Römische Geschichte Book 3
by
Theodor Mommsen

Part 6 out of 9



rhodische Gesandte im roemischen Hauptquartier und im roemischen Senat mit der
Erklaerung, dass die Rhodier nicht laenger diesen Krieg dulden wuerden, der auf
ihren makedonischen Handel und auf die Hafeneinnahme druecke, und dass sie der
Partei, die sich weigere, Frieden zu schliessen, selbst den Krieg zu erklaeren
gesonnen seien, auch zu diesem Ende bereits mit Kreta und mit den asiatischen
Staedten ein Buendnis abgeschlossen haetten. In einer Republik mit
Urversammlungen ist vieles moeglich; aber diese wahnsinnige Intervention einer
Handelsstadt, die erst beschlossen sein kann, als man in Rhodos den Fall des
Tempepasses kannte, verlangt eine naehere Erklaerung. Den Schluessel gibt die
wohl beglaubigte Nachricht, dass der Konsul Quintus Marcius, jener Meister der
"neumodischen Diplomatie", im Lager bei Herakleion, also nach Besetzung des
Tempepasses, den rhodischen Gesandten Agepolis mit Artigkeiten ueberhaeuft und
ihn unter der Hand ersucht hatte, den Frieden zu vermitteln. Republikanische
Verkehrtheit und Eitelkeit taten das uebrige; man meinte, die Roemer gaeben sich
verloren, man haette gern zwischen vier Grossmaechten zugleich den Vermittler
gespielt - Verbindungen mit Perseus spannen sich an; rhodische Gesandte von
makedonischer Gesinnung sagten mehr, als sie sagen sollten; und man war
gefangen. Der Senat, der ohne Zweifel groesstenteils selbst von jenen Intrigen
nichts wusste, vernahm die wundersame Botschaft mit begreiflicher Indignation
und war erfreut ueber die gute Gelegenheit zur Demuetigung der uebermuetigen
Kaufstadt. Ein kriegslustiger Praetor ging gar so weit, bei dem Volk die
Kriegserklaerung gegen Rhodos zu beantragen. Umsonst beschworen die rhodischen
Gesandten einmal ueber das andere kniefaellig den Senat, der
hundertundvierzigjaehrigen Freundschaft mehr als des einen Verstosses zu
gedenken; umsonst schickten sie die Haeupter der makedonischen Partei auf das
Schafott oder nach Rom; umsonst sandten sie einen schweren Goldkranz zum Dank
fuer die unterbliebene Kriegserklaerung. Der ehrliche Cato bewies zwar, dass die
Rhodier eigentlich gar nichts verbrochen haetten und fragte, ob man anfangen
wolle, Wuensche und Gedanken zu strafen und ob man den Voelkern die Besorgnis
verargen koenne, dass die Roemer sich alles erlauben moechten, wenn sie
niemanden mehr fuerchten wuerden. Seine Worte und Warnungen waren vergeblich.
Der Senat nahm den Rhodiern ihre Besitzungen auf dem Festland, die einen
jaehrlichen Ertrag von 120 Talenten (200000 Taler) abwarfen. Schwerer noch
fielen die Schlaege gegen den rhodischen Handel. Schon die Verbote der
Salzeinfuhr nach und der Ausfuhr von Schiffbauholz aus Makedonien scheinen gegen
Rhodos gerichtet. Unmittelbarer noch traf den rhodischen Handel die Errichtung
des delischen Freihafens; der rhodische Hafenzoll, der bis dahin jaehrlich 1
Mill. Drachmen (286000 Taler) abgeworfen hatte, sank in kuerzester Zeit auf
150000 Drachmen (43000 Taler). Ueberhaupt aber waren die Rhodier in ihrer
Freiheit und dadurch in ihrer freien und kuehnen Handelspolitik gelaehmt, und
der Staat fing an zu siechen. Selbst das erbetene Buendnis ward anfangs
abgeschlagen und erst 590 (164) nach wiederholten Bitten erneuert. Die gleich
schuldigen, aber machtlosen Kreter kamen mit einem derben Verweis davon.
Mit Syrien und Aegypten konnte man kuerzer zu Werke gehen. Zwischen beiden
war Krieg ausgebrochen, wieder einmal ueber Koilesyrien und Palaestina. Nach der
Behauptung der Aegypter waren diese Provinzen bei der Vermaehlung der syrischen
Kleopatra an Aegypten abgetreten worden; was der Hof von Babylon indes, der sich
im faktischen Besitz befand, in Abrede stellte. Wie es scheint, gab die
Anweisung der Mitgift auf die Steuern der koilesyrischen Staedte die
Veranlassung zu dem Hader und war das Recht auf syrischer Seite; den Ausbruch
des Krieges veranlasste der Tod der Kleopatra im Jahr 581 (173), mit dem
spaetestens die Rentenzahlungen aufhoerten. Der Krieg scheint von Aegypten
begonnen zu sein; allein auch Koenig Antiochos Epiphanes ergriff die Gelegenheit
gern, um das traditionelle Ziel der Seleukidenpolitik, die Erwerbung Aegyptens,
waehrend der Beschaeftigung der Roemer in Makedonien noch einmal - es sollte das
letzte Mal sein - anzustreben. Das Glueck schien ihm guenstig. Der damalige
Koenig von Aegypten, Ptolemaeos VI. Philometor, der Sohn jener Kleopatra, hatte
kaum das Knabenalter ueberschritten und war schlecht beraten; nach einem grossen
Sieg an der syrisch-aegyptischen Grenze konnte Antiochos in demselben Jahr, in
welchem die Legionen in Griechenland landeten (583 171), in das Gebiet seines
Neffen einruecken und bald war dieser selbst in seiner Gewalt. Es gewann den
Anschein, als gedenke Antiochos unter Philometors Namen, sich in den Besitz von
ganz Aegypten zu setzen; Alexandreia schloss ihm deshalb die Tore, setzte den
Philometor ab und ernannte an seiner Stelle den juengeren Bruder, Euergetes II.
oder der Dicke genannt, zum Koenig. Unruhen in seinem Reiche riefen den
syrischen Koenig aus Aegypten ab; als er zurueckkam, hatten in seiner
Abwesenheit die Brueder sich miteinander vertragen, und er setzte nun gegen
beide den Krieg fort. Wie er eben vor Alexandreia stand, nicht lange nach der
Schlacht von Pydna (586 168), traf ihn der roemische Gesandte Gaius Popillius,
ein harter, barscher Mann, und insinuierte ihm den Befehl des Senats, alles
Eroberte zurueckzugeben und Aegypten in einer bestimmten Frist zu raeumen. Der
Koenig erbat sich Bedenkzeit; aber der Konsular zog mit dem Stabe einen Kreis um
ihn und hiess ihn sich erklaeren, bevor er den Kreis ueberschreite. Antiochos
erwiderte, dass er gehorche und zog ab nach seiner Residenz, um dort als der
Gott, der glaenzende Siegbringer, der er war, die Bezwingung Aegyptens nach
roemischer Sitte zu feiern und den Triumph des Paullus zu parodieren.
Aegypten fuegte sich freiwillig in die roemische Klientel; aber auch die
Koenige von Babylon standen hiermit ab von dem letzten Versuch, ihre
Unabhaengigkeit gegen Rom zu behaupten. Wie Makedonien im Krieg des Perseus, so
machten die Seleukiden im koilesyrischen den gleichen und gleich letzten
Versuch, sich ihre ehemalige Macht wiederzugewinnen; aber es ist bezeichnend
fuer den Unterschied der beiden Reiche, dass dort die Legionen, hier das barsche
Wort eines Diplomaten entschied.
In Griechenland selbst waren als Verbuendete des Perseus, nachdem die
boeotischen Staedte schon mehr als genug gebuesst hatten, nur noch die Molotter
zu strafen. Auf geheimen Befehl des Senats gab Paullus an einem Tage siebzig
Ortschaften in Epeiros der Pluenderung preis und verkaufte die Einwohner, 150000
an der Zahl, in die Sklaverei. Die Aetoler verloren Amphipolis, die Akarnanen
Leukas wegen ihres zweideutigen Benehmens; wogegen die Athener, die fortfuhren,
den bettelnden Poeten ihres Aristophanes zu spielen, nicht bloss Delos und
Lemnos geschenkt erhielten, sondern sogar sich nicht schaemten, um die oede
Staette von Haliartos zu petitionieren, die ihnen denn auch zuteil ward. So war
etwas fuer die Musen geschehen, aber mehr war zu tun fuer die Justiz. Eine
makedonische Partei gab es in jeder Stadt und also begannen durch ganz
Griechenland die Hochverratsprozesse. Wer in Perseus' Heer gedient hatte, ward
sofort hingerichtet; nach Rom ward beschieden, wen die Papiere des Koenigs oder
die Angabe der zum Denunzieren herbeistroemenden politischen Gegner
konpromittierten - der Achaeer Kallikrates und der Aetoler Lykiskos zeichneten
sich aus in diesem Gewerbe. So wurden die namhafteren Patrioten unter den
Thessalern, Aetolern, Akarnanen, Lesbiern und so weiter aus der Heimat entfernt;
namentlich aber ueber tausend Achaeer, wobei man nicht so sehr den Zweck
verfolgte, den weggefuehrten Leuten den Prozess, als die kindische Opposition
der Hellenen mundtot zu machen. Den Achaeern, die wie gewoehnlich sich nicht
