer der daraus
fuer die Menge entspringende Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung
nicht beseitigt werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher
Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen die Sache
zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten Kern nach revolutionaeren
Magistratur blieb immer noch innerhalb des aristokratisch regierten Gemeinwesens
gegenwaertig ein Widerspruch und fuer die Zukunft, in den Haenden einer
dereinstigen Umsturzpartei, eine schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer
jetzt und noch auf lange hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und
so vollstaendig im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen
Opposition der Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet
und die Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen
einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch das Tribunat
selbst Herr ward.
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^6 Daher werden die fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an
Konsuln, Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).
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In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne
Widerstand seit der Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war
eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach
Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden
hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen
Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt
erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den hoechsten
Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf die Zensoren.
Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit
der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines
ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat
auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7
und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe
Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da
zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der
Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist
feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in
Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der
Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt,
lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Buergerrecht vergibt
die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis der
Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das
Buergerrecht nicht, kann aber die buergerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem
geringeren Platz ausueben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhaelt
es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste auslaesst, der scheidet
aus demselben, solange die betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt vor, dass
der vorsitzende Beamte sie verwirft und die aeltere Liste wieder in Kraft setzt.
Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den
Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach
ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte. Daher begreift man, wie
diese Befugnis allmaehlich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der
Nobilitaet dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher
Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden.
Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die
Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren
"aus allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die
Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen
durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu
konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul
gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst
eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder foermlich in die
Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gruenden, welche auch
zur Ausstossung des wirklichen Senators genuegten, von der Liste
auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate bei
weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten;
und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich
Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen
Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch
die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten
Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt
verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im
Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten - zwar an der
Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und derjenige
Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich konzentriert, ruhte also
nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen nicht mehr auf der Willkuer eines
Beamten, sondern mittelbar auf der Wahl durch das Volk; und die roemische
Gemeinde war auf diesem Wege zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit,
dem repraesentativen Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen,
waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei
regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte
Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete
sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare
Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben darzubieten;
er liess es sogar geschehen, wenn er es auch nicht foerderte, dass die
Buergerschaftskompetenz im demokratischen Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die
Buergerschaft den Schein, so erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen
bestimmenden Einfluss auf die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte
Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum
wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen Antrag
an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der Senat durch die
Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine lange Reihe von Mitteln
in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime zu ersticken oder nachtraeglich
zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde
mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der
Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde
das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation
durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt,
der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur
Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr die Muehe
gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und
von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem
Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu
bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen
werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu
vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber
gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter
Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden
Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte
Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den
Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende
des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der
Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen.
Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung
des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den
Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem
eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert
war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro
consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem
Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich
allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt;
aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das
Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der
uebermaechtige und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die Wahlen,
welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen
Kandidaten lenkte.
Was schliesslich die Verwaltung anlangt, so hing Krieg, Frieden und
Buendnis, Kolonialgruendung, Ackerassignation, Bauwesen, ueberhaupt jede
Angelegenheit von dauernder und durchgreifender Wichtigkeit, und namentlich das
gesamte Finanzwesen lediglich ab von dem Senat. Er war es, der Jahr fuer Jahr
den Beamten in der Feststellung ihrer Geschaeftskreise und in der Limitierung
der einem jeden zur Verfuegung zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine
Instruktion gab, und an ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen Faellen
rekurriert: keinem Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem Privaten
durften die Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten als nach
vorgaengigem Senatsbeschluss. Nur in die Besorgung der laufenden Angelegenheiten
und in die richterliche und militaerische Spezialverwaltung mischte das hoechste
Regierungskollegium sich nicht ein; es war zu viel politischer Sinn und Takt in
der roemischen Aristokratie, um die Leitung des Gemeinwesens in eine
Bevormundung des einzelnen Beamten und das Werkzeug in eine Maschine verwandeln
zu wollen.
Dass dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der bestehenden
Formen eine vollstaendige Umwaelzung des alten Gemeinwesens in sich schloss,
leuchtet ein; dass die freie Taetigkeit der Buergerschaft stockte und erstarrte
und die Beamten zu Sitzungspraesidenten und ausfuehrenden Kommissarien
herabsanken, dass ein durchaus nur beratendes Kollegium die Erbschaft beider
verfassungsmaessiger Gewalten tat und, wenn auch in den bescheidensten Formen,
die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch.
Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche
Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt
erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese
Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt hat.
Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die
freie Wahl der Nation; bestaetigt von vier zu vier Jahren durch das strenge
Sittengericht der wuerdigsten Maenner; auf Lebenszeit im Amte und nicht
abhaengig von dem Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des
Volkes; in sich einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Staende; alles
in sich schliessend, was das Volk besass von politischer Intelligenz und
praktischer Staatskunde; unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen Fragen
und in der Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive vollkommen
beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der
Beseitigung des staendischen Haders dienstbar gewordene tribunizische
Interzession, war der roemische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in
Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in Machtfuelle
und sicherem Mut die erste politische Koerperschaft aller Zeiten - auch jetzt
noch "eine Versammlung von Koenigen", die es verstand, mit republikanischer
Hingebung despotische Energie zu verbinden. Nie ist ein Staat nach aussen fester
und wuerdiger vertreten worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat.
In der inneren Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, dass die im
Senat vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre
Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und dass die
Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr nicht zum Heil
des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in schweren Kaempfen
festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger gleich vor dem Gesetz sei
in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eroeffnung der
politischen Laufbahn, das heisst des Eintritts in den Senat fuer jedermann,
erhielten neben dem Glanz der militaerischen und politischen Erfolge die
staatliche und nationale Eintracht und nahmen dem Unterschied der Staende jene
Erbitterung und Gehaessigkeit, die den Kampf der Patrizier und Plebejer
bezeichnen; und da die glueckliche Wendung der aeusseren Politik es mit sich
brachte, dass laenger als ein Jahrhundert die Reichen Spielraum fuer sich
fanden, ohne den Mittelstand unterdruecken zu muessen, so hat das roemische Volk
in seinem Senat laengere Zeit, als es einem Volke verstattet zu sein pflegt, das
grossartigste aller Menschenwerke durchzufuehren vermocht, eine weise und
glueckliche Selbstregierung.
4. Kapitel
Sturz der etruskischen Macht
Die Kelten
Nachdem die Entwicklung der roemischen Verfassung waehrend der zwei ersten
Jahrhunderte der Republik dargestellt ist, ruft uns die aeussere Geschichte Roms
und Italiens wieder zurueck in den Anfang dieser Epoche. Um diese Zeit, als die
Tarquinier aus Rom vertrieben wurden, stand die etruskische Macht auf ihrem
Hoehepunkt. Die Herrschaft auf der Tyrrhenischen See besassen unbestritten die
Tusker und die mit ihnen eng verbuendeten Karthager. Wenn auch Massalia unter
steten und schweren Kaempfen sich behauptete, so waren dagegen die Haefen
Kampaniens und der volskischen Landschaft und seit der Schlacht von Alalia auch
Korsika im Besitz der Etrusker. In Sardinien gruendeten durch die vollstaendige
Eroberung der Insel (um 260 500) die Soehne des karthagischen Feldherrn Mago die
Groesse zugleich ihres Hauses und ihrer Stadt, und in Sizilien behaupteten die
Phoeniker waehrend der inneren Fehden der hellenischen Kolonien ohne wesentliche
Anfechtung den Besitz der Westhaelfte. Nicht minder beherrschten die Schiffe der
Etrusker das Adriatische Meer, und selbst in den oestlichen Gewaessern waren
ihre Kaper gefuerchtet.
Auch zu Lande schien ihre Macht im Steigen. Den Besitz der latinischen
Landschaft zu gewinnen, war fuer Etrurien, das von den volskischen in seiner
Klientel stehenden Staedten und von seinen kampanischen Besitzungen allein durch
die Latiner geschieden war, von der entscheidendsten Wichtigkeit. Bisher hatte
das feste Bollwerk der roemischen Macht Latium ausreichend beschirmt und die
Tibergrenze mit Erfolg gegen Etrurien behauptet. Allein als der gesamte
tuskische Bund, die Verwirrung und die Schwaeche des roemischen Staats nach der
Vertreibung der Tarquinier benutzend, jetzt unter dem Koenig Lars Porsena von
Clusium seinen Angriff maechtiger als zuvor erneuerte, fand er nicht ferner den
gewohnten Widerstand; Rom kapitulierte und trat im Frieden (angeblich 247 507)
nicht bloss alle Besitzungen am rechten Tiberufer an die naechstliegenden
tuskischen Gemeinden ab und gab also die ausschliessliche Herrschaft ueber den
Strom auf, sondern lieferte auch dem Sieger seine saemtlichen Waffen aus und
gelobte, fortan des Eisens nur zur Pflugschar sich zu bedienen. Es schien, als
sei die Einigung Italiens unter tuskischer Suprematie nicht mehr fern.
Allein die Unterjochung, womit die Koalition der etruskischen und
karthagischen Nation die Griechen wie die Italiker bedroht, ward gluecklich
abgewendet durch das Zusammenhalten der durch Stammverwandtschaft wie durch die
gemeinsame Gefahr aufeinander angewiesenen Voelker. Zunaechst fand das
etruskische Heer, das nach Roms Fall in Latium eingedrungen war, vor den Mauern
von Aricia die Grenze seiner Siegesbahn durch die rechtzeitige Hilfe der den
Aricinern zur Hilfe herbeigeeilten Kymaeer (248 506). Wir wissen nicht, wie der
Krieg endigte, und namentlich nicht, ob Rom schon damals den verderblichen und
schimpflichen Frieden zerriss; gewiss ist nur, dass die Tusker auch diesmal auf
dem linken Tiberufer sich dauernd zu behaupten nicht vermochten.
Bald ward die hellenische Nation zu einem noch umfassenderen und noch
entscheidenderen Kampf gegen die Barbaren des Westens wie des Ostens genoetigt.
Es war um die Zeit der Perserkriege. Die Stellung der Tyrier zu dem Grosskoenig
fuehrte auch Karthago in die Bahnen der persischen Politik - wie denn selbst ein
Buendnis zwischen den Karthagern und Xerxes glaubwuerdig ueberliefert ist - und
mit den Karthagern die Etrusker. Es war eine der grossartigsten politischen
Kombinationen, die gleichzeitig die asiatischen Scharen auf Griechenland, die
phoenikischen auf Sizilien warf, um mit einem Schlag die Freiheit und die
Zivilisation vom Angesicht der Erde zu vertilgen. Der Sieg blieb den Hellenen.
Die Schlacht bei Salamis (274 der Stadt 480) rettete und raechte das eigentliche
Hellas; und an demselben Tag - so wird erzaehlt - besiegten die Herren von
Syrakus und Akragas, Gelon und Theron, das ungeheure Heer des karthagischen
Feldherrn Hamilkar, Magos Sohn, bei Himera so vollstaendig, dass der Krieg damit
zu Ende war und die Phoeniker, die damals noch keineswegs den Plan verfolgten,
ganz Sizilien fuer eigene Rechnung sich zu unterwerfen, zurueckkehrten zu ihrer
bisherigen defensiven Politik. Noch sind von den grossen Silberstuecken
erhalten, welche aus dem Schmuck der Gemahlin Gelons, Damareta, und anderer
edler Syrakusanerinnen fuer diesen Feldzug geschlagen wurden, und die spaeteste
Zeit gedachte dankbar des milden und tapferen Koenigs von Syrakus und des
herrlichen, von Simonides gefeierten Sieges.
Die naechste Folge der Demuetigung Karthagos war der Sturz der
Seeherrschaft ihrer etruskischen Verbuendeten. Schon Anaxilas, der Herr von
Rhegion und Zankte, hatte ihren Kapern die sizilische Meerenge durch eine
stehende Flotte gesperrt (um 272 482); einen entscheidenden Sieg erfochten bald
darauf die Kymaeer und Hieron von Syrakus bei Kyme (280 474) ueber die
tyrrhenische Flotte, der die Karthager vergeblich Hilfe zu bringen versuchten.