zufrieden gaben, bis sie die Antwort hatten, die sie ahnten, erklaerte der
Senat, ermuedet durch die ewigen Bitten um Einleitung der Untersuchung, endlich
rundheraus, dass bis auf weiter die Leute in Italien bleiben wuerden. Sie wurden
hier in den Landstaedten interniert und leidlich gehalten, Fluchtversuche indes
mit dem Tode bestraft; aehnlich wird die Lage der aus Makedonien weggefuehrten
ehemaligen Beamten gewesen sein. Wie die Dinge einmal standen, war dieser
Ausweg, so gewaltsam er war, noch der ertraeglichste und die enragierten
Griechen der Roemerpartei sehr wenig zufrieden damit, dass man nicht haeufiger
koepfte. Lykiskos hatte es deshalb zweckmaessig gefunden, in der Ratsversammlung
vorlaeufig 500 der vornehmsten Maenner der aetolischen Patriotenpartei
niederstossen zu lassen; die roemische Kommission, die den Menschen brauchte,
liess es hingehen und tadelte nur, dass man diesen hellenischen Landesgebrauch
durch roemische Soldaten habe vollstrecken lassen. Aber man darf glauben, dass
sie zum Teil, um solche Greuel abzuschneiden, jenes italische
Internierungssystem aufstellte. Da ueberhaupt im eigentlichen Griechenland keine
Macht auch nur von der Bedeutung von Rhodos oder Pergamon bestand, so bedurfte
es hier einer Demuetigung weiter nicht, sondern was man tat, geschah nur, um
Gerechtigkeit, freilich im roemischen Sinne, zu ueben und die aergerlichsten
Ausbrueche des Parteihaders zu beseitigen.
Es waren hiermit die hellenistischen Staaten saemtlich der roemischen
Klientel vollstaendig untertan geworden und das gesamte Reich Alexanders des
Grossen, gleich als waere die Stadt seiner Erben Erbe geworden, an die roemische
Buergergemeinde gefallen. Von allen Seiten stroemten die Koenige und die
Gesandten nach Rom, um Glueck zu wuenschen, und es zeigte sich, dass niemals
kriechender geschmeichelt wird, als wenn Koenige antichambrieren. Koenig
Massinissa, der nur auf ausdruecklichen Befehl davon abgestanden war, selber zu
erscheinen, liess durch seinen Sohn erklaeren, dass er sich nur als den
Nutzniesser, die Roemer aber als die wahren Eigentuemer seines Reiches betrachte
und dass er stets mit dem zufrieden sein werde, was sie ihm uebrig lassen
wuerden. Darin war wenigstens Wahrheit. Koenig Prusias von Bithynien aber, der
seine Neutralitaet abzubuessen hatte, trug die Palme in diesem Wettkampf davon;
er fiel auf sein Antlitz nieder, als er in den Senat gefuehrt ward, und huldigte
den "rettenden Goettern". Da er so sehr veraechtlich war, sagt Polybios, gab man
ihm eine artige Antwort und schenkte ihm die Flotte des Perseus.
Der Augenblick wenigstens fuer solche Huldigungen war wohlgewaehlt. Von der
Schlacht von Pydna rechnet Polybios die Vollendung der roemischen
Weltherrschaft. Sie ist in der Tat die letzte Schlacht, in der ein zivilisierter
Staat als ebenbuertige Grossmacht Rom auf der Walstatt gegenuebergetreten ist;
alle spaeteren Kaempfe sind Rebellionen oder Kriege gegen Voelker, die
ausserhalb des Kreises der roemisch-griechischen Zivilisation stehen, gegen
sogenannte Barbaren. Die ganze zivilisierte Welt erkennt fortan in dem
roemischen Senat den obersten Gerichtshof, dessen Kommissionen in letzter
Instanz zwischen Koenigen und Voelkern entscheiden, um dessen Sprache und Sitte
sich anzueignen fremde Prinzen und vornehme junge Maenner in Rom verweilen. Ein
klarer und ernstlicher Versuch, sich dieser Herrschaft zu entledigen, ist in der
Tat nur ein einziges Mal gemacht worden, von dem grossen Mithradates von Pontos.
Die Schlacht bei Pydna bezeichnet aber auch zugleich den letzten Moment, wo der
Senat noch festhaelt an der Staatsmaxime, wo irgend moeglich jenseits der
italischen Meere keine Besitzungen und keine Besatzungen zu uebernehmen, sondern
jene zahllosen Klientelstaaten durch die blosse politische Suprematie in Ordnung
zu halten. Dieselben durften also weder sich in voellige Schwaeche und Anarchie
aufloesen, wie es dennoch in Griechenland geschah, noch aus ihrer halbfreien
Stellung sich zur vollen Unabhaengigkeit entwickeln, wie es doch nicht ohne
Erfolg Makedonien versuchte. Kein Staat durfte ganz zugrunde gehen, aber auch
keiner sich auf eigene Fuesse stellen; weshalb der besiegte Feind wenigstens die
gleiche, oft eine bessere Stellung bei den roemischen Diplomaten hatte als der
treue Bundesgenosse, und der Geschlagene zwar aufgerichtet, aber wer selber sich
aufrichtete, erniedrigt ward - die Aetoler, Makedonien nach dem Asiatischen
Krieg, Rhodos, Pergamon machten die Erfahrung. Aber diese Beschuetzerrolle ward
nicht bloss bald den Herren ebenso unleidlich wie den Dienern, sondern es erwies
sich auch das roemische Protektorat mit seiner undankbaren, stets von vorn
wieder beginnenden Sisyphusarbeit als innerlich unhaltbar. Die Anfaenge eines
Systemwechsels und der steigenden Abneigung Roms, auch nur Mittelstaaten in der
ihnen moeglichen Unabhaengigkeit neben sich zu dulden, zeigen sich schon
deutlich nach der Schlacht von Pydna in der Vernichtung der makedonischen
Monarchie. Die immer haeufigere und immer unvermeidlichere Intervention in die
inneren Angelegenheiten der griechischen Kleinstaaten mit ihrer Missregierung
und ihrer politischen wie sozialen Anarchie, die Entwaffnung Makedoniens, wo
doch die Nordgrenze notwendig einer anderen Wehr als blosser Posten bedurfte,
endlich die beginnende Grundsteuerentrichtung nach Rom aus Makedonien und
Illyrien sind ebensoviel Anfaenge der nahenden Verwandlung der Klientelstaaten
in Untertanen Roms.
Werfen wir zum Schluss einen Blick zurueck auf den von Rom seit der
Einigung Italiens bis auf Makedoniens Zertruemmerung durchmessenen Lauf, so
erscheint die roemische Weltherrschaft keineswegs als ein von unersaettlicher
Laendergier entworfener und durchgefuehrter Riesenplan, sondern als ein
Ergebnis, das der roemischen Regierung sich ohne, ja wider ihren Willen
aufgedrungen hat. Freilich liegt jene Auffassung nahe genug - mit Recht laesst
Sallustius den Mithradates sagen, dass die Kriege Roms mit Staemmen,
Buergerschaften und Koenigen aus einer und derselben uralten Ursache, aus der
nie zu stillenden Begierde nach Herrschaft und Reichtum hervorgegangen seien;
aber mit Unrecht hat man dieses durch die Leidenschaft und den Erfolg bestimmte
Urteil als eine geschichtliche Tatsache in Umlauf gesetzt. Es ist offenbar fuer
jede nicht oberflaechliche Betrachtung, dass die roemische Regierung waehrend
dieses ganzen Zeitraums nichts wollte und begehrte als die Herrschaft ueber
Italien, dass sie bloss wuenschte, nicht uebermaechtige Nachbarn neben sich zu
haben, und dass sie, nicht aus Humanitaet gegen die Besiegten, sondern in dem
sehr richtigen Gefuehl, den Kern des Reiches nicht von der Umlage erdruecken zu
lassen, sich ernstlich dagegen stemmte, erst Afrika, dann Griechenland, endlich
Asien in den Kreis der roemischen Klientel hineinzuziehen, bis die Umstaende
jedesmal die Erweiterung des Kreises erzwangen oder wenigstens mit
unwiderstehlicher Gewalt nahelegten. Die Roemer haben stets behauptet, dass sie
nicht Eroberungspolitik trieben und stets die Angegriffenen gewesen seien; es
ist dies doch etwas mehr als eine Redensart. Zu allen grossen Kriegen mit
Ausnahme des Krieges um Sizilien, zu dem Hannibalischen und dem Antiochischen
nicht minder als zu denen mit Philippos und Perseus, sind sie in der Tat
entweder durch einen unmittelbaren Angriff oder durch eine unerhoerte Stoerung
der bestehenden politischen Verhaeltnisse genoetigt und daher auch in der Regel
von ihrem Ausbruch ueberrascht worden. Dass sie nach dem Sieg sich nicht so
gemaessigt haben, wie sie vor allem im eigenen Interesse Italiens es haette tun
sollen, dass zum Beispiel die Festhaltung Spaniens, die Uebernahme der
Vormundschaft ueber Afrika, vor allem der halb phantastische Plan, den Griechen
ueberall die Freiheit zu bringen, schwere Fehler waren gegen die italische
Politik, ist deutlich genug. Allein die Ursachen davon sind teils die blinde
Furcht vor Karthago, teils der noch viel blindere hellenische
Freiheitsschwindel; Eroberungslust haben die Roemer in dieser Epoche so wenig
bewiesen, dass sie vielmehr eine sehr verstaendige Eroberungsfurcht zeigen.
Ueberall ist die roemische Politik nicht entworfen von einem einzigen gewaltigen
Kopfe und traditionell auf die folgenden Geschlechter vererbt, sondern die
Politik einer sehr tuechtigen, aber etwas beschraenkten Ratsherrenversammlung
die, um Plaene in Caesars oder Napoleons Sinn zu entwerfen, der grossartigen
Kombination viel zu wenig und des richtigen Instinkts fuer die Erhaltung des
eigenen Gemeinwesens viel zu viel gehabt hat. Die roemische Weltherrschaft
beruht in ihrem letzten Grunde auf der staatlichen Entwicklung des Altertums
ueberhaupt. Die alte Welt kannte das Gleichgewicht der Nationen nicht und
deshalb war jede Nation, die sich im Innern geeinigt hatte, ihre Nachbarn
entweder geradezu zu unterwerfen bestrebt, wie die hellenischen Staaten, oder
doch unschaedlich zu machen, wie Rom, was denn freilich schliesslich auch auf
die Unterwerfung hinauslief. Aegypten ist vielleicht die einzige Grossmacht des
Altertums, die ernstlich ein System des Gleichgewichts verfolgt hat; in dem
entgegengesetzten trafen Seleukos und Antigonos, Hannibal und Scipio zusammen,
und wenn es uns jammervoll erscheint, dass all die andern reich begabten und
hochentwickelten Nationen des Altertums haben vergehen muessen, um eine unter
allen zu bereichern, und dass alle am letzten Ende nur entstanden scheinen, um
bauen zu helfen an Italiens Groesse und, was dasselbe ist, an Italiens Verfall,
so muss doch die geschichtliche Gerechtigkeit es anerkennen, dass hierin nicht
die militaerische Ueberlegenheit der Legion ueber die Phalanx, sondern die
notwendige Entwicklung der Voelkerverhaeltnisse des Altertums ueberhaupt
gewaltet, also nicht der peinliche Zufall entschieden, sondern das
unabaenderliche und darum ertraegliche Verhaengnis sich erfuellt hat.
11. Kapitel
Regiment und Regierte
Der Sturz des Junkertums nahm dem roemischen Gemeinwesen seinen
aristokratischen Charakter keineswegs. Es ist schon frueher darauf hingewiesen
worden, dass die Plebejerpartei von Haus aus denselben gleichfalls, ja in
gewissem Sinne noch entschiedener an sich trug als das Patriziat; denn wenn
innerhalb des alten Buergertums die unbedingte Gleichberechtigung gegolten
hatte, so ging die neue Verfassung von Anfang an aus von dem Gegensatz der in
den buergerlichen Rechten wie in den buergerlichen Nutzungen bevorzugten
senatorischen Haeuser zu der Masse der uebrigen Buerger. Unmittelbar mit der
Beseitigung des Junkertums und mit der formellen Feststellung der buergerlichen
Gleichheit bildeten sich also eine neue Aristokratie und die derselben
entsprechende Opposition; und es ist frueher dargestellt worden, wie jene dem
gestuerzten Junkertum sich gleichsam aufpfropfte und darum auch die ersten
Regungen der neuen Fortschrittspartei sich mit den letzten der alten
staendischen Opposition verschlangen. Die Anfaenge dieser Parteibildung gehoeren
also dem fuenften, ihre bestimmte Auspraegung erst dem folgenden Jahrhundert an.
Aber es wird diese innere Entwicklung nicht bloss von dem Waffenlaerm der
grossen Kriege und Siege gleichsam uebertaeubt, sondern es entzieht sich auch
ihr Bildungsprozess mehr als irgendein anderer in der roemischen Geschichte dem
Auge. Wie eine Eisdecke unvermerkt ueber den Strom sich legt und unvermerkt
denselben mehr und mehr einengt, so entsteht diese neue roemische Aristokratie;
und ebenso unvermerkt tritt ihr die neue Fortschrittspartei gegenueber gleich
der im Grunde sich verbergenden und langsam sich wieder ausdehnenden Stroemung.
Die einzelnen jede fuer sich geringen Spuren dieser zwiefachen und
entgegengesetzten Bewegung, deren historisches Fazit fuer jetzt noch in keiner
eigentlichen Katastrophe tatsaechlich vor Augen tritt, zur allgemeinen
geschichtlichen Anschauung zusammenzufassen, ist sehr schwer. Aber der Untergang
der bisherigen Gemeindefreiheit und die Grundlegung zu den kuenftigen
Revolutionen fallen in diese Epoche; und die Schilderung derselben sowie der
Entwicklung Roms ueberhaupt bleibt unvollstaendig, wenn es nicht gelingt, die
Maechtigkeit jener Eisdecke sowohl wie die Zunahme der Unterstroemung
anschaulich darzulegen und in dem furchtbaren Droehnen und Krachen die Gewalt
des kommenden Bruches ahnen zu lassen.
Die roemische Nobilitaet knuepfte auch formell an aeltere, noch der Zeit
des Patriziats angehoerende Institutionen an. Die gewesenen ordentlichen
hoechsten Gemeindebeamten genossen nicht bloss, wie selbstverstaendlich, von
jeher tatsaechlich hoeherer Ehre, sondern es knuepften sich daran schon frueh
gewisse Ehrenvorrechte. Das aelteste derselben war wohl, dass den Nachkommen
solcher Beamten gestattet ward, im Familiensaal an der Wand, wo der Stammbaum
gemalt war, die Wachsmasken dieser ihrer erlauchten Ahnen nach dem Tode
derselben aufzustellen und diese Bilder bei Todesfaellen von Familiengliedern im
Leichenkondukt aufzufuehren; wobei man sich erinnern muss, dass die Verehrung
des Bildes nach italisch-hellenischer Anschauung als unrepublikanisch galt, und
die roemische Staatspolizei darum die Ausstellung der Bilder von Lebenden
ueberall nicht duldete und die der Bilder Verstorbener streng ueberwachte.
Hieran schlossen mancherlei aeussere, solchen Beamten und ihren Nachkommen durch
Gesetz oder Gebrauch reservierte Abzeichen sich an: der goldene Fingerring der
Maenner, der silberbeschlagene Pferdeschmuck der Juenglinge, der Purpurbesatz
des Oberkleides und die goldene Amulettkapsel der Knaben ^1 - geringe Dinge,
aber dennoch wichtige in einer Gemeinde, wo die buergerliche Gleichheit auch im
aeusseren Auftreten so streng festgehalten und noch waehrend des Hannibalischen
Krieges ein Buerger eingesperrt und jahrelang im Gefaengnis gehalten ward, weil
er unerlaubter Weise mit einem Rosenkranz auf dem Haupte oeffentlich erschienen
war ^2. Diese Auszeichnungen moegen teilweise schon in der Zeit des
Patrizierregiments bestanden und, solange innerhalb des Patriziats noch vornehme
und geringe Familien unterschieden wurden, den ersteren als aeussere Abzeichen
gedient haben; politische Wichtigkeit erhielten sie sicher erst durch die
Verfassungsaenderung vom Jahre 387 (367), wo durch zu den jetzt wohl schon
durchgaengig Ahnenbilder fuehrenden patrizischen die zum Konsulat gelangenden
plebejischen Familien mit der gleichen Berechtigung hinzutraten. Jetzt stellte
ferner sich fest, dass zu den Gemeindeaemtern, woran diese erblichen Ehrenrechte
geknuepft waren, weder die niederen noch die ausserordentlichen noch die
Vorstandschaft der Plebs gehoere, sondern lediglich das Konsulat, die diesem
gleichstehende Praetur und die an der gemeinen Rechtspflege, also an der
Ausuebung der Gemeindeherrlichkeit teilnehmende kurulische Aedilitaet ^3. Obwohl
diese plebejische Nobilitaet im strengen Sinne des Wortes sich erst hat bilden
koennen, seit die kurulischen Aemter sich den Plebejern geoeffnet hatten, steht
sie doch in kurzer Zeit, um nicht zu sagen von vornherein, in einer gewissen
Geschlossenheit da - ohne Zweifel weil laengst in den altsenatorischen
Plebejerfamilien sich eine solche Adelschaft vorgebildet hatte. Das Ergebnis der
Licinischen Gesetze kommt also der Sache nach nahezu hinaus auf das, was man
jetzt einen Pairsschub nennen wuerde. Wie die durch ihre kurulischen Ahnen
geadelten plebejischen Familien mit den patrizischen sich koerperschaftlich
zusammenschlossen und eine gesonderte Stellung und ausgezeichnete Macht im
Gemeinwesen errangen, war man wieder auf dem Punkte angelangt, von wo man
ausgegangen war, gab es wieder nicht bloss eine regierende Aristokratie und
einen erblichen Adel, welche beide in der Tat nie verschwunden waren, sondern
einen regierenden Erbadel, und musste die Fehde zwischen den die Herrschaft
okkupierenden Geschlechtern und den gegen die Geschlechter sich auflehnenden
Gemeinen abermals beginnen. Und so weit war man sehr bald. Die Nobilitaet