Das ist der Sieg, welchen Pindaros in der ersten pythischen Ode feiert, und noch
ist der Etruskerhelm vorhanden, den Hieron nach Olympia sandte mit der
Aufschrift: "Hiaron des Deinomenes Sohn und die Syrakosier dem Zeus
Tyrrhanisches von Kyma" ^1.
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^1 Fiaron o Diomeneos kai toi Syrakosioi toi Di' T?ran' apo K?mas.
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Waehrend diese ungemeinen Erfolge gegen Karthager und Etrusker Syrakus an
die Spitze der sizilischen Griechenstaedte brachten, erhob unter den italischen
Hellenen, nachdem um die Zeit der Vertreibung der Koenige aus Rom (243 511) das
achaeische Sybaris untergegangen war, das dorische Tarent sich unbestritten zu
der ersten Stelle; die furchtbare Niederlage der Tarentiner durch die Iapyger
(280 474), die schwerste, die bis dahin ein Griechenheer erlitten hatte,
entfesselte nur, aehnlich wie der Persersturm in Hellas, die ganze Gewalt des
Volksgeistes in energisch demokratischer Entwicklung. Von jetzt an spielen nicht
mehr die Karthager und die Etrusker die erste Rolle in den italischen
Gewaessern, sondern im Adriatischen und Ionischen Meer die Tarentiner, im
Tyrrhenischen die Massalioten und die Syrakusaner, und namentlich die letzteren
beschraenkten mehr und mehr das etruskische Korsarenwesen. Schon Hieron hatte
nach dem Siege bei Kyme die Insel Aenaria (Ischia) besetzt und damit die
Verbindung zwischen den kampanischen und den noerdlichen Etruskern unterbrochen.
Um das Jahr 302 (452) wurde von Syrakus, um der tuskischen Piraterie gruendlich
zu steuern, eine eigene Expedition ausgesandt, die die Insel Korsika und die
etruskische Kueste verheerte und die Insel Aethalia (Elba) besetzte. Ward man
auch nicht voellig Herr ueber die etruskisch-karthagischen Piraten - wie denn
das Kaperwesen zum Beispiel in Antium bis in den Anfang des fuenften
Jahrhunderts der Stadt fortgedauert zu haben scheint -, so war doch das
maechtige Syrakus ein starkes Bollwerk gegen die verbuendeten Tusker und
Phoeniker. Einen Augenblick freilich schien es, als muesse die syrakusische
Macht gebrochen werden durch die Athener, deren Seezug gegen Syrakus im Lauf des
Peloponnesischen Krieges (339-341 415-413) die Etrusker, die alten
Handelsfreunde Athens, mit drei Fuenfzigruderern unterstuetzten. Allein der Sieg
blieb, wie bekannt, im Westen wie im Osten den Dorern. Nach dem schmaehlichen
Scheitern der attischen Expedition ward Syrakus so unbestritten die erste
griechische Seemacht, dass die Maenner, die dort an der Spitze des Staates
standen, die Herrschaft ueber Sizilien und Unteritalien und ueber beide Meere
Italiens ins Auge fassten; wogegen anderseits die Karthager, die ihre Herrschaft
in Sizilien jetzt ernstlich bedroht sahen, auch auf ihrer Seite die
Ueberwaeltigung der Syrakusaner und die Unterwerfung der ganzen Insel zum Ziel
ihrer Politik nehmen mussten und nahmen. Der Verfall der sizilischen
Mittelstaaten, die Steigerung der karthagischen Macht auf der Insel, die
zunaechst aus diesen Kaempfen hervorgingen, koennen hier nicht erzaehlt werden;
was Etrurien anlangt, so fuehrte gegen dies der neue Herr von Syrakus, Dionysios
(reg. 348-387 406-367), die empfindlichsten Schlaege. Der weitstrebende Koenig
gruendete seine neue Kolonialmacht vor allem in dem italischen Ostmeer, dessen
noerdlichere Gewaesser jetzt zum erstenmal einer griechischen Seemacht untertan
wurden. Um das Jahr 367 (387) besetzte und kolonisierte Dionysios an der
illyrischen Kueste den Hafen Lissos und die Insel Issa, an der italischen die
Landungsplaetze Ankon, Numana und Atria; das Andenken an die syrakusanische
Herrschaft in dieser entlegenen Gegend bewahrten nicht bloss die "Graeben des
Philistos", ein ohne Zweifel von dem bekannten Geschichtschreiber und Freunde
des Dionysios, der die Jahre seiner Verbannung (368 386f.) in Atria verlebte,
angelegter Kanal an der Pomuendung; auch die veraenderte Benennung des
italischen Ostmeers selbst, wofuer seitdem anstatt der aelteren Benennung des
Ionischen Busens die heute noch gangbare des "Meeres von Hadria" vorkommt, geht
wahrscheinlich auf diese Ereignisse zurueck ^2. Aber nicht zufrieden mit diesen
Angriffen auf die Besitzungen und Handelsverbindungen der Etrusker im Ostmeer,
griff Dionysios durch die Erstuermung und Pluenderung der reichen caeritischen
Hafenstadt Pygri (369 385 die etruskische Macht in ihrem innersten Kern an. Sie
hat denn auch sich nicht wieder erholt. Als nach Dionysios' Tode die inneren
Unruhen in Syrakus den Karthagern freiere Bahn machten und deren Flotte wieder
im Tyrrhenischen Meer das Uebergewicht bekam, das sie seitdem mit kurzen
Unterbrechungen behauptete, lastete dieses nicht minder schwer auf den Etruskern
wie auf den Griechen; so dass sogar, als im Jahre 444 (310) Agathokles von
Syrakus zum Krieg mit Karthago ruestete, achtzehn tuskische Kriegsschiffe zu ihm
stiessen. Die Etrusker mochten fuer Korsika fuerchten, das sie wahrscheinlich
damals noch behaupteten; die alte tuskisch-phoenikische Symmachie, die noch zu
Aristoteles' Zeit (370-432 384-322) bestand, ward damit gesprengt, aber die
Schwaeche der Etrusker zur See nicht wieder aufgehoben.
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^2 Hekataeos (+ nach 257 497, Rom) und noch Herodot (270 bis nach 345 484-
409) kennen den Hatrias nur als das Podelta und das dasselbe bespuelende Meer
(K. O. Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 1, S. 140; GGM 1, p. 23). In
weiterer Bedeutung findet sich die Benennung des Hadriatischen Meeres zuerst bei
dem sogenannten Skylax um 418 der Stadt (336).
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Dieser rasche Zusammensturz der etruskischen Seemacht wuerde unerklaerlich
sein, wenn nicht gegen die Etrusker zu eben der Zeit, wo die sizilischen
Griechen sie zur See angriffen, auch zu Lande von allen Seiten her die
schwersten Schlaege gefallen waeren. Um die Zeit der Schlachten von Salamis,
Himera und Kyme ward, dem Berichte der roemischen Annalen zufolge, zwischen Rom
und Veii ein vieljaehriger und heftiger Krieg gefuehrt (271-280 483-474). Die
Roemer erlitten in demselben schwere Niederlagen; im Andenken geblieben ist die
Katastrophe der Fabier (277 477), die infolge der inneren Krisen sich freiwillig
aus der Hauptstadt verbannt und die Verteidigung der Grenze gegen Etrurien
uebernommen hatten, hier aber am Bache Cremera bis auf den letzten
waffenfaehigen Mann niedergehauen wurden. Allein der Waffenstillstand auf 400
Monate, der anstatt Friedens den Krieg beendigte, fiel fuer die Roemer insofern
guenstig aus, als er wenigstens den Status quo der Koenigszeit wiederherstellte;
die Etrusker verzichteten auf Fidenae und den am rechten Tiberufer gewonnenen
Distrikt. Es ist nicht auszumachen, inwieweit dieser roemisch-etruskische Krieg
mit dem hellenisch-persischen und dem sizilisch-karthagischen in unmittelbaren
Zusammenhange stand; aber moegen die Roemer die Verbuendeten der Sieger von
Salamis und von Himera gewesen sein oder nicht, die Interessen wie die Folgen
trafen jedenfalls zusammen.
Wie die Latiner warfen auch die Samniten sich auf die Etrusker; und kaum
war deren kampanische Niederlassung durch die Folgen des Treffens bei Kyme vom
Mutterlande abgeschnitten worden, als sie auch schon nicht mehr imstande war,
den Angriffen der sabellischen Bergvoelker zu widerstehen. Die Hauptstadt Capua
fiel 330 (424) und die tuskische Bevoelkerung ward hier bald nach der Eroberung
von den Samniten ausgerottet oder verjagt. Freilich hatten auch die kampanischen
Griechen, vereinzelt und geschwaecht, unter derselben Invasion schwer zu leiden;
Kyme selbst ward 334 (420) von den Sabellern erobert. Dennoch behaupteten die
Griechen sich namentlich in Neapolis, vielleicht mit Hilfe der Syrakusaner,
waehrend der etruskische Name in Kampanien aus der Geschichte verschwindet; kaum
dass einzelne etruskische Gemeinden eine kuemmerliche und verlorene Existenz
sich dort fristeten.
Aber noch folgenreichere Ereignisse traten um dieselbe Zeit im noerdlichen
Italien ein. Eine neue Nation pochte an die Pforten der Alpen: es waren die
Kelten; und ihr erster Andrang traf die Etrusker.
Die keltische, auch galatische oder gallische Nation hat von der
gemeinschaftlichen Mutter eine andere Ausstattung empfangen als die italische,
die germanische und die hellenische Schwester. Es fehlt ihr bei manchen
tuechtigen und noch mehr glaenzenden Eigenschaften die tiefe sittliche und
staatliche Anlage, auf welche alles Gute und Grosse in der menschlichen
Entwicklung sich gruendet. Es galt, sagt Cicero, als schimpflich fuer den freien
Kelten, das Feld mit eigenen Haenden zu bestellen. Dem Ackerbau zogen sie das
Hirtenleben vor und trieben selbst in den fruchtbaren Poebenen vorzugsweise die
Schweinezucht, von dem Fleisch ihrer Herden sich naehrend und in den
Eichenwaeldern mit ihnen Tag und Nacht verweilend. Die Anhaenglichkeit an die
eigene Scholle, wie sie den Italikern und den Germanen eigen ist, fehlt bei den
Kelten; wogegen sie es lieben, in den Staedten und Flecken zusammen zu siedeln
und diese bei ihnen frueher, wie es scheint, als in Italien Ausdehnung und
Bedeutung gewonnen haben. Ihre buergerliche Verfassung ist unvollkommen; nicht
bloss wird die nationale Einheit nur durch ein schwaches Band vertreten, was ja
in gleicher Weise von allen Nationen anfaenglich gilt, sondern es mangelt auch
in den einzelnen Gemeinden an Eintracht und festem Regiment, an ernstem
Buergersinn und folgerechtem Streben. Die einzige Ordnung, der sie sich
schicken, ist die militaerische, in der die Bande der Disziplin dem einzelnen
die schwere Muehe abnehmen, sich selber zu bezwingen. "Die hervorstehenden
Eigenschaften der keltischen Rasse", sagt ihr Geschichtschreiber Thierry, "sind
die persoenliche Tapferkeit, in der sie es allen Voelkern zuvortun; ein freier,
stuermischer, jedem Eindruck zugaenglicher Sinn; viel Intelligenz, aber daneben
die aeusserste Beweglichkeit, Mangel an Ausdauer, Widerstreben gegen Zucht und
Ordnung, Prahlsucht und ewige Zwietracht, die Folge der grenzenlosen Eitelkeit."