begnuegte sich nicht mit ihren gleichgueltigen Ehrenrechten, sondern rang nach
politischer Sonder- und Alleinmacht und suchte die wichtigsten Institutionen des
Staats, den Senat und die Ritterschaft, aus Organen des Gemeinwesens in Organe
des altneuen Adels zu verwandeln.
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^1 All diese Abzeichen kommen, seit sie ueberhaupt aufkommen, zunaechst
wahrscheinlich nur der eigentlichen Nobilitaet, d. h. den agnatischen
Deszendenten kurulischer Beamten zu, obwohl sie nach der Art solcher
Dekorationen im Laufe der Zeit alle auf einen weiteren Kreis ausgedehnt worden
sind. Bestimmt nachzuweisen ist dies fuer den goldenen Fingerring, den im
fuenften Jahrhundert nur die Nobilitaet (Plin. nat. 33, 1, 18), im sechsten
schon jeder Senator und Senatorensohn (Liv. 26, 36), im siebenten jeder von
Ritterzensus, in der Kaiserzeit jeder Freigeborene traegt; ferner von dem
silbernen Pferdeschmuck, der noch im Hannibalischen Kriege nur der Nobilitaet
zukommt (Liv. 26, 37); von dem Purpurbesatz der Knabentoga, der anfangs nur den
Soehnen der kurulischen Magistrate, dann auch denen der Ritter, spaeterhin denen
aller Freigeborenen endlich, aber doch schon zur Zeit des Hannibalischen
Krieges, selbst den Soehnen der Freigelassenen gestattet ward (Macr. Sat. 1, 6).
Die goldene Amulettkapsel (bulla) war Abzeichen der Senatorenkinder in der Zeit
des Hannibalischen Krieges (Macr. Sat. a.a.O.; Liv. 26, 36), in der
ciceronischen der Kinder von Ritterzensus (Cic. Verr. 1, 58, 152), wogegen die
Geringeren das Lederamulett (lorum) tragen.
Der Purpurstreif (clavus) an der Tunika ist Abzeichen der Senatoren und der
Ritter, so dass wenigstens in spaeterer Zeit ihn jene breit, diese schmal
trugen; mit der Nobilitaet hat der Clavus nichts zu schaffen.
^2 Plin. nat. 21, 3, 6. Das Recht, oeffentlich bekraenzt zu erscheinen,
ward durch Auszeichnung im Kriege erworben (Polyb. 6, 39, 9; Liv. 10, 41), das
unbefugte Kranztragen war also ein aehnliches Vergehen, wie wenn heute jemand
ohne Berechtigung einen Militaerverdienstorden anlegen wuerde.
^3 Ausgeschlossen bleiben also das Kriegstribunat mit konsularischer
Gewalt, das Prokonsulat, die Quaestur, das Volkstribunat und andere mehr. Was
die Zensur anlangt, so scheint sie trotz des kurulischen Sessels der Zensoren
(Liv. 40, 45 ; vergl. 27, 8) nicht als kurulisches Amt gegolten zu haben; fuer
die spaetere Zeit indes, wo nur der Konsular Zensor werden kann, ist die Frage
ohne praktischen Wert. Die plebejische Aedilitaet hat urspruenglich sicher nicht
zu den kurulischen Magistraturen gezaehlt (Liv. 23, 23); doch kann es sein, dass
sie spaeter mit in den Kreis derselben hineingezogen ward.
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Die rechtliche Abhaengigkeit des roemischen Senats der Republik, namentlich
des weiteren patrizisch-plebejischen, von der Magistratur, hatte sich rasch
gelockert, ja in das Gegenteil verwandelt. Die durch die Revolution von 244
(510) eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeaemter unter den Gemeinderat, die
Uebertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den Zensor, endlich und vor
allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts gewesener kurulischer Beamten
auf Sitz und Stimme im Senat hatten den Senat aus einer, von den Beamten
berufenen und in vieler Hinsicht von ihnen abhaengigen Ratsmannschaft in ein so
gut wie unabhaengiges und in gewissem Sinn sich selber ergaenzendes
Regierungskollegium umgewandelt; denn die beiden Wege, durch welche man in den
Senat gelangte: die Wahl zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den
Zensor, standen der Sache nach beide bei der Regierungsbehoerde selbst. Zwar war
in dieser Epoche die Buergerschaft noch zu unabhaengig, um die Nichtadligen aus
dem Senat vollstaendig ausschliessen zu lassen, auch wohl die Adelschaft noch zu
verstaendig, um dies auch nur zu wollen; allein bei der streng aristokratischen
Gliederung des Senats in sich selbst, der scharfen Unterscheidung sowohl der
gewesenen kurulischen Beamten nach ihren drei Rangklassen der Konsulare,
Praetorier und Aedilizier, als auch namentlich der nicht durch ein kurulisches
Amt in den Senat gelangten und darum von der Debatte ausgeschlossenen Senatoren,
wurden doch die Nichtadligen, obgleich sie wohl in ziemlicher Anzahl im Senate
sassen, zu einer unbedeutenden und verhaeltnismaessig einflusslosen Stellung in
demselben herabgedrueckt und ward der Senat wesentlich Traeger der Nobilitaet.
Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht unwichtigen Organ
der Nobilitaet wurde das Institut der Ritterschaft entwickelt. Dem neuen Erbadel
musste, da er nicht die Macht hatte, sich des Alleinbesitzes der Komitien
anzumassen, es in hohem Grade wuenschenswert sein, wenigstens eine
Sonderstellung innerhalb der Gemeindevertretung zu erhalten. In der
Quartierversammlung fehlte dazu jede Handhabe; dagegen schienen die
Ritterzenturien in der Servianischen Ordnung fuer diesen Zweck wie geschaffen.
Die achtzehnhundert Pferde, welche die Gemeinde lieferte ^4, wurden
verfassungsmaessig ebenfalls von den Zensoren vergeben. Zwar sollten diese die
Ritter nach militaerischen Ruecksichten erlesen und bei den Musterungen alle
durch Alter oder sonst unfaehigen oder ueberhaupt unbrauchbaren Reiter anhalten,
ihr Staatspferd abzugeben; aber dass die Ritterpferde vorzugsweise den
Vermoegenden gegeben wurden, lag im Wesen der Einrichtung selbst, und ueberall
war den Zensoren nicht leicht zu wehren, dass sie mehr auf vornehme Geburt sahen
als auf Tuechtigkeit und den einmal aufgenommenen ansehnlichen Leuten,
namentlich den Senatoren, auch ueber die Zeit ihr Pferd liessen. Vielleicht ist
es sogar gesetzlich festgestellt worden, dass der Senator dasselbe behalten
konnte, so lange er wollte. So wurde es denn wenigstens tatsaechlich Regel, dass
die Senatoren in den achtzehn Ritterzenturien stimmten und die uebrigen Plaetze
in denselben vorwiegend an die jungen Maenner der Nobilitaet kamen. Das
Kriegswesen litt natuerlich darunter, weniger noch durch die effektive
Dienstunfaehigkeit eines nicht ganz geringen Teils der Legionarreiterei, als
durch die dadurch herbeigefuehrte Vernichtung der militaerischen Gleichheit,
indem die vornehme Jugend sich von dem Dienst im Fussvolk mehr und mehr
zurueckzog. Das geschlossene adlige Korps der eigentlichen Ritterschaft wurde
tonangebend fuer die gesamte, den durch Herkunft und Vermoegen hoechstgestellten
Buergern entnommene Legionarreiterei. Man wird es danach ungefaehr verstehen,
weshalb die Ritter schon waehrend des Sizilischen Krieges dem Befehl des Konsuls
Gaius Aurelius Cotta, mit den Legionariern zu schanzen, den Gehorsam
verweigerten (502 252), und weshalb Cato als Oberfeldherr des spanischen Heeres
seiner Reiterei eine ernste Strafrede zu halten sich veranlasst fand. Aber diese
Umwandlung der Buergerreiterei in eine berittene Nobelgarde gereichte dem
Gemeinwesen nicht entschiedener zum Nachteil als zum Vorteil der Nobilitaet,
welche in den achtzehn Ritterzenturien nicht bloss ein gesondertes, sondern auch
das tonangebende Stimmrecht erwarb.
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^4 Die gangbare Annahme, wonach die sechs Adelszenturien allein 1200 die
gesamte Reiterei also 3600 Pferde gezaehlt haben soll, ist nicht haltbar. Die
Zahl der Ritter nach der Anzahl der von den Annalisten aufgefuehrten
Verdoppelungen zu bestimmen, ist ein methodischer Fehler; jede dieser
Erzaehlungen ist vielmehr fuer sich entstanden und zu erklaeren. Bezeugt aber
ist weder die erste Zahl, die nur in der selbst von den Verfechtern dieser
Meinung als verschrieben anerkannten Stelle Ciceros (rep. 2, 20), noch die
zweite, die ueberhaupt nirgend bei den Alten erscheint. Dagegen spricht fuer die
im Text vorgetragene Annahme einmal und vor allem die nicht durch Zeugnisse,
sondern durch die Institutionen selbst angezeigte Zahl; denn es ist gewiss, dass
die Zenturie 100 Mann zaehlt und es urspruenglich drei, dann sechs, endlich seit
der Servianischen Reform achtzehn Ritterzenturien gab. Die Zeugnisse gehen nur
scheinbar davon ab. Die alte, in sich zusammenhaengende Tradition, die W. A.
Becker (Handbuch, Bd. 2,1, S. 243) entwickelt hat, setzt nicht die achtzehn
patrizisch-plebejischen, sondern die sechs patrizischen Zenturien auf 1800
Koepfe an: und dieser sind Livius (1, 36, nach der handschriftlich allein
beglaubigten und durchaus nicht nach Livius' Einzelansaetzen zu korrigierenden
Lesung) und Cicero a.a.O. (nach der grammatisch allein zulaessigen Lesung MDCCC,
s. Becker, a.a.O., S. 244) offenbar gefolgt. Allein eben. Cicero deutet zugleich
sehr verstaendlich an, dass hiermit der damalige Bestand der roemischen
Ritterschaft ueberhaupt bezeichnet werden soll. Es ist also die Zahl der
Gesamtheit auf den hervorragendsten Teil uebertragen worden durch eine
Prolepsis, wie sie den alten nicht allzu nachdenklichen Annalisten gelaeufig ist
- ganz in gleicher Art werden ja auch schon der Stammgemeinde, mit Antizipation
des Kontingents der Titier und der Lucerer, 300 Reiter statt 100 beigelegt
(Becker, a.a.O., S. 238). Endlich ist der Antrag Catos (p. 66 Jordan), die Zahl
der Ritterpferde auf 2200 zu erhoehen, eine ebenso bestimmte Bestaetigung der
oben vorgetragenen wie Widerlegung der entgegengesetzten Ansicht. Die
geschlossene Zahl der Ritterschaft hat wahrscheinlich fortbestanden bis auf
Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage derselben wegfiel
und allem Anschein nach an die Stelle der zensorischen Erteilung des
Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch Erbrecht trat: fortan ist der
Senatorensohn geborener Ritter. Indes neben dieser geschlossenen Ritterschaft,
den equites equo publico, stehen seit fruehrepublikanischer Zeit die zum
Rossdienst auf eigenem Pferd pflichtigen Buerger, welche nichts sind als die
hoechste Zensusklasse; sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten
sonst als Ritter und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls in
Anspruch.
In der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das erbliche
Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des Ritterpferdes als
Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte Zahl erneuert und faellt
damit fuer die erste Zensusklasse als solche die Ritterbenennung weg.
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Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des senatorischen
Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge den Volksfesten
zuschaute. Es war der grosse Scipio, der in seinem zweiten Konsulat 560 (194)
sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine Volksversammlung so gut wie die zur
Abstimmung berufene der Zenturien; und dass jene nichts zu beschliessen hatte,
machte die hierin liegende offizielle Ankuendigung der Scheidung von Herrenstand
und Untertanenschaft nur um so praegnanter. Die Neuerung fand darum auch auf
Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehaessig und nicht
nuetzlich war und dem Bestreben des kluegeren Teiles der Aristokratie ihr
Sonderregiment unter den Formen der buergerlichen Gleichheit zu verstecken, ein
sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus erklaert es sich, weshalb die Zensur der
Angelpunkt der spaeteren republikanischen Verfassung ward; warum dieses
urspruenglich keineswegs in erster Reihe stehende Amt sich allmaehlich mit einem
ihm an sich durchaus nicht zukommenden aeusseren Ehrenschmuck und einer ganz
einzigen aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der Gipfelpunkt
und die Erfuellung einer wohlgefuehrten oeffentlichen Laufbahn erschien; warum
die Regierung jeden Versuch der Opposition, ihre Maenner in dieses Amt zu
bringen oder gar den Zensor waehrend oder nach seiner Amtsfuehrung wegen
derselben vor dem Volke zur Verantwortung zu ziehen, als einen Angriff auf ihr
Palladium ansah und gegen jedes derartige Beginnen wie ein Mann in die Schranken
trat - es genuegt in dieser Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die
Bewerbung Catos um die Zensur hervorrief und an die ungewoehnlich
ruecksichtslosen und formverletzenden Massregeln, wodurch der Senat die
gerichtliche Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550 (204)
verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur sich ein
charakteristisches Misstrauen der Regierung gegen dieses ihr wichtigstes und
eben darum gefaehrlichstes Werkzeug. Es war durchaus notwendig, den Zensoren das
unbedingte Schalten ueber das Senatoren- und Ritterpersonal zu belassen, da das
Ausschliessungs- von dem Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht
wohl entbehrt werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem
Senat zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig
vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren, ohne den
sie rasch eine Beute der Opposition werden musste. Das Ausstossungsrecht blieb;
aber man brauchte hauptsaechlich den Glanz der blanken Waffe - die Schneide, die
man fuerchtete, stumpfte man ab. Ausser der Schranke, welche in dem Amte selbst
lag, insofern die Mitgliederlisten der adligen Koerperschaften nur von fuenf zu
fuenf Jahren der Revision unterlagen, und ausser den in dem Interzessionsrecht
des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers gegebenen Beschraenkungen
trat noch eine weitere sehr fuehlbare hinzu, indem eine dem Gesetz
gleichstehende Observanz es dem Zensor zur Pflicht machte, keinen Senator und
keinen Ritter ohne Angabe schriftlicher Entscheidungsgruende und in der Regel
nicht ohne ein gleichsam gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen.
In dieser hauptsaechlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur
gestuetzten politischen Stellung riss die Nobilitaet nicht bloss das Regiment
wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung in ihrem Sinne um. Es
gehoert schon hierher, dass man, um die Gemeindeaemter im Preise zu halten, die
Zahl derselben so wenig wie irgend moeglich und keineswegs in dem Grade
vermehrte, wie die Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschaefte es
erfordert haetten. Nur dem allerdringlichsten Beduerfnis ward notduerftig
abgeholfen durch die Teilung der bisher von dem einzigen Praetor verwalteten
Gerichtsgeschaefte unter zwei Gerichtsherren, von denen der eine die
Rechtssachen unter roemischen Buergern, der andere diejenigen unter
Nichtbuergern oder zwischen Buergern und Nichtbuergern uebernahm, im Jahre 511
(243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln fuer die vier
ueberseeischen Aemter Sizilien (527 227), Sardinien und Korsika (527 227), das
Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die allzu summarische Art der
roemischen Prozesseinleitung sowie der steigende Einfluss des Bueropersonals
gehen wohl zum grossen Teil zurueck auf die materielle Unzulaenglichkeit der
roemischen Magistratur.
Unter den von der Regierung veranlassten Neuerungen, die darum, weil sie
fast durchgaengig nicht den Buchstaben, sondern nur die Uebung der bestehenden
Verfassung aendern, nicht weniger Neuerungen sind, treten am bestimmtesten die
Massregeln hervor, wodurch die Bekleidung der Offiziersstellen wie der
buergerlichen Aemter nicht, wie der Buchstabe der Verfassung es gestattete und
deren Geist es forderte, lediglich von Verdienst und Tuechtigkeit, sondern mehr
und mehr von Geburt und Anciennetaet abhaengig gemacht ward. Bei der Ernennung
der Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache nach.
Sie war schon im Laufe der vorigen Periode grossenteils vom Feldherrn auf die
Buergerschaft uebergegangen; in dieser Zeit kam es weiter auf, dass die
saemtlichen Stabsoffiziere der regelmaessigen jaehrlichen Aushebung, die
vierundzwanzig Kriegstribune der vier ordentlichen Legionen, in den
Quartierversammlungen ernannt wurden. Immer unuebersteiglicher zog sich also die