Kuerzer sagt ungefaehr dasselbe der alte Cato: "auf zwei Dinge geben die Kelten
viel: auf das Fechten und auf den Esprit" ^3. Solche Eigenschaften guter
Soldaten und schlechter Buerger erklaeren die geschichtliche Tatsache, dass die
Kelten alle Staaten erschuettert und keinen gegruendet haben. Ueberall finden
wir sie bereit zu wandern, das heisst zu marschieren; dem Grundstueck die
bewegliche Habe vorziehend, allem anderen aber das Gold; das Waffenwerk
betreibend als geordnetes Raubwesen oder gar als Handwerk um Lohn und allerdings
mit solchem Erfolge, dass selbst der roemische Geschichtschreiber Sallustius im
Waffenwerk den Kelten den Preis vor den Roemern zugesteht. Es sind die rechten
Lanzknechte des Altertums, wie die Bilder und Beschreibungen sie uns darstellen:
grosse, nicht sehnige Koerper, mit zottigem Haupthaar und langem Schnauzbart -
recht im Gegensatz zu Griechen und Roemern, die das Haupt und die Oberlippe
schoren -, in bunten gestickten Gewaendern, die beim Kampf nicht selten
abgeworfen wurden, mit dem breiten Goldring um den Hals, unbehelmt und ohne
Wurfwaffen jeder Art, aber dafuer mit ungeheurem Schild nebst dem langen
schlechtgestaehlten Schwert, dem Dolch und der Lanze, alle diese Waffen mit Gold
geziert, wie sie denn die Metalle nicht ungeschickt zu bearbeiten verstanden.
Zum Renommieren dient alles, selbst die Wunde, die oft nachtraeglich erweitert
wird, um mit der breiteren Schmarre zu prunken. Gewoehnlich fechten sie zu Fuss,
einzelne Schwaerme aber auch zu Pferde, wo dann jedem Freien zwei gleichfalls
berittene Knappen folgen; Streitwagen finden sich frueh wie bei den Libyern und
den Hellenen in aeltester Zeit. Mancher Zug erinnert an das Ritterwesen des
Mittelalters; am meisten die den Roemern und Griechen fremde Sitte des
Zweikampfes. Nicht bloss im Kriege pflegten sie den einzelnen Feind, nachdem sie
ihn zuvor mit Worten und Gebaerden verhoehnt hatten, zum Kampfe zu fordern; auch
im Frieden fochten sie gegeneinander in glaenzender Ruestung auf Leben und Tod.
Dass die Zechgelage hernach nicht fehlten, versteht sich. So fuehrten sie unter
eigener oder fremder Fahne ein unstetes Soldatenleben, das sie von Irland und
Spanien bis nach Kleinasien zerstreute unter steten Kaempfen und sogenannten
Heldentaten; aber was sie auch begannen, es zerrann wie der Schnee im Fruehling,
und nirgends ist ein grosser Staat, nirgends eine eigene Kultur von ihnen
geschaffen worden.
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^3 Pleraque Gallia duas res industriosissime persequitur: rem militarem et
argute loqui. (Cato or. frg. 2, 2).
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So schildern uns die Alten diese Nation; ueber ihre Herkunft laesst sich
nur mutmassen. Demselben Schoss entsprungen, aus dem auch die hellenischen,
italischen und germanischen Voelkerschaften hervorgingen, sind die Kelten ohne
Zweifel gleich diesen aus dem oestlichen Mutterland in Europa eingerueckt, wo
sie in fruehester Zeit das Westmeer erreichten und in dem heutigen Frankreich
ihre Hauptsitze begruendeten ^4, gegen Norden hin uebersiedelnd auf die
britannischen Inseln, gegen Sueden die Pyrenaeen ueberschreitend und mit den
iberischen Voelkerschaften um den Besitz der Halbinsel ringend. An den Alpen
indes stroemte ihre erste grosse Wanderung vorbei und erst von den westlichen
Laendern aus begannen sie in kleineren Massen und in entgegengesetzter Richtung
jene Zuege, die sie ueber die Alpen und den Haemus, ja ueber den Bosporus
fuehrten und durch die sie der Schrecken der saemtlichen zivilisierten Nationen
des Altertums geworden und durch manche Jahrhunderte geblieben sind, bis Caesars
Siege und die von Augustus geordnete Grenzverteidigung ihre Macht fuer immer
brachen.
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^4 Neuerdings ist von kundigen Sprachforschern behauptet worden, dass die
Verwandtschaft der Kelten und der Italiker naeher sei, als selbst die der
letzteren und der Hellenen, das heisst, dass derjenige Ast des grossen Baumes,
von dem die west- und suedeuropaeischen Voelkerschaften indogermanischen Stammes
entsprungen sind, zunaechst sich in Griechen und Italokelten und betraechtlich
spaeter die letzteren sich wieder in Italiker und Kelten gespalten haetten.
Geographisch ist diese Aufstellung sehr annehmbar, und auch die geschichtlich
vorliegenden Tatsachen lassen sich vielleicht damit ebenfalls in Einklang
bringen da, was bisher als graecoitalische Zivilisation angesehen worden ist,
fueglich graecokeltoitalisch gewesen sein kann - wissen wir doch ueber die
aelteste keltische Kulturstufe in der Tat nichts. Die sprachliche Untersuchung
scheint indes noch nicht so weit gediehen zu sein, dass ihre Ergebnisse in die
aelteste Voelkergeschichte eingereiht werden duerften.
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Die einheimische Wandersage, die hauptsaechlich Livius uns erhalten hat,
berichtet von diesen spaeteren ruecklaeufigen Zuegen folgendermassen ^5. Die
gallische Eidgenossenschaft, an deren Spitze damals wie noch zu Caesars Zeit der
Gau der Biturigen (um Bourges) stand, habe unter dem Koenig Ambiatus zwei grosse
Heeresschwaerme entsendet, gefuehrt von den beiden Neffen des Koenigs, und es
sei der eine derselben, Sigovesus, ueber den Rhein in der Richtung auf den
Schwarzwald zu vorgedrungen, der zweite, Bellovesus, ueber die Graischen Alpen
(den Kleinen St. Bernhard) in das Potal hinabgestiegen. Von jenem stamme die
gallische Niederlassung an der mittleren Donau, von diesem die aelteste
keltische Ansiedlung in der heutigen Lombardei, der Gau der Insubrer mit dem
Hauptort Mediolanum (Mailand). Bald sei ein zweiter Schwarm gefolgt, der den Gau
der Cenomaner mit den Staedten Brixia (Brescia) und Verona begruendet habe.
Unaufhoerlich stroemte es fortan ueber die Alpen in das schoene ebene Land; die
keltischen Staemme samt den von ihnen aufgetriebenen und fortgerissenen
ligurischen entrissen den Etruskern einen Platz nach dem andern, bis das ganze
linke Poufer in ihren Haenden war. Nach dem Fall der reichen etruskischen Stadt
Melpum (vermutlich in der Gegend von Mailand), zu deren Bezwingung sich die
schon im Potal ansaessigen Kelten mit neugekommenen Staemmen vereinigt hatten
(358? 396), gingen diese letzteren hinueber auf das rechte Ufer des Flusses und
begannen die Umbrer und Etrusker in ihren uralten Sitzen zu bedraengen. Es waren
dies vornehmlich die angeblich auf einer anderen Strasse, ueber den Poeninischen
Berg (Grossen St. Bernhard) in Italien eingedrungenen Boier; sie siedelten sich
an in der heutigen Romagna, wo die alte Etruskerstadt Felsina, von den neuen
Herren Bononia umgenannt, ihre Hauptstadt wurde. Endlich kamen die Senonen, der
letzte groessere Keltenstamm, der ueber die Alpen gelangt ist; er nahm seine
Sitze an der Kueste des Adriatischen Meeres von Rimini bis Ancona. Aber einzelne
Haufen keltischer Ansiedler muessen sogar bis tief nach Umbrien hinein, ja bis
an die Grenze des eigentlichen Etrurien vorgedrungen sein; denn noch bei Todi am
oberen Tiber haben sich Steinschriften in keltischer Sprache gefunden. Enger und
enger zogen sich nach Norden und Osten hin die Grenzen Etruriens zusammen, und
um die Mitte des vierten Jahrhunderts sah die tuskische Nation sich schon
wesentlich auf dasjenige Gebiet beschraenkt, das seitdem ihren Namen getragen
hat und heute noch traegt.
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^5 Die Sage ueberliefern Livius (5, 34) und Iustin (24, 4) und auch Caesar
(Gall. 6, 24) hat sie im Sinn gehabt. Die Verknuepfung indes der Wanderung des
Bellovesus mit der Gruendung von Massalia, wodurch jene chronologisch auf die
Mitte des zweiten Jahrhunderts der Stadt bestimmt wird, gehoert unzweifelhaft
nicht der einheimischen, natuerlich zeitlosen Sage an, sondern der spaeteren
chronologisierenden Forschung und verdient keinen Glauben. Einzelne Einfaelle
und Einwanderungen moegen sehr frueh stattgefunden haben; aber das gewaltige
Umsichgreifen der Kelten in Norditalien kann nicht vor die Zeit des Sinkens der
etruskischen Macht, das heisst nicht vor die zweite Haelfte des dritten
Jahrhunderts der Stadt gesetzt werden.
Ebenso ist, nach der einsichtigen Ausfuehrung von Wickham und Cramer, nicht
daran zu zweifeln, dass der Zug des Bellovesus wie der des Hannibal nicht ueber
die Kottischen Alpen (Mont Genevre) und durch das Gebiet der Tauriner, sondern
ueber die Graischen (den Kleinen St. Bernhard) und durch das der Salasser ging;
den Namen des Berges gibt Livius wohl nicht nach der Sage, sondern nach seiner
Vermutung an. Ob die italischen Boier aufgrund einer echten Sagenreminiszenz
oder nur aufgrund eines angenommenen Zusammenhangs mit den noerdlich von der
Donau wohnhaften Boiern durch den oestlichen Pass der Poeninischen Alpen
gefuehrt werden, muss dahingestellt bleiben.
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Unter diesen, wie auf Verabredung gemeinschaftlichen Angriffen der
verschiedensten Voelker, der Syrakusaner, Latiner, Samniten und vor allem der
Kelten brach die eben noch so gewaltig und so ploetzlich in Latium und Kampanien
und auf beiden italischen Meeren um sich greifende etruskische Nation noch
gewaltsamer und noch ploetzlicher zusammen. Der Verlust der Seeherrschaft, die
Bewaeltigung der kampanischen Etrusker gehoert derselben Epoche an, wo die
Insubrer und Cenomaner am Po sich niederliessen; und eben um diese Zeit ging
auch die durch Porsena wenige Jahrzehnte zuvor aufs tiefste gedemuetigte und
fast geknechtete roemische Buergerschaft zuerst angreifend gegen Etrurien vor.
Im Waffenstillstand mit Veii von 280 (474) hatte sie das Verlorene
wiedergewonnen und im wesentlichen den Zustand wiederhergestellt, wie er zu der
Zeit der Koenige zwischen beiden Nationen bestanden hatte. Als er im Jahre 309
(445) ablief, begann zwar die Fehde aufs neue; aber es waren Grenzgefechte und
Beutezuege, die fuer beide Teile ohne wesentliches Resultat verliefen. Etrurien
stand noch zu maechtig da, als dass Rom einen ernstlichen Angriff haette
unternehmen koennen. Erst der Abfall der Fidenaten, die die roemische Besatzung
vertrieben, die Gesandten ermordeten und sich dem Koenig der Veienter, Lars
Tolumnius, unterwarfen, veranlasste einen bedeutenderen Krieg, welcher
gluecklich fuer die Roemer ablief: der Koenig Tolumnius fiel im Gefecht von der
Hand des roemischen Konsuls Aulus Cornelius Cossus (326? 428), Fidenae ward
genommen und 329 (425) ein neuer Stillstandsvertrag auf 200 Monate
abgeschlossen. Waehrend desselben steigerte sich Etruriens Bedraengnis mehr und
mehr und naeherten sich die keltischen Waffen schon den bisher noch verschonten
Ansiedlungen am rechten Ufer des Po. Als der Waffenstillstand Ende 346 (408)
abgelaufen war, entschlossen sich die Roemer auch ihrerseits zu einem
Eroberungskrieg gegen Etrurien, der jetzt nicht bloss gegen, sondern um Veii
gefuehrt ward.
Die Geschichte des Krieges gegen die Veienter, Capenaten und Falisker und
der Belagerung Veiis, die gleich der trojanischen zehn Jahre gewaehrt haben
soll, ist wenig beglaubigt. Sage und Dichtung haben sich dieser Ereignisse
bemaechtigt, und mit Recht; denn gekaempft ward hier mit bis dahin unerhoerter
Anstrengung um einen bis dahin unerhoerten Kampfpreis. Es war das erstemal, dass
ein roemisches Heer Sommer und Winter, Jahr aus Jahr ein im Felde blieb, bis das
vorgesteckte Ziel erreicht war; das erstemal, dass die Gemeinde aus
Staatsmitteln dem Aufgebot Sold zahlte. Aber es war auch das erstemal, dass die
Roemer es versuchten, sich eine stammfremde Nation zu unterwerfen und ihre
Waffen ueber die alte Nordgrenze der latinischen Landschaft hinuebertrugen. Der
Kampf war gewaltig, der Ausgang kaum zweifelhaft. Die Roemer fanden
Unterstuetzung bei den Latinern und den Hernikern, denen der Sturz des
gefuerchteten Nachbarn fast nicht minder Genugtuung und Foerderung gewaehrte als
den Roemern selbst; waehrend Veii von seiner Nation verlassen dastand und nur
die naechsten Staedte, Capena, Falerii, auch Tarquinii, ihm Zuzug leisteten. Die
gleichzeitigen Angriffe der Kelten wuerden diese Nichtteilnahme der noerdlichen
Gemeinden allein schon genuegend erklaeren; es wird indes erzaehlt und es ist
kein Grund es zu bezweifeln, dass zunaechst innere Parteiungen in dem
etruskischen Staedtebund, namentlich die Opposition der aristokratischen
Regierungen der uebrigen Staedte gegen das von den Veientern beibehaltene oder
wiederhergestellte Koenigsregiment, jene Untaetigkeit der uebrigen Etrusker
herbeigefuehrt haben. Haette die etruskische Nation sich an dem Kampf beteiligen
koennen oder wollen, so wuerde die roemische Gemeinde kaum imstande gewesen
sein, die bei der damaligen hoechst unentwickelten Belagerungskunst riesenhafte
Aufgabe der Bezwingung einer grossen und festen Stadt zu Ende zu fuehren;
vereinzelt aber und verlassen wie sie war, unterlag die Stadt (358 396) nach
tapferer Gegenwehr dem ausharrenden Heldengeist des Marcus Furius Camillus,
welcher zuerst seinem Volke die glaenzende Bahn der auslaendischen Eroberungen
auftat. Von dem Jubel, den der grosse Erfolg in Rom erregte, ist ein Nachklang
die in den Festspielen Roms bis in spaete Zeit fortgepflanzte Sitte des
"Veienterverkaufs", wobei unter den zur Versteigerung gebrachten parodischen
Beutestuecken der aergste alte Krueppel, den man auftreiben konnte, im
Purpurmantel und Goldschmuck den Beschluss machte als "Koenig der Veienter". Die
Stadt ward zerstoert, der Boden verwuenscht zu ewiger Oede. Falerii und Capena
eilten, Frieden zu machen; das maechtige Volsinii, das in bundesmaessiger
Halbheit waehrend Veiis Agonie geruht hatte und nach der Einnahme zu den Waffen
griff, bequemte nach wenigen Jahren (363 391) sich gleichfalls zum Frieden. Es
mag eine wehmuetige Sage sein, dass die beiden Vormauern der etruskischen
Nation, Melpum und Veii, an demselben Tage jenes den Kelten, dieses den Roemern
unterlagen; aber es liegt in ihr auf jeden Fall eine tiefe geschichtliche
Wahrheit. Der doppelte Angriff von Norden und Sueden und der Fall der beiden
Grenzfesten war der Anfang des Endes der grossen etruskischen Nation.
Indes einen Augenblick schien es, als sollten die beiden Voelkerschaften,
durch deren Zusammenwirken Etrurien sich in seiner Existenz bedroht sah,
vielmehr untereinander sich aufreiben und auch Roms neu aufbluehende Macht von
den fremden Barbaren zertreten werden. Diese Wendung der Dinge, die dem
natuerlichen Lauf der Politik widersprach, beschworen ueber die Roemer der
eigene Uebermut und die eigene Kurzsichtigkeit herauf.
Die keltischen Scharen, die nach Melpums Fall ueber den Fluss gesetzt
waren, ueberfluteten mit reissender Geschwindigkeit das noerdliche Italien,
nicht bloss das offene Gebiet am rechten Ufer des Padus und laengs des
Adriatischen Meeres, sondern auch das eigentliche Etrurien diesseits des
Apennin. Wenige Jahre nachher (363 391) ward schon das im Herzen Etruriens
gelegene Clusium (Chiusi an der Grenze von Toskana und dem Kirchenstaat) von den
keltischen Senonen belagert; und so gedemuetigt waren die Etrusker, dass die
bedraengte tuskische Stadt die Zerstoerer Veiis um Hilfe anrief. Es waere
vielleicht weise gewesen, dieselbe zu gewaehren und zugleich die Gallier durch
die Waffen und die Etrusker durch den gewaehrten Schutz in Abhaengigkeit von Rom
zu bringen; allein eine solche weitblickende Intervention, die die Roemer
genoetigt haben wuerde, einen ernsten Kampf an der tuskischen Nordgrenze zu
beginnen, lag jenseits des Horizonts ihrer damaligen Politik. So blieb nichts
uebrig, als sich jeder Einmischung zu enthalten. Allein toerichterweise schlug
man die Hilfstruppen ab und schickte Gesandte; und noch toerichter meinten
diese, den Kelten durch grosse Worte imponieren und, als dies fehlschlug, gegen
Barbaren ungestraft das Voelkerrecht verletzen zu koennen: sie nahmen in den
Reihen der Clusiner teil an einem Gefecht und der eine von ihnen stach darin
einen gallischen Befehlshaber vom Pferde. Die Barbaren verfuhren in diesem Fall
mit Maessigung und Einsicht. Sie sandten zunaechst an die roemische Gemeinde, um
die Auslieferung der Frevler am Voelkerrecht zu fordern, und der Senat war
bereit, dem billigen Begehren sich zu fuegen. Allein in der Masse ueberwog das
Mitleid gegen die Landsleute die Gerechtigkeit gegen die Fremden; die Genugtuung
ward von der Buergerschaft verweigert, ja nach einigen Berichten ernannte man
die tapferen Vorkaempfer fuer das Vaterland sogar zur Konsulartribunen fuer das
Jahr 364 (390) ^6, das in den roemischen Annalen so verhaengnisvoll werden
sollte. Da brach der Brennus, das heisst der Heerkoenig der Gallier, die
Belagerung von Clusium ab und der ganze Keltenschwarm - die Zahl wird auf 70000
Koepfe angegeben - wandte sich gegen Rom. Solche Zuege in unbekannte und ferne
Gegenden waren den Galliern gelaeufig, die unbekuemmert um Deckung und Rueckzug
als bewaffnete Auswandererscharen marschierten; in Rom aber ahnte man offenbar
nicht, welche Gefahr in diesem so ploetzlichen und so gewaltigen Ueberfall lag.
Erst als die Gallier im Anmarsch auf Rom waren, ueberschritt eine roemische
Heeresmacht den Tiber und vertrat ihnen den Weg. Keine drei deutsche Meilen von
den Toren, gegenueber der Muendung des Baches Allia in den Tiberfluss, trafen
die Heere aufeinander und kam es am 18. Juli 364 (390) zur Schlacht. Auch jetzt
noch ging man, nicht wie gegen ein Heer, sondern wie gegen Raeuber, uebermuetig
und tolldreist in den Kampf unter unerprobten Feldherren - Camillus hatte
infolge des Staendehaders von den Geschaeften sich zurueckgezogen. Waren es doch
Wilde, gegen die man fechten sollte; was bedurfte es des Lagers, der Sicherung
des Rueckzugs? Aber die Wilden waren Maenner von todverachtendem Mut und ihre
Fechtweise den Italikern so neu wie schrecklich; die blossen Schwerter in der
Faust stuerzten die Kelten im rasenden Anprall sich auf die roemische Phalanx
und rannten sie im ersten Stosse ueber den Haufen. Die Niederlage war
vollstaendig; von den Roemern, die den Fluss im Ruecken gefochten hatten, fand
ein grosser Teil bei dem Versuch, denselben zu ueberschreiten, seinen Untergang;
was sich rettete, warf sich seitwaerts nach dem nahen Veii. Die siegreichen
Kelten standen zwischen dem Rest des geschlagenen Heeres und der Hauptstadt.
Diese war rettungslos dem Feinde preisgegeben; die geringe dort
zurueckgebliebene oder dorthin gefluechtete Mannschaft reichte nicht aus, um die
Mauern zu besetzen, und drei Tage nach der Schlacht zogen die Sieger durch die
offenen Tore in Rom ein. Haetten sie es am ersten getan, wie sie es konnten, so
war nicht bloss die Stadt, sondern auch der Staat verloren; die kurze
Zwischenzeit machte es moeglich, die Heiligtuemer zu fluechten oder zu vergraben
und, was wichtiger war, die Burg zu besetzen und notduerftig mit Lebensmitteln
zu versehen. Was die Waffen nicht tragen konnte, liess man nicht auf die Burg -
man hatte kein Brot fuer alle. Die Menge der Wehrlosen verlief sich in die
Nachbarstaedte; aber manche, vor allem eine Anzahl angesehener Greise, mochten
den Untergang der Stadt nicht ueberleben und erwarteten in ihren Haeusern den
Tod durch das Schwert der Barbaren. Sie kamen, mordeten und pluenderten, was an
Menschen und Gut sich vorfand und zuendeten schliesslich vor den Augen der
roemischen Besatzung auf dem Kapitol die Stadt an allen Ecken an. Aber die
Belagerungskunst verstanden sie nicht und die Blockade des steilen Burgfelsens
war langwierig und schwierig, da die Lebensmittel fuer den grossen Heeresschwarm
nur durch bewaffnete Streifpartien sich herbeischaffen liessen und diesen die
benachbarten latinischen Buergerschaften, namentlich die Ardeaten, haeufig mit
Mut und Glueck sich entgegenwarfen. Dennoch harrten die Kelten mit einer unter
ihren Verhaeltnissen beispiellosen Energie sieben Monate unter dem Felsen aus
und schon begannen der Besatzung, die der Ueberrumpelung in einer dunkeln Nacht
nur durch das Schnattern der Heiligen Gaense im kapitolinischen Tempel und das
zufaellige Erwachen des tapferen Marcus Manlius entgangen war, die Lebensmittel
auf die Neige zu geben, als den Kelten ein Einfall der Veneter in das neu
gewonnene senonische Gebiet am Padus gemeldet ward und sie bewog, das ihnen fuer
den Abzug gebotene Loesegeld anzunehmen. Das hoehnische Hinwerfen des gallischen
Schwertes, dass es aufgewogen werde vom roemischen Golde, bezeichnete sehr
richtig die Lage der Dinge. Das Eisen der Barbaren hatte gesiegt, aber sie
verkauften ihren Sieg und gaben ihn damit verloren.