Schranke zwischen den Subalternen, die ihre Posten durch puenktlichen und
tapferen Dienst vom Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch
Bewerbung von der Buergerschaft sich erwarb. Um nur den aergsten Missbraeuchen
dabei zu steuern und ganz ungepruefte junge Menschen von diesen wichtigen Posten
fernzuhalten, wurde es noetig, die Vergebung der Stabsoffiziersstellen an den
Nachweis einer gewissen Zahl von Dienstjahren zu knuepfen. Nichtsdestoweniger
wurde, seit das Kriegstribunat, die rechte Saeule des roemischen Heerwesens, den
jungen Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn
hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr haeufig eludiert und die
Offizierswahl abhaengig von allen Uebelstaenden des demokratischen Aemterbettels
und der aristokratischen Junkerexklusivitaet. Es war eine schneidende Kritik der
neuen Institution, dass bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171) es
notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu suspendieren und
die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu ueberlassen.
Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem die Wiederwahl
zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war dies allerdings notwendig,
wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name werden sollte; und schon in der
vorigen Periode war die abermalige Wahl zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn
Jahren gestattet und die zur Zensur ueberhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging
man in dieser Epoche nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung
darin, dass das Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre
537 (217) fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon
nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die Wiederwahl
ueberhaupt schon selten ward. Weiter erging gegen das Ende dieser Periode (574
180) ein Gemeindebeschluss, der die Bewerber um Gemeindeaemter verpflichtete,
dieselben in einer festen Stufenfolge zu uebernehmen und bei jedem gewisse
Zwischenzeiten und Altersgrenzen einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides
laengst vorgeschrieben; aber es war doch eine empfindliche Beschraenkung der
Wahlfreiheit, dass die uebliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben und der
Waehlerschaft das Recht entzogen ward, in ausserordentlichen Faellen sich ueber
jene Erfordernisse wegzusetzen. Ueberhaupt wurde den Angehoerigen der
regierenden Familien ohne Unterschied der Tuechtigkeit der Eintritt in den Senat
eroeffnet, waehrend nicht bloss der aermeren und geringeren Schichten der
Bevoelkerung der Eintritt in die regierenden Behoerden sich voellig verschloss,
sondern auch alle nicht zu der erblichen Aristokratie gehoerenden roemischen
Buerger zwar nicht gerade aus der Kurie, aber wohl von den beiden hoechsten
Gemeindeaemtern, dem Konsulat und der Zensur, tatsaechlich ferngehalten wurden.
Nach Manius Curius und Gaius Fabricius ist kein nicht der sozialen Aristokratie
angehoeriger Konsul nachzuweisen und wahrscheinlich ueberhaupt kein einziger
derartiger Fall vorgekommen. Aber auch die Zahl der Geschlechter, die in dem
halben Jahrhundert vom Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des Perseischen
Krieges zum ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten erscheinen, ist
aeusserst beschraenkt; und bei weitem die meisten derselben, wie zum Beispiel
die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier, Laelier lassen sich auf
Oppositionswahlen zurueckfuehren oder gehen zurueck auf besondere
aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des Gaius Laelius 564 (190)
offenbar durch die Scipionen gemacht worden ist. Die Ausschliessung der Aermeren
vom Regiment war freilich durch die Verhaeltnisse geboten. Seit Rom ein rein
italischer Staat zu sein aufgehoert und die hellenische Bildung adoptiert hatte,
war es nicht laenger moeglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die
Spitze der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht
wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der kurulischen
Haeuser sich bewegten und ein "neuer Mensch" nur durch eine Art Usurpation in
denselben einzudringen vermochte ^5. Wohl lag eine gewisse Erblichkeit nicht
bloss in dem Wesen des senatorischen Instituts, insofern dasselbe von Haus aus
auf einer Vertretung der Geschlechter beruhte, sondern in dem Wesen der
Aristokratie ueberhaupt, insofern staatsmaennische Weisheit und staatsmaennische
Erfahrung von dem tuechtigen Vater auf den tuechtigen Sohn sich vererben und der
Anhauch des Geistes hoher Ahnen jeden edlen Funken in der Menschenbrust rascher
und herrlicher zur Flamme entfacht. In diesem Sinne war die roemische
Aristokratie zu allen Zeiten erblich gewesen, ja sie hatte in der alten Sitte,
dass der Senator seine Soehne mit sich in den Rat nahm und der Gemeindebeamte
mit den Abzeichen der hoechsten Amtsehre, dem konsularischen Purpurstreif und
der goldenen Amulettkapsel des Triumphators, seine Soehne gleichsam vorweisend
schmueckte, ihre Erblichkeit mit grosser Naivitaet zur Schau getragen. Aber wenn
in der aelteren Zeit die Erblichkeit der aeusseren Wuerde bis zu einem gewissen
Grade durch die Vererbung der inneren Wuerdigkeit bedingt gewesen war und die
senatorische Aristokratie den Staat nicht zunaechst kraft Erbrechts gelenkt
hatte, sondern kraft des hoechsten aller Vertretungsrechte, des Rechtes der
trefflichen gegenueber den gewoehnlichen Maennern, so sank sie in dieser Epoche,
und namentlich mit reissender Schnelligkeit seit dem Ende des Hannibalischen
Krieges, von ihrer urspruenglichen hohen Stellung als dem Inbegriff der in Rat
und Tat erprobtesten Maenner der Gemeinde herab zu einem durch Erbfolge sich
ergaenzenden und kollegialisch missregierenden Herrenstand. Ja, so weit war es
in dieser Zeit bereits gekommen, dass aus dem schlimmen Uebel der Oligarchie das
noch schlimmere der Usurpation der Gewalt durch einzelne Familien sich
entwickelte. Von der widerwaertigen Hauspolitik des Siegers von Zama und von
seinem leider erfolgreichen Bestreben, mit den eigenen Lorbeeren die
Unfaehigkeit und Jaemmerlichkeit des Bruders zuzudecken, ist schon die Rede
gewesen; und der Nepotismus der Flaminine war womoeglich noch unverschaemter und
aergerlicher als der der Scipionen. Die unbedingte Wahlfreiheit gereichte in der
Tat weit mehr solchen Koterien zum Vorteil als der Waehlerschaft. Dass Marcus
Valerius Corvus mit dreiundzwanzig Jahren Konsul geworden war, war ohne Zweifel
zum Besten der Gemeinde gewesen; aber wenn jetzt Scipio mit dreiundzwanzig
Jahren zur Aedilitaet, mit dreissig zum Konsulat gelangte, wenn Flamininus noch
nicht dreissig Jahre alt von der Quaestur zum Konsulat emporstieg, so lag darin
eine ernste Gefahr fuer die Republik. Man war schon dahin gelangt, den einzigen
wirksamen Damm gegen die Familienregierung und ihre Konsequenzen in einem streng
oligarchischen Regiment finden zu muessen; und das ist der Grund, weshalb auch
diejenige Partei, die sonst der Oligarchie opponierte, zu der Beschraenkung der
Wahlfreiheit die Hand bot.
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5 Die Stabilitaet des roemischen Adels kann man namentlich fuer die
patrizischen Geschlechter in den konsularischen und aedilizischen Fasten
deutlich verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581 (366-173) (mit
Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in denen beide Konsuln
Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer das Konsulat bekleidet.
Ferner sind die Kollegien der kurulischen Aedilen in den varronisch ungeraden
Jahren wenigstens bis zum Ausgang des sechsten Jahrhunderts ausschliesslich aus
den Patriziern gewaehlt worden und sind fuer die sechzehn Jahre 541, 545, 547,
549, 551, 553, 555, 557, 561, 565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese
patrizischen Konsuln und Aedilen verteilen sich folgendermassen nach den
Geschlechtern:

Konsuln 388-500 Konsuln 501-581 Kurulische Aedilen jener
(366-254): (253-173): 16 patrizische Kollegien

Cornelier 15 15 14

Valerier 10 8 4

Claudier 4 8 2

Aemilier 9 6 2

Fabier 6 6 1

Manlier 4 6 1

Postumier 2 6 2

Servilier 3 4 2

Quinctier 2 3 1

Furier 2 3 -

Sulpicier 6 2 2

Veturier - 2 -

Papirier 3 1 -

Nautier 2 - -

Julier 1 - 1

Foslier 1 - -
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70 70 32

Also die fuenfzehn bis sechzehn hohen Adelsgeschlechter, die zur Zeit der
Licinischen Gesetze in der Gemeinde maechtig waren, haben ohne wesentliche
Aenderung des Bestandes, freilich zum Teil wohl durch Adoption aufrecht
erhalten, die naechsten zwei Jahrhunderte, ja bis zum Ende der Republik sich
behauptet. Zu dem Kreise der plebejischen Nobilitaet treten zwar von Zeit zu
Zeit neue Geschlechter hinzu; indes auch die alten plebejischen Haeuser, wie die
Licinier, Fulvier, Atilier, Domitier, Marcier, Junier, herrschen in den Fasten
in der entschiedensten Weise durch drei Jahrhunderte vor.
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Von diesem allmaehlich sich veraendernden Geiste der Regierung trug den
Stempel das Regiment. Zwar in der Verwaltung der aeusseren Angelegenheiten
ueberwog in dieser Zeit noch diejenige Folgerichtigkeit und Energie, durch
welche die Herrschaft der roemischen Gemeinde ueber Italien gegruendet worden
war. In der schweren Lehrzeit des Krieges um Sizilien hatte die roemische
Aristokratie sich allmaehlich auf die Hoehe ihrer neuen Stellung erhoben; und
wenn sie das von Rechts wegen lediglich zwischen den Gemeindebeamten und der
Gemeindeversammlung geteilte Regiment verfassungswidrig fuer den Gemeinderat
usurpierte, so legitimierte sie sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als
geniale, aber klare und feste Steuerung des Staats waehrend des hannibalischen
Sturmes und der daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und bewies es
der Welt, dass den weiten Kreis der italisch-hellenischen Staaten zu beherrschen
einzig der roemische Senat vermochte und in vieler Hinsicht einzig verdiente:
Allein ueber dem grossartigen und mit den grossartigsten Erfolgen gekroenten
Auftreten des regierenden roemischen Gemeinderats gegen den aeusseren Feind darf
es nicht uebersehen werden, dass in der minder scheinbaren und doch weit
wichtigeren und weit schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten des
Staates sowohl die Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die neuen
Einrichtungen einen fast entgegengesetzten Geist offenbaren, oder, richtiger
gesagt, die entgegengesetzte Richtung hier bereits das Uebergewicht gewonnen
hat.
Vor allem dem einzelnen Buerger gegenueber ist das Regiment nicht mehr, was
es gewesen. Magistrat heisst der Mann, der mehr ist als die andern; und wenn er
der Diener der Gemeinde ist, so ist er eben darum der Herr eines jeden Buergers.
Aber diese straffe Haltung laesst jetzt sichtlich nach. Wo das Koteriewesen und
der Aemterbettel so in Bluete steht wie in dem damaligen Rom, huetet man sich,
die Gegendienste der Standesgenossen und die Gunst der Menge durch strenge Worte
und ruecksichtslose Amtspflege zu verscherzen. Wo einmal ein Beamter mit altem
Ernst und alter Strenge auftritt, da sind es in der Regel, wie zum Beispiel
Cotta (502 252) und Cato, neue, nicht aus dem Schosse des Herrenstandes
hervorgegangene Maenner. Es war schon etwas, dass Paullus, als er zum
Oberfeldherrn gegen Perseus ernannt worden war, statt nach beliebter Art sich
bei der Buergerschaft zu bedanken, derselben erklaerte, er setze voraus, dass
sie ihn zum Feldherrn gewaehlt haetten, weil sie ihn fuer den faehigsten zum
Kommando gehalten, und ersuche sie deshalb, ihm nun nicht kommandieren zu
helfen, sondern stillzuschweigen und zu gehorchen. Roms Suprematie und Hegemonie
im Mittelmeergebiet ruhte nicht zum wenigsten auf der Strenge seiner Kriegszucht
und seiner Rechtspflege. Unzweifelhaft war es auch, im grossen und ganzen
genommen, den ohne Ausnahme tief zerruetteten hellenischen, phoenikischen und
orientalischen Staaten in diesen Beziehungen damals noch unendlich ueberlegen;
dennoch kamen schon arge Dinge auch in Rom vor. Wie die Erbaermlichkeit der
Oberfeldherren, und zwar nicht etwa von der Opposition gewaehlter Demagogen, wie
Gaius Flaminius und Gaius Varro, sondern gut aristokratischer Maenner, bereits
im dritten Makedonischen Krieg das Wohl des Staates auf das Spiel gesetzt hatte,
ist frueher erzaehlt worden. Und in welcher Art die Rechtspflege schon hin und
wieder gehandhabt ward, das zeigt der Auftritt im Lager des Konsuls Lucius
Quinctius Flamininus bei Placentia (562 192) - um seinen Buhlknaben fuer die ihm
zuliebe versaeumten Fechterspiele in der Hauptstadt zu entschaedigen, hatte der
hohe Herr einen in das roemische Lager gefluechteten, vornehmen Boier
herbeirufen lassen und ihn mit eigener Hand beim Gelage niedergestossen.
Schlimmer als der Vorgang selber, dem mancher aehnliche sich an die Seite
stellen liesse, war es noch, dass der Taeter nicht bloss nicht vor Gericht
gestellt ward, sondern, als ihn der Zensor Cato deswegen aus der Liste der
Senatoren strich, seine Standesgenossen den Ausgestossenen im Theater einluden,
seinen Senatorenplatz wieder einzunehmen - freilich war er der Bruder des
Befreiers der Griechen und eines der maechtigsten Koteriehaeupter des Senats.
Auch das Finanzwesen der roemischen Gemeinde ging in dieser Epoche eher
zurueck als vorwaerts. Zwar der Betrag der Einnahmen war zusehends im Wachsen.
Die indirekten Abgaben - direkte gab es in Rom nicht - stiegen infolge der
erweiterten Ausdehnung des roemischen Gebietes, welche es zum Beispiel noetig
machte, in den Jahren 555, 575 (199, 179) an der kampanischen und brettischen
Kueste neue Zollbueros in Puteoli, Castra (Squillace) und anderswo einzurichten.
Auf demselben Grunde beruht der neue, die Salzverkaufspreise nach den
verschiedenen Distrikten Italiens abstufende Salztarif vom Jahre 550 (204),
indem es nicht laenger moeglich war, den jetzt durch ganz Italien zerstreuten
roemischen Buergern das Salz zu einem und demselben Preise abzugeben; da indes
die roemische Regierung wahrscheinlich den Buergern dasselbe zum
Produktionspreis, wenn nicht darunter abgab, so ergab diese Finanzmassregel fuer
den Staat keinen Gewinn. Noch ansehnlicher war die Steigerung des Ertrages der
Domaenen. Die Abgabe freilich, welche von dem zur Okkupation verstatteten
italischen Domanialland dem Aerar von Rechts wegen zukam, ward zum
allergroessten Teil wohl weder gefordert noch geleistet. Dagegen blieb nicht