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^6 Dies ist nach der gangbaren Gleichung 390 v. Chr.; in der Tat aber fiel
die Einnahme Roms Ol. 98, 1 = 388 v. Chr. und ist nur durch die zerruettete
roemische Jahrzaehlung verschoben.
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Die fuerchterliche Katastrophe der Niederlage und des Brandes, der 18. Juli
und der Bach der Allia, der Platz, wo die Heiligtuemer vergraben gewesen und wo
die Ueberrumpelung der Burg war abgeschlagen worden - all die Einzelheiten
dieses unerhoerten Ereignisses gingen ueber von der Erinnerung der Zeitgenossen
in die Phantasie der Nachwelt, und noch wir begreifen es kaum, dass wirklich
schon zwei Jahrtausende verflossen sind, seit jene welthistorischen Gaense sich
wachsamer bewiesen als die aufgestellten Posten. Und doch - mochte in Rom
verordnet werden, dass in Zukunft bei einem Einfall der Kelten keines der
gesetzlichen Privilegien vom Kriegsdienst befreien solle; mochte man dort
rechnen nach den Jahren von der Eroberung der Stadt; mochte diese Begebenheit
widerhallen in der ganzen damaligen zivilisierten Welt und ihren Weg finden bis
in die griechischen Annalen: die Schlacht an der Allia mit ihren Resultaten ist
dennoch kaum den folgenreichen geschichtlichen Begebenheiten beizuzaehlen. Sie
aendert eben nichts in den politischen Verhaeltnissen. Wie die Gallier wieder
abgezogen sind mit ihrem Golde, das nur eine spaet und schlecht erfundene
Erzaehlung den Helden Camillus wieder nach Rom zurueckbringen laesst; wie die
Fluechtigen sich wieder heimgefunden haben, der wahnsinnige Gedanke einiger
mattherziger Klugheitspolitiker, die Buergerschaft nach Veii ueberzusiedeln,
durch Camillus' hochsinnige Gegenrede beseitigt ist, die Haeuser eilig und
unordentlich - die engen und krummen Strassen Roms schrieben von dieser Zeit
sich her - sich aus den Truemmern erheben, steht auch Rom wieder da in seiner
alten gebietenden Stellung; ja es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses
Ereignis wesentlich, wenn auch nicht im ersten Augenblick, dazu beigetragen hat,
dem Gegensatz zwischen Etrurien und Rom seine Schaerfe zu nehmen und vor allem
zwischen Latium und Rom die Bande der Einigkeit fester zu knuepfen. Der Kampf
der Gallier und Roemer ist, ungleich dem zwischen Rom und Etrurien oder Rom und
Samnium, nicht ein Zusammenstoss zweier politischer Maechte, die einander
bedingen und bestimmen; er ist den Naturkatastrophen vergleichbar, nach denen
der Organismus, wenn er nicht zerstoert wird, sofort wieder sich ins gleiche
setzt. Die Gallier sind noch oft wiedergekehrt nach Latium; so im Jahre 387
(367), wo Camillus sie bei Alba schlug - der letzte Sieg des greisen Helden, der
sechsmal konsularischer Kriegstribun, fuenfmal Diktator gewesen und viermal
triumphierend auf das Kapitol gezogen war; im Jahre 393 (361), wo der Diktator
Titus Quinctius Pennus ihnen gegenueber keine volle Meile von der Stadt an der
Aniobruecke lagerte, aber ehe es noch zum Kampfe gekommen war, der gallische
Schwarm nach Kampanien weiterzog; im Jahre 394 (360), wo der Diktator Quintus
Servilius Ahala vor dem Collinischen Tor mit den aus Kampanien heimkehrenden
Scharen stritt; im Jahre 396 (358), wo ihnen der Diktator Gaius Sulpicius
Peticus eine nachdrueckliche Niederlage beibrachte; im Jahre 404 (350), wo sie
sogar den Winter ueber auf dem Albaner Berg kampierten und sich mit den
griechischen Piraten an der Kueste um den Raub schlugen, bis Lucius Furius
Camillus, der Sohn des beruehmten Feldherrn, im folgenden Jahr sie vertrieb -
ein Ereignis, von dem der Zeitgenosse Aristoteles (370-432 384-322) in Athen
vernahm. Allein diese Raubzuege, wie schreckhaft und beschwerlich sie sein
mochten, waren mehr Ungluecksfaelle als politische Ereignisse und das
wesentlichste Resultat derselben, dass die Roemer sich selbst und dem Auslande
in immer weiteren Kreisen als das Bollwerk der zivilisierten Nationen Italiens
gegen den Anstoss der gefuerchteten Barbaren erschienen - eine Auffassung, die
ihre spaetere Weltstellung mehr als man meint gefoerdert hat.
Die Tusker, die den Angriff der Kelten auf Rom benutzt hatten, um Veii zu
berennen, hatten nichts ausgerichtet, da sie mit ungenuegenden Kraeften
erschienen waren; kaum waren die Barbaren abgezogen, als der schwere Arm Latiums
sie mit unvermindertem Gewicht traf. Nach wiederholten Niederlagen der Etrusker
blieb das ganze suedliche Etrurien bis zu den Ciminischen Huegeln in den Haenden
der Roemer, welche in den Gebieten von Veii, Capena und Falerii vier neue
Buergerbezirke einrichteten (367 387) und die Nordgrenze sicherten durch die
Anlage der Festungen Sutrium (371 383) und Nepete (381 373). Mit raschen
Schritten ging dieser fruchtbare und mit roemischen Kolonisten bedeckte
Landstrich der vollstaendigen Romanisierung entgegen. Um 396 (358) versuchten
zwar die naechstliegenden etruskischen Staedte Tarquinii, Caere, Falerii sich
gegen die roemischen Uebergriffe aufzulehnen, und wie tief die Erbitterung war,
die dieselben in Etrurien erweckt hatten, zeigt die Niedermetzlung der
saemtlichen, im ersten Feldzug gemachten roemischen Gefangenen,
dreihundertundsieben an der Zahl, auf dem Marktplatz von Tarquinii; allein es
war die Erbitterung der Ohnmacht. Im Frieden (403 351) musste Caere, das, als
den Roemern zunaechst gelegen, am schwersten buesste, die halbe Landmark an Rom
abtreten und mit dem geschmaelerten Gebiet, das ihm blieb, aus dem etruskischen
Bunde aus- und in das Untertanenverhaeltnis zu Rom treten, welches inzwischen
zunaechst fuer einzelne latinische Gemeinden aufgekommen war. Es schien indes
nicht ratsam, dieser entfernteren und von der roemischen stammverschiedenen
Gemeinde diejenige kommunale Selbstaendigkeit zu belassen, welche den
untertaenigen Gemeinden Latiums noch verblieben war; man gab der caeritischen
Gemeinde das roemische Buergerrecht nicht bloss ohne aktives und passives
Wahlrecht in Rom, sondern auch unter Entziehung der Selbstverwaltung, so dass an
die Stelle der eigenen Beamten bei der Rechtspflege und Schatzung die roemischen
traten und am Orte selbst ein Vertreter (praefectus) des roemischen Praetors die
Verwaltung leitete - eine hier zuerst begegnende staatsrechtliche Form der
Untertaenigkeit, wodurch der bisher selbstaendige Staat in eine rechtlich
fortbestehende, aber jeder eigenen Bewegung beraubte Gemeinde umgewandelt ward.
Nicht lange nachher (411 343) trat auch Falerii, das seine urspruengliche
latinische Nationalitaet auch unter der Tuskerherrschaft sich bewahrt hatte, aus
dem etruskischen Bunde aus und in ewigen Bund mit Rom; damit war ganz
Suedetrurien in der einen oder anderen Form der roemischen Suprematie
unterworfen. Tarquinii und wohl das noerdliche Etrurien ueberhaupt begnuegte man
sich, durch einen Friedensvertrag auf 400 Monate fuer lange Zeit zu fesseln (403
351).
Auch im noerdlichen Italien ordneten sich allmaehlich die durch und gegen
einander stuermenden Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen.
Die Zuege ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten
Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der ernstlichen
Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge uns unbekannter
Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen und Apenninen bis hinab an
die Abruzzen waren jetzt die Kelten im allgemeinen die herrschende Nation und
namentlich die Herren des ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer
schlaffen und oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht
tief in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum
ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier keltische
Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen Staemmen sich
vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber die Nationalitaet der
spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur die Raeter in dem heutigen
Graubuenden und Tirol duerfen als ein wahrscheinlich etruskischer Stamm
bezeichnet werden. Die Taeler des Apennin behielten die Umbrer, den
nordoestlichen Teil des Potals die anderssprachigen Veneter im Besitz; in den
westlichen Bergen behaupteten sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo
hinab wohnten und das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem
mittleren Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und
Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum bis
Ankon, in der sogenannten "Gallierlandschaft" (ager Gallicus) die Senonen,
kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier muessen die
etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden haben, etwa wie
Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer Oberherrlichkeit. Mantua
wenigstens, das durch seine Insellage geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit
eine tuskische Stadt und auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht
sind, scheint das etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem
Namen des Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die
Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch, wie
etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das Adriatische
Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss Dionysios von Syrakus die
Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte, sondern selbst Athen noch um 429 (325),
wie eine kuerzlich entdeckte merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der
Kauffahrer gegen die tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im
Adriatischen Meere beschloss.
Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen sich behaupten,
es waren das einzelne Truemmer und Splitter der frueheren Machtentwicklung; der
etruskischen Nation kam nicht mehr zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder
im Seekrieg von einzelnen noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich
von diesen halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die
wir spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden. Schon
dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem sogenannten Skylax
zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend ansaessig machten, gehoert
zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der Handwerke und Kuenste und das
Alphabet sind den lombardischen Kelten, ja den Alpenvoelkern bis in die heutige
Steiermark hinein durch die Etrusker zugekommen.
Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in Kampanien und der ganzen
Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich vom Ciminischen Walde den
Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die Zeiten der Macht und des
Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber. In engster Wechselwirkung mit
diesem aeusseren Sinken steht der innere Verfall der Nation, zu dem die Keime
freilich wohl schon weit frueher gelegt worden waren. Die griechischen
Schriftsteller dieser Zeit sind voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit
des etruskischen Lebens: unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der
Stadt preisen den tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber
Timaeos und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und der
etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und franzoesischen
Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt das einzelne in diesen
Berichten auch ist, so scheint doch mindestens die Angabe begruendet zu sein,
dass die abscheuliche Lustbarkeit der Fechterspiele, der Krebsschaden des
spaeteren Rom und ueberhaupt der letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den
Etruskern aufgekommen ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an
der tiefen Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind
davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden wir
aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie gleichzeitig in
Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung des Koenigtums, die um
die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen Staaten Etruriens durchgefuehrt
gewesen zu sein scheint, rief in den einzelnen Staedten ein Patrizierregiment
hervor, das durch das lose eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig
beschraenkt sah. Selten nur gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle
etruskischen Staedte zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt
nicht den entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch Roms
Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die ausschliessliche
Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen und allen
Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette verderben muessen, wenn
nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht haetten, die Ansprueche der
gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder Voelker einigermassen zu befriedigen
und dem Ehrgeiz andere Bahnen zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und
was in Etrurien besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der
Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich zugrunde
gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an Grundbesitz, konzentrierten
sich in den Haenden von wenigen Adligen, waehrend die Massen verarmten; die
sozialen Umwaelzungen, die hieraus entstanden, erhoehten die Not, der sie
abhelfen sollten, und bei der Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den
bedraengten Aristokraten, zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488
(266) nichts uebrig, als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der
Unordnung, aber zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die
Kraft des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden wohl
einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen Oberherrschaft
zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung dazu den Etruskern von
aussen, von einen andern italischen Stamm, den Samniten.
5. Kapitel
Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der
Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl auf das
Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der
latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige Rueckwirkung bleiben konnte,
leuchtet an sich ein und geht auch aus der Ueberlieferung hervor; von den
Schwankungen, in welche durch die Revolution in Rom die roemisch-latinische
Eidgenossenschaft geriet, zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben
schillernde Sage von dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul
Aulus Postumius (255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner
gewonnen haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen
Rom und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes
geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das Rechtsverhaeltnis der
neuen roemischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten
Aufschluss; und was wir sonst ueber dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert
und kann nur nach ungefaehrer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.
Es liegt im Wesen der Hegemonie, dass sie durch das blosse innere
Schwergewicht der Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch
die roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begruendet
auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates und der latinischen
Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der
gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis des Einheitsstaates einer- und des
Staatenbundes anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der
urspruenglichen Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und
Vertrag mit auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung
sowohl Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es
stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium das
gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein "Heer" von 8400 Mann ^1; aber den
Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die Stabsoffiziere, also
die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener Wahl ernannte. Im Falle des
Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte Land zwischen Rom und der
Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem eroberten Gebiet Festungen
anzulegen beschloss, so wurde nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils
aus roemischen, teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch
die neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische
Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf der latinischen
Tagsatzung ausgestattet.
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^1 Die urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1,
52; 8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.
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Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher
in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der
Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am
fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der
Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein fuer
allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen muessen in
aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter wurden dazu wo nicht
ausschliesslich, doch vorwiegend roemische Buerger genommen ^3. Dagegen wurde
nach wie vor der latinischen Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres
Kontingent zugemutet als das von der roemischen Gemeinde gestellte war; und
ebenso war der roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente
nicht zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als
besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer ^4
zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil
an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber
der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in frueher
Zeit an den fuehrenden Staat gekommen. Selbst bei der Anlegung der
Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien waren in der Regel
vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch
dieselben durch die Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer
eidgenoessischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten
Ortschaft haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft gefaehrliche
Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.
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^2 Dass in den spaeteren Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den
latinischen Gemeinden untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu
mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8,
15).
^3 Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum,
welche spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und alae
aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der
Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen des
roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der Konsul jene
wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten
Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier werden kann, es gesetzlich dem
Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner zum Fuehrer einer roemischen wie
umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer einer latinischen Legion zu bestellen, so
fuehrte dies praktisch dazu, dass die tribuni militum durchaus und die praefecti
sociorum wenigstens in der Regel Roemer waren.
^4 Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21,
5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen
Konsuln von Rechts wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren,
vielleicht durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten
die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23,
19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name der latinischen
Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.
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Die Rechte dagegen, welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer
der verbuendeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht
beschraenkt. Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb
von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament,
und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in einer Bundesstadt
verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern sich niederzulassen rechtlich
befugt war, sondern auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der
passiven Wahlfaehigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten
teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung
in einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.
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^5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem
ein fuer allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen
Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen
hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus,
dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeraeumt
ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen
Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen auch in der
Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, fuer diese eine
aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den
Plebejern teilgenommen haben.
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So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der
roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen
sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was
auf die Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht.
Mit etwas groesserer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der
einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem
Muster der roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen
Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden zu der
Abschaffung des Koenigtums an sich recht wohl voneinander unabhaengig gelangt
sein koennen, so verraet doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskoenige
in der roemischen und den uebrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die
weitgreifende Anwendung des so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips ^6
augenscheinlich einen aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung
der Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen nach
dem Schema der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es kann nun freilich
diese Ausgleichung der latinischen Verfassungen mit derjenigen der fuehrenden
Stadt moeglicherweise erst einer spaeteren Epoche angehoeren; indes spricht die
innere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er
bei sich die Abschaffung des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt hatte,
dieselbe Verfassungsaenderung auch den Gemeinden der latinischen
Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des
roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes, welchen
teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen Geschlechter und
koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden Latiums geleistet zu haben
scheinen, schliesslich in ganz Latium die Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die
eben in diese Zeit fallende gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen
Angriffe der Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu
beigetragen haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form der
Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der Oberherrlichkeit
Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel auch im Schosse der
latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete Verfassungsaenderung, ja vielleicht
selbst eine Steigerung der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.
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^6 Regelmaessig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei
Praetoren. Daneben kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor,
welche dann den Diktatortitel fuehren - so in Alba (Orelli-Henzen 2293),
Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli
2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032;
vgl. W. Henzen in Bullettino dell' Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli
1455). Dazu kommt der aehnliche Diktator in der civitas sine suffragio Caere
(Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd. 1, S. 31, obwohl irrig nach
Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli 112).
Alle diese Aemter oder aus Aemtern hervorgegangenen Priestertuemer (der Diktator
von Caere ist zu erklaeren nach Liv. 9, 43: Anagninis - magistratibus praeter
quam sacrorum curatione interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht
Macers und der aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit seines
Falls nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden habe
(Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich bloss eine
Folgerung aus der ihm bekannten Institution der ohne Zweifel gleich der
nomentanischen jaehrigen sacerdotalen albanischen Diktatur, bei welcher
Darstellung ueberdies die demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im
Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der Schluss gueltig ist und nicht,
auch wenn Alba zur Zeit seiner Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern
stand, die Abschaffung des Koenigtums in Rom nachtraeglich die Verwandlung der
albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren konnte.
All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders auch
in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die Revolution festgestellten
Ordnung in einer Weise ueberein, die durch die blosse Gleichartigkeit der
politischen Grundverhaeltnisse nicht genuegend erklaert wird.
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Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen
Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Dass die
Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium blieben und die
Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage zurueckkamen, welche sie in der
Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer eigentlichen
Erweiterung der roemischen Grenzen kam es aber nach dieser Seite hin erst mehr
als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Koenige aus Rom.
Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der Umbrer bis
hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und die in der Epoche, in
welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium selbst kaempfend und erobernd
vordrangen, haben spaeterhin die Roemer trotz der unmittelbaren Nachbarschaft
sich verhaeltnismaessig wenig beruehrt. Die schwache Teilnahme derselben an dem
verzweifelten Widerstand der oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht
selbst aus den Berichten der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es
begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen Gebiet so
zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit zusammen, dass die
sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit sich ueber Unteritalien
ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am Tifernus und Volturnus scheinen
sie wenig in die Kaempfe eingegriffen zu haben, deren Schauplatz das Gebiet
suedlich vom Tiber war.
Bei weitem heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die,
oestlich von Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am Nordrande des
Fuciner Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten ^7, und der Volsker,
welche suedlich von den um Ardea sesshaften Rutulern und den suedwaerts bis Cora
sich erstreckenden Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung des Lirisflusses
nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze Stromgebiet des Liris
besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich jaehrlich erneuernden Fehden, die
in der roemischen Chronik so berichtet werden, dass der unbedeutendste Streifzug
von dem folgenreichen Kriege kaum unterschieden und der historische Zusammenhang
gaenzlich beiseite gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt
hinzuweisen auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es den
Roemern und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu
trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen dem
Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den Pomptinischen
Suempfen scheinen ueberdies die Latiner und die Volsker zunaechst sich beruehrt
und selbst gemischt durcheinander gesessen zu haben ^8. In dieser Gegend haben
die Latiner die ersten Schritte getan ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind
Bundesfestungen im Fremdland, sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt
worden, in der Ebene Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge
selbst und Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich
262 492) und Signia (angeblich verstaerkt 259 495), welche beide auf den
Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft liegen.
Vollstaendiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt der Herniker zu
dem Bunde der Latiner und Roemer (268 486), welcher die Volsker vollstaendig
isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte gegen die suedlich und oestlich
wohnenden sabellischen Staemme; man begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle
Gleichheit mit den beiden anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die
schwaecheren Aequer waren seitdem wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu
Zeit einen Pluenderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der
Kuestenebene suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre Stadt Ardea
wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie umgewandelt ^9.
Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte Erfolg, den nach den
oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist, merkwuerdig genug, die
Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das, solange Antium und Tarracina noch
frei waren, nur zu Wasser mit Latium in Verbindung gestanden haben kann. Antium
zu besetzen, ward oft versucht und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber
295 (459) machte die Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande
erhielten infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377 389-377) die
Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und pomptinischen Gebiet.
Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385) mit einer latinischen Kolonie
belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich Antium selbst sowie Tarracina ^10,
das pomptinische Gebiet ward durch die Anlage der Festung Setia (372 382,
verstaerkt 375 379) gesichert und in den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und
Buergerbezirke verteilt. Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber
keine Kriege mehr gegen Rom gefuehrt.
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^7 Die Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio oberhalb
von Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien Carsioli (am oberen
Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des spaeteren
Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige Rest der Aequer,
welchem nach der Unterwerfung durch die Roemer und nach der Assignierung des
groessten Teils des Gebiets an roemische oder latinische Kolonisten die
munizipale Selbstaendigkeit verblieb.
^8 Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen,
urspruenglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem
Volskergebirge urspruenglich latinisch.
^9 Nicht lange nachher muss die Gruendung des Dianahains im Walde von
Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein
tusculanischer Diktator vollzog fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums
Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen
Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea
(populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden
des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche
Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Dass
sie vor 372 (382) faellt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis
stimmt voellig zu dem, was anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach
dem Zutritt von Ardea sich ermitteln laesst.
Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen darf mehr als den meisten
der aeltesten Ueberlieferungen Glauben beigemessen werden, da die den italischen
Staedten gemeinsame Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das
Gruendungsjahr der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat.
^10 Als latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen
Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen Vertrag vom Jahre
406 (348); in der Zwischenzeit also sind die Staedte latinische Kolonien
geworden.
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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker
gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich
aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher
dargestellten, aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich
entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden Steigerung
der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen gehaessigen
Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren vornehmlich der
schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308
(446), wo die Roemer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung ueber ein
zwischen den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen,
und als ueber diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk
zu den Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die
noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten Aussendung
roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die Laendereien der
Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsaechlich
indes war die Ursache, weshalb der Bund sich innerlich aufloeste, eben die
Niederwerfung der gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die
Hingebung von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des
anderen nicht mehr meinte zu beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern
und Hernikern einer- und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung
teils die Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte
augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung des
pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten gegeneinander im
Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser Anzahl an dem letzten
Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mussten die namhaftesten
latinischen Staedte: Lanuvium (371 383), Praeneste (372-374, 400 382-380, 354),
Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im
Volskerland von dem roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae
und Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich
sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen
gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen Aufstand kam
es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die einzelnen Staedte;
Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine politische Selbstaendigkeit
aufzugeben und in den roemischen Buergerverband als untertaenige Gemeinde
(civitas sine suffragio) einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine
wenn auch beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine
eigene Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische das
aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine ganze
Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde einverleibt
wurde.
Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der
erste der Plebs angehoerige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius fiel;
allein auch hier siegten die Roemer. Die Krise endigte damit, dass die Vertraege
zwischen Rom und der latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre
396 (358) erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber
offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter
haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in demselben Jahr
erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt
deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen Rom
und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der latinischen
Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge
oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums
gegen Rom war. Nach dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete
souveraene Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen
eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also
staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder gestrichen ward.
Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal feststehende Zahl von dreissig
foederierten Gemeinden in der Art festgehalten, dass von den teilnehmenden
Staedten nie mehr und nie weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine
Anzahl spaeter eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener
Vergehen wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender Art. Von
altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt verschollenen oder doch
der Lage nach unbekannten, noch autonom und stimmberechtigt zwischen Tiber und
Anio Nomentum, zwischen dem Anio und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia,
Labici ^12, Pedum und Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae,
Aricia, Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde
angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der Volsker
Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem hatten siebzehn
andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt sind, das Recht der
Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem Bestande von
siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten blieb die latinische
Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter
gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina,
Cales, unter dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten
latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis
gestrichen.