bloss das Hutgeld bestehen, sondern es wurden auch die infolge des
Hannibalischen Krieges neu gewonnenen Domaenen, namentlich der groessere Teil
des Gebiets von Capua und das von Leontini, nicht zum Okkupieren hingegeben,
sondern parzelliert und an kleine Zeitpaechter ausgetan und der auch hier
versuchten Okkupation von der Regierung mit mehr Nachdruck als gewoehnlich
entgegengetreten; wodurch dem Staate eine betraechtliche und sichere
Einnahmequelle entstand. Auch die Bergwerke des Staats, namentlich die wichtigen
spanischen, wurden durch Verpachtung verwertet. Endlich traten zu den Einnahmen
die Abgaben der ueberseeischen Untertanen hinzu. Ausserordentlicherweise flossen
waehrend dieser Epoche sehr bedeutende Summen in den Staatsschatz, namentlich an
Beutegeld aus dem Antiochischen Kriege 200 (14500000 Taler), aus dem Perseischen
210 Mill. Sesterzen (15 Mill. Taler) - letzteres die groesste Barsumme, die je
auf einmal in die roemische Kasse gelangt ist.
Indes ward diese Zunahme der Einnahme durch die steigenden Ausgaben
groesstenteils wieder ausgeglichen. Die Provinzen, etwa mit Ausnahme Siziliens,
kosteten wohl ungefaehr ebensoviel als sie eintrugen; die Ausgaben fuer Wege-
und andere Bauten stiegen im Verhaeltnis mit der Ausdehnung des Gebiets; auch
die Rueckzahlung der von den ansaessigen Buergern waehrend der schweren
Kriegszeiten erhobenen Vorschuesse (tributa) lastete noch manches Jahr nachher
auf dem roemischen Aerar. Dazu kamen die durch die verkehrte Wirtschaft und die
schlaffe Nachsicht der Oberbehoerden dem gemeinen Wesen verursachten sehr
namhaften Verluste. Von dem Verhalten der Beamten in den Provinzen, von ihrer
ueppigen Wirtschaft aus gemeinem Saeckel, von den Unterschleifen namentlich am
Beutegut, von dem beginnenden Bestechungs- und Erpressungssystem wird unten noch
die Rede sein. Wie der Staat bei den Verpachtungen seiner Gefaelle und den
Akkorden ueber Lieferungen und Bauten im allgemeinen wegkam, kann man ungefaehr
danach ermessen, dass der Senat im Jahre 587 (167) beschloss, von dem Betrieb
der an Rom gefallenen makedonischen Bergwerke abzusehen, weil die Grubenpaechter
doch entweder die Untertanen pluendern oder die Kasse bestehlen wuerden -
freilich ein naives Armutszeugnis, das die kontrollierende Behoerde sich selber
ausstellte. Man liess nicht bloss, wie schon gesagt ward, die Abgabe von dem
okkupierten Domanialland stillschweigend fallen, sondern man litt es auch, dass
bei Privatanlagen in der Hauptstadt und sonst auf oeffentlichen Grund und Boden
uebergegriffen und das Wasser aus den oeffentlichen Leitungen zu Privatzwecken
abgeleitet ward; es machte sehr boeses Blut, wenn einmal ein Zensor gegen solche
Kontravenienten ernstlich einschritt und sie zwang, entweder auf die
Sondernutzung des gemeinen Gutes zu verzichten oder dafuer das gesetzliche
Boden- und Wassergeld zu zahlen. Der Gemeinde gegenueber bewies das sonst so
peinliche oekonomische Gewissen der Roemer eine merkwuerdige Weite. "Wer einen
Buerger bestiehlt", sagt Cato, "beschliesst sein Leben in Ketten und Banden; in
Gold und Purpur aber, wer die Gemeinde bestiehlt." Wenn trotz dessen, dass das
oeffentliche Gut der roemischen Gemeinde ungestraft und ungescheut von Beamten
und Spekulanten gepluendert ward, noch Polybios es hervorhebt, wie selten in Rom
der Unterschleif sei, waehrend man in Griechenland kaum hier und da einen
Beamten finde, der nicht in die Kasse greife; wie der roemische Kommissar und
Beamte auf sein einfaches Treuwort hin ungeheure Summen redlich verwalte,
waehrend in Griechenland der kleinsten Summe wegen zehn Briefe besiegelt und
zwanzig Zeugen aufgeboten wuerden und doch jedermann betruege, so liegt hierin
nur, dass die soziale und oekonomische Demoralisation in Griechenland noch viel
weiter vorgeschritten war als in Rom und namentlich hier noch nicht wie dort der
unmittelbare und offenbare Kassendefekt florierte. Das allgemeine finanzielle
Resultat spricht sich fuer uns am deutlichsten in dem Stand der oeffentlichen
Bauten und in dem Barbestand des Staatsschatzes aus. Fuer das oeffentliche
Bauwesen finden wir in Friedenszeiten ein Fuenftel, in Kriegszeiten ein Zehntel
der Einkuenfte verwendet, was den Umstaenden nach nicht gerade reichlich gewesen
zu sein scheint. Es geschah mit diesen Summen sowie mit den nicht in die
Staatskasse unmittelbar fallenden Bruchgeldern wohl manches fuer die Pflasterung
der Wege in und vor der Hauptstadt, fuer die Chaussierung der italischen
Hauptstrassen ^6, fuer die Anlage oeffentlicher Gebaeude. Wohl die bedeutendste
unter den aus dieser Periode bekannten hauptstaedtischen Bauten war die
wahrscheinlich im Jahre 570 (184) verdungene grosse Reparatur und Erweiterung
des hauptstaedtischen Kloakennetzes, wofuer auf einmal 1700000 Taler (24 Mill.
Sesterzen) angewiesen wurden und der vermutlich der Hauptsache nach angehoert,
was von den Kloaken heute noch vorhanden ist. Aber allem Anschein nach stand in
dem oeffentlichen Bauwesen, auch abgesehen von den schweren Kriegszeiten, diese
Periode hinter dem letzten Abschnitt der vorigen zurueck; zwischen 482 und 607
(272 und 147) ist in Rom keine neue Wasserleitung angelegt worden. Der
Staatsschatz nahm freilich zu: die letzte Reserve betrug im Jahre 545 (209), wo
man sich genoetigt sah, sie anzugreifen, nur 1144000 Taler (4000 Pfund Gold; 2,
171), wogegen kurze Zeit nach dem Schluss dieser Periode (597 157) nahe an 6
Mill. Taler in edlen Metallen in der Staatskasse vorraetig waren. Allein bei den
ungeheuren ausserordentlichen Einnahmen, welche in dem Menschenalter nach dem
Ende des Hannibalischen Krieges der roemischen Staatskasse zuflossen, befremdet
die letztere Summe mehr durch ihre Niedrigkeit als durch ihre Hoehe. Soweit bei
den vorliegenden, mehr als duerftigen Angaben es zulaessig ist, hier von
Resultaten zu sprechen, zeigen die roemischen Staatsfinanzen wohl einen
Ueberschuss der Einnahme ueber die Ausgabe, aber darum doch nichts weniger als
ein glaenzendes Gesamtergebnis.
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^6 Die Kosten von diesen sind indes wohl grossenteils auf die Anlieger
geworfen worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht abgeschafft; es
muss nicht selten vorgekommen sein, dass man den Gutsbesitzern die Sklaven
wegnahm, um sie beim Strassenbau zu verwenden (Cato agr. 2).
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Am bestimmtesten tritt der veraenderte Geist der Regierung hervor in der
Behandlung der italischen und ausseritalischen Untertanen der roemischen
Gemeinde. Man hatte