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^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig
latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die
Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr
Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter,
Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell' Istituto
1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten,
Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner
(unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner,
Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die
gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv.
32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici
(Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei
Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und
es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten
Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem
nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der
Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und
schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen
Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle
entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das
Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen
Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios,
seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen Bestand
auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine
einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich
latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli
wird niemand als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register
das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet worden
Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369
385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei
ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl die beiden etruskischen etwas spaeter
datieren als Setia, da ja die Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in
Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein
kann. Nimmt man dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre
372 (382) ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem
Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae, des
latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia, ohne
Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia, wahrscheinlich weil
im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen nennt, hinter S/E/TIN/O/N
ausgefallen ist SIGNIN/O/N. Im vollkommenen Einklang hiermit mangeln in diesem
Verzeichnis ebenso alle nach dem Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen
Kolonien wie alle Orte, die wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384)
der roemischen Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten,
wie Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.
Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius'
Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften
betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios stehen (denn
die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen Carventaner zu sein) noch
fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils
jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden, groesstenteils wohl eben die
aeltesten, spaeter zurueckgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft,
teils eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu
welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba
gehoert.
^12 Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418)
Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6) hierueber
schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein, da die Stadt
teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch im Besitz der Autonomie
erscheint, noch eine latinische, da es kein einziges zweites Beispiel einer im
urspruenglichen Latium angelegten latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen
dieser Gruendungen geben kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da
zumal als verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine Buerger-
mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
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Mit dieser Schliessung der Eidgenossenschaft haengt auch die geographische
Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische
Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der
Anlage neuer Bundesstaedte sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen
Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch
nicht als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber
Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet.
Aber nicht bloss wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht
ausgestatteten Orte von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern
es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die
Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et conubium)
einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen, nicht aber mit den
uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum Beispiel der Buerger von
Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum
besitzen und wohl von einer Roemerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte
Kinder gewinnen konnte ^13.
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^13 Diese Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft
begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da
indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist, zuerst
fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann und 416 (338)
nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwaehnen.
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Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie
Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen
Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei
neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum
gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet von aehnlichen der roemischen
Hegemonie Gefahr drohenden Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig,
in spaeterer Zeit sich kein weiteres Beispiel.
Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen
Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit der Verfassung Roms
dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der
latinischen Magistratur neben den beiden Praetoren spaeterhin die beiden mit der
Markt- und Strassenpolizei und der dazu gehoerigen Rechtspflege betrauten
Aedilen erscheinen, so hat diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der
fuehrenden Macht in allen Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung staedtischer
Polizeibehoerden sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden
Einrichtung der kurulischen Aedilitaet in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um
diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied einer
Kette von bevormundenden und die bundesgenoessischen Gemeindeordnungen im
polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden Massregeln.
Offenbar fuehlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des
pomptinischen Gebietes sich maechtig genug, um die Zuegel der Hegemonie straffer
anzuziehen und die saemtlichen latinischen Staedte in eine so abhaengige
Stellung zu bringen, dass sie faktisch vollstaendig untertaenig wurden. In
dieser Zeit (406 348) verpflichteten sich die Karthager in dem mit Rom
abgeschlossenen Handelsvertrag, den Latinern, die Rom botmaessig seien,
namentlich den Seestaedten Ardea, Antium, Circeii, Tarracina, keinen Schaden
zuzufuegen; wuerde aber eine der latinischen Staedte vom roemischen Buendnis
abgefallen sein, so sollten die Phoeniker dieselbe angreifen duerfen, indes,
wenn sie sie etwa erobern wuerden, gehalten sein, sie nicht zu schleifen,
sondern sie den Roemern zu ueberliefern. Hier liegt es vor, durch welche Ketten
die roemische Gemeinde ihre Schutzstaedte an sich band und was eine Stadt, die
der einheimischen Schutzherrschaft sich entzog, dadurch einbuesste und wagte.
Zwar blieb auch jetzt noch wenn nicht der hernikischen, doch wenigstens der
latinischen Eidgenossenschaft ihr formelles Anrecht auf den dritten Teil von
Kriegsgewinn und wohl noch mancher andere Ueberrest der ehemaligen
Rechtsgleichheit; aber was nachweislich verloren ging, war wichtig genug, um die
Erbitterung begreiflich zu machen, welche in dieser Zeit unter den Latinern
gegen Rom herrschte. Nicht bloss fochten ueberall, wo Heere gegen Rom im Felde
standen, latinische Reislaeufer zahlreich unter der fremden Fahne gegen ihre
fuehrende Gemeinde; sondern im Jahre 405 (349) beschloss sogar die latinische
Bundesversammlung, den Roemern den Zuzug zu verweigern. Allen Anzeichen nach
stand eine abermalige Schilderhebung der gesamten latinischen
Bundesgenossenschaft in nicht ferner Zeit bevor; und eben jetzt drohte ein
Zusammenstoss mit einer anderen italischen Nation, die wohl imstande war, der
vereinigten Macht des latinischen Stammes ebenbuertig zu begegnen. Nach der
Niederwerfung der noerdlichen Volsker stand den Roemern im Sueden zunaechst kein
bedeutender Gegner gegenueber; unaufhaltsam naeherten ihre Legionen sich dem
Liris. Im Jahre 397 (357) ward gluecklich gekaempft mit den Privernaten, 409
(345) Sora am oberen Liris besetzt. Schon standen also die roemischen Heere an
der Grenze der Samniten, und das Freundschaftsbuendnis, das im Jahre 400 (354)
die beiden tapfersten und maechtigsten italischen Nationen miteinander
schlossen, war das sichere Vorzeichen des herannahenden und mit der Krise
innerhalb der latinischen Nation in drohender Weise sich verschlingenden Kampfes
um die Oberherrschaft Italiens.
Die samnitische Nation, die, als man in Rom die Tarquinier austrieb, ohne
Zweifel schon seit laengerer Zeit im Besitz des zwischen der apulischen und der
kampanischen Ebene aufsteigenden und beide beherrschenden Huegellandes gewesen
war, war bisher auf der einen Seite durch die Daunier - Arpis Macht und Bluete
faellt in diese Zeit -, auf der andern durch die Griechen und Etrusker an
weiterem Vordringen gehindert worden. Aber der Sturz der etruskischen Macht um
das Ende des dritten (450), das Sinken der griechischen Kolonien im Laufe des
vierten Jahrhunderts (450-350) machten gegen Westen und Sueden ihnen Luft und
ein samnitischer Schwarm nach dem andern zog jetzt bis an, ja ueber die
sueditalischen Meere. Zuerst erschienen sie in der Ebene am Golf, wo der Name
der Kampaner seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts vernommen wird; die
Etrusker wurden hier erdrueckt, die Griechen beschraenkt, jenen Capua (330 424),
diesen Kyme (334 420) entrissen. Um dieselbe Zeit, vielleicht schon frueher,
zeigen sich in Grossgriechenland die Lucaner, die im Anfang des vierten
Jahrhunderts mit Terinaeern und Thurinern im Kampf liegen und geraume Zeit vor
364 (390) in dem griechischen Laos sich festsetzten. Um diese Zeit betrug ihr
Aufgebot 30000 Mann zu Fuss und 4000 Reiter. Gegen das Ende des vierten
Jahrhunderts ist zuerst die Rede von der gesonderten Eidgenossenschaft der
Brettier ^14, die, ungleich den andern sabellischen Staemmen, nicht als Kolonie,
sondern im Kampf von den Lucanern sich losgemacht und mit vielen fremdartigen
Elementen sich gemischt hatten. Wohl suchten die unteritalischen Griechen sich
des Andranges der Barbaren zu erwehren; der Achaeische Staedtebund ward 361
(393) rekonstituiert und festgesetzt, dass, wenn eine der verbuendeten Staedte
von Lucanern angegriffen werde, alle Zuzug leisten und die Fuehrer der
ausbleibenden Heerhaufen Todesstrafe leiden sollten. Aber selbst die Einigung
Grossgriechenlands half nicht mehr, da der Herr von Syrakus, der aeltere
Dionysios, mit den Italikern gegen seine Landsleute gemeinschaftliche Sache
machte. Waehrend Dionysios den grossgriechischen Flotten die Herrschaft ueber
die italischen Meere entriss, ward von den Italikern eine Griechenstadt nach der
andern besetzt oder vernichtet; in unglaublich kurzer Zeit war der bluehende
Staedtering zerstoert oder veroedet. Nur wenigen griechischen Orten, wie zum
Beispiel Neapel, gelang es muehsam und mehr durch Vertraege als durch
Waffengewalt, wenigstens ihr Dasein und ihre Nationalitaet zu bewahren; durchaus
unabhaengig und maechtig blieb allein Tarent, das durch seine entferntere Lage
und durch seine in steten Kaempfen mit den Messapiern unterhaltene
Schlagfertigkeit sich aufrecht hielt, wenngleich auch diese Stadt bestaendig mit
den Lucanern um ihre Existenz zu fechten hatte und genoetigt war, in oder
griechischen Heimat Buendnisse und Soeldner zu suchen.
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^14 Der Name selbst ist uralt, ja der aelteste einheimische Name der
Bewohner des heutigen Kalabrien (Antiochos fr. 5 Mueller). Die bekannte
Ableitung ist ohne Zweifel erfunden.
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Um die Zeit, wo Veii und die pomptinische Ebene roemisch wurden, hatten die
samnitischen Scharen bereits ganz Unteritalien inne mit Ausnahme weniger und
unter sich nicht zusammenhaengender griechischer Pflanzstaedte und der apulisch-
messapischen Kueste. Die um 418 (336) abgefasste griechische Kuestenbeschreibung
setzt die eigentlichen Samniten mit ihren "fuenf Zungen" von einem Meer zum
andern an und am Tyrrhenischen neben sie in noerdlicher Richtung die Kampaner,
in suedlicher die Lucaner, unter denen hier wie oefter die Brettier mitbegriffen
sind und denen bereits die ganze Kueste von Paestum am Tyrrhenischen bis nach
Thurii am Ionischen Meer zugeteilt wird. In der Tat, wer miteinander vergleicht,
was die beiden grossen Nationen Italiens, die latinische und die samnitische,
errungen hatten, bevor sie sich beruehrten, dem erscheint die Eroberungsbahn der
letzteren bei weitem ausgedehnter und glaenzender als die der Roemer. Aber der
Charakter der Eroberungen war ein wesentlich verschiedener. Von dem festen
staedtischen Mittelpunkt aus, den Latium im Rom besass, dehnt die Herrschaft
dieses Stammes langsam nach allen Seiten sich aus, zwar in verhaeltnismaessig
engen Grenzen, aber festen Fuss fassend, wo sie hintritt, teils durch Gruendung
von befestigten Staedten roemischer Art mit abhaengigem Bundesrecht, teils durch
Romanisierung des eroberten Gebiets. Anders in Samnium. Es gibt hier keine
einzelne fuehrende Gemeinde und darum auch keine Eroberungspolitik. Waehrend die
Eroberung des veientischen und pomptinischen Gebietes fuer Rom eine wirkliche
Machterweiterung war, wurde Samnium durch die Entstehung der kampanischen
Staedte, der lucanischen, der brettischen Eidgenossenschaft eher geschwaecht als
gestaerkt; denn jeder Schwarm, der neue Sitze gesucht und gefunden hatte, ging
fortan fuer sich seine Wege. Die samnitischen Scharen erfuellen einen
unverhaeltnismaessig weiten Raum, den sie ganz sich eigen zu machen keineswegs
bedacht sind; die groesseren Griechenstaedte, Tarent, Thurii, Kroton, Metapont,
Herakleia, Rhegion, Neapel, wenngleich geschwaecht und oefters abhaengig,
bestehen fort, ja selbst auf dem platten Lande und in den kleineren Staedten
werden die Hellenen geduldet, und Kyme zum Beispiel, Poseidonia, Laos, Hipponion
blieben, wie die erwaehnte Kuestenbeschreibung und die Muenzen lehren, auch
unter samnitischer Herrschaft noch Griechenstaedte. So entstanden gemischte
Bevoelkerungen, wie denn namentlich die zwiesprachigen Brettier ausser
samnitischen auch hellenische Elemente und selbst wohl Ueberreste der alten
Autochthonen in sich aufnahmen; aber auch in Lucanien und Kampanien muessen in
minderem Grade aehnliche Mischungen stattgefunden haben. Dem gefaehrlichen
Zauber der hellenischen Kultur konnte auch die samnitische Nation sich nicht
entziehen, am wenigsten in Kampanien, wo Neapel frueh mit den Einwanderern sich
auf freundlichen Verkehr stellte und wo der Himmel selbst die Barbaren
humanisierte. Nola, Nuceria, Teanum, obwohl rein samnitischer Bevoelkerung,
nahmen griechische Weise und griechische Stadtverfassung an, wie denn auch die
heimische Gauverfassung unter den veraenderten Verhaeltnissen unmoeglich
fortbestehen konnte. Die kampanischen Samnitenstaedte begannen Muenzen zu
schlagen, zum Teil mit griechischer Aufschrift; Capua ward durch Handel und
Ackerbau der Groesse nach die zweite Stadt Italiens, die erste an Ueppigkeit und
Reichtum. Die tiefe Entsittlichung, worin den Berichten der Alten zufolge diese
Stadt es allen uebrigen italischen zuvorgetan hat, spiegelt sich namentlich in
dem Werbewesen und in den Fechterspielen, die beide vor allem in Capua zur
Bluete gelangt sind. Nirgends fanden die Werber so zahlreichen Zulauf wie in
dieser Metropole der entsittlichten Zivilisation; waehrend Capua selbst sich vor
den Angriffen der nachdraengenden Samniten nicht zu bergen wusste, stroemte die
streitbare kampanische Jugend unter selbstgewaehlten Condottieren massenweise
namentlich nach Sizilien. Wie tief diese Landknechtfahrten in die Geschicke
Italiens eingriffen, wird spaeter noch darzustellen sein; fuer die kampanische
Weise sind sie ebenso bezeichnend wie die Fechterspiele, die gleichfalls in
Capua zwar nicht ihre Entstehung, aber ihre Ausbildung empfingen. Hier traten
sogar waehrend des Gastmahls Fechterpaare auf und ward deren Zahl je nach dem
Rang der geladenen Gaeste abgemessen. Diese Entartung der bedeutendsten
samnitischen Stadt, die wohl ohne Zweifel auch mit dem hier noch nachwirkenden
etruskischen Wesen eng zusammenhaengt, musste fuer die ganze Nation
verhaengnisvoll werden; wenn auch der kampanische Adel es verstand, mit dem
tiefsten Sittenverfall ritterliche Tapferkeit und hohe Geistesbildung zu
verbinden, so konnte er doch fuer seine Nation nimmermehr werden, was die
roemische Nobilitaet fuer die latinische war. Aehnlich wie auf die Kampaner,
wenn auch in minderer Staerke, wirkte der hellenische Einfluss auf die Lucaner
und Brettier. Die Graeberfunde in all diesen Gegenden beweisen, wie die
griechische Kunst daselbst mit barbarischem Luxus gepflegt ward; der reiche
Gold- und Bernsteinschmuck, das prachtvolle gemalte Geschirr, wie wir sie jetzt
den Haeusern der Toten entheben, lassen ahnen, wie weit man hier schon sich
entfernt hatte von der alten Sitte der Vaeter. Andere Spuren bewahrt die
Schrift; die altnationale aus dem Norden mitgebrachte ward von den Lucanern und
Brettiern aufgegeben und mit der griechischen vertauscht, waehrend in Kampanien
das nationale Alphabet und wohl auch die Sprache unter dem bildenden Einfluss
der griechischen sich selbstaendig entwickelte zu groesserer Klarheit und
Feinheit. Es begegnen sogar einzelne Spuren des Einflusses griechischer
Philosophie.
Nur das eigentliche Samnitenland blieb unberuehrt von diesen Neuerungen,
die, so schoen und natuerlich sie teilweise sein mochten, doch maechtig dazu
beitrugen, das von Haus aus schon lose Band der nationalen Einheit immer mehr zu
lockern. Durch den Einfluss des hellenischen Wesens kam ein tiefer Riss in den
samnitischen Stamm. Die gesitteten "Philhellenen" Kampaniens gewoehnten sich,
gleich den Hellenen selbst, vor den rauheren Staemmen der Berge zu zittern, die
ihrerseits nicht aufhoerten, in Kampanien einzudringen und die entarteten
aelteren Ansiedler zu beunruhigen. Rom war ein geschlossener Staat, der ueber
die Kraft von ganz Latium verfuegte; die Untertanen mochten murren, aber sie
gehorchten. Der samnitische Stamm war zerfahren und zersplittert, und die
Eidgenossenschaft im eigentlichen Samnium hatte sich zwar die Sitten und die
Tapferkeit der Vaeter ungeschmaelert bewahrt, war aber auch darueber mit den
uebrigen samnitischen Voelker- und Buergerschaften voellig zerfallen.
In der Tat war es dieser Zwist zwischen den Samniten der Ebene und den
Samniten der Gebirge, der die Roemer ueber den Liris fuehrte. Die Sidiciner in
Teanum, die Kampaner in Capua suchten gegen die eigenen Landsleute, die mit
immer neuen Schwaermen ihr Gebiet brandschatzten und darin sich festzusetzen
drohten, Hilfe bei den Roemern (411 343). Als das begehrte Buendnis verweigert
ward, bot die kampanische Gesandtschaft die Unterwerfung der Stadt unter die
Oberherrlichkeit Roms an, und solcher Lockung vermochten die Roemer nicht zu
widerstehen. Roemische Gesandte gingen zu den Samniten, ihnen den neuen Erwerb
anzuzeigen und sie aufzufordern, das Gebiet der befreundeten Macht zu
respektieren. Wie die Ereignisse weiter verliefen, ist im einzelnen nicht mehr
zu ermitteln ^15; wir sehen nur, dass zwischen Rom und Samnium, sei es nach
einem Feldzug, sei es ohne vorhergehenden Krieg, ein Abkommen zustande kam,
wodurch die Roemer freie Hand erhielten gegen Capua, die Samniten gegen Teanum
und die Volsker am oberen Liris. Dass die Samniten sich dazu verstanden,
erklaert sich aus den gewaltigen Anstrengungen, die eben um diese Zeit die
Tarentiner machten, sich der sabellischen Nachbarn zu entledigen; aber auch die
Roemer hatten guten Grund, sich mit den Samniten so schnell wie moeglich
abzufinden, denn der bevorstehende Uebergang der suedlich an Latium angrenzenden
Landschaft in roemischen Besitz verwandelte die laengst unter den Latinern
bestehende Gaerung in offene Empoerung. Alle urspruenglich latinischen Staedte,
selbst die in den roemischen Buergerverband aufgenommenen Tusculaner ergriffen
die Waffen gegen Rom, mit einziger Ausnahme der Laurenter, waehrend dagegen von
den ausserhalb der Grenzen Latiums gegruendeten Kolonien nur die alten
Volskerstaedte Velitrae, Antium und Tarracina sich an der Auflehnung
beteiligten. Dass die Capuaner, ungeachtet der eben erst freiwillig den Roemern
angetragenen Unterwerfung, dennoch die erste Gelegenheit, der roemischen
Herrschaft wieder ledig zu werden, bereitwillig ergriffen und, trotz des
Widerstandes der an dem Vertrag mit Rom festhaltenden Optimatenpartei, die
Gemeinde gemeinschaftliche Sache mit der latinischen Eidgenossenschaft machte,
ist erklaerlich; wogegen die noch selbstaendigen Volskerstaedte, wie Fundi und
Formiae, und die Herniker sich gleich der kampanischen Aristokratie an diesem
Aufstande nicht beteiligten. Die Lage der Roemer war bedenklich; die Legionen,
die ueber den Liris gegangen waren und Kampanien besetzt hatten, waren durch den
Aufstand der Latiner von der Heimat abgeschnitten und nur ein Sieg konnte sie
retten. Bei Trifanum (zwischen Minturnae, Suessa und Sinuessa) ward die
entscheidende Schlacht geliefert (414 340): der Konsul Titus Manlius Imperiosus
Torquatus erfocht ueber die vereinigten Latiner und Kampaner einen
vollstaendigen Sieg. In den beiden folgenden Jahren wurden die einzelnen
Staedte, soweit sie noch Widerstand leisteten, durch Kapitulation oder Sturm
bezwungen und die ganze Landschaft zur Unterwerfung gebracht.
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^15 Vielleicht kein Abschnitt der roemischen Annalen ist aerger entstellt
als die Erzaehlung des ersten samnitisch-latinischen Krieges, wie sie bei
Livius, Dionysios, Appian steht oder stand. Sie lautet etwa folgendermassen.
Nachdem 411 (343) beide Konsuln in Kampanien eingerueckt waren, erfocht zuerst
der Konsul Marcus Valerius Corvus am Berge Gaurus ueber die Samniten einen
schweren und blutigen Sieg; alsdann auch der Kollege Aulus Cornelius Cossus,
nachdem er der Vernichtung in einem Engpass durch Hingebung einer von dem
Kriegstribun Publius Decius gefuehrten Abteilung entgangen war. Die dritte und
entscheidende Schlacht ward am Eingang der Caudinischen Paesse bei Suessula von
den beiden Konsuln geschlagen; die Samniten wurden vollstaendig ueberwunden -
man las vierzigtausend ihrer Schilde auf dem Schlachtfelde auf - und zum Frieden
genoetigt, in welchem die Roemer Capua, das sich ihnen zu eigen gegeben,
behielten, Teanum dagegen den Samniten ueberliessen (413 341). Glueckwuensche
kamen von allen Seiten, selbst von Karthago. Die Latiner, die den Zuzug
verweigert hatten und gegen Rom zu ruesten schienen, wandten ihre Waffen statt
gegen Rom vielmehr gegen die Paeligner, waehrend die Roemer zunaechst durch eine
Militaerverschwoerung der in Kampanien zurueckgelassenen Besatzung (412 342),
dann durch die Einnahme von Privernum (413 341) und den Krieg gegen die Antiaten
beschaeftigt waren. Nun aber wechseln ploetzlich und seltsam die
Parteiverhaeltnisse. Die Latiner, die umsonst das roemische Buergerrecht und
Anteil am Konsulat gefordert hatten, erhoben sich gegen Rom in Gemeinschaft mit
den Sidicinern, die vergeblich den Roemern die Unterwerfung angetragen hatten
und vor den Samniten sich nicht zu retten wussten, und mit den Kampanern, die
der roemischen Herrschaft bereits muede waren. Nur die Laurenter in Latium und
die kampanischen Ritter hielten zu den Roemern, welche ihrerseits Unterstuetzung
fanden bei den Paelignern und den Samniten. Das latinische Heer ueberfiel
Samnium; das roemisch-samnitische schlug, nachdem es an den Fuciner See und von
da an Latium vorueber in Kampanien einmarschiert war, die Entscheidungsschlacht
gegen die vereinigten Latiner und Kampaner am Vesuv, welche der Konsul Titus
Manlius Imperiosus, nachdem er selbst durch die Hinrichtung seines eigenen,
gegen den Lagerbefehl siegenden Sohnes die schwankende Heereszucht
wiederhergestellt und sein Kollege Publius Decius Mus die Goetter versoehnt


 


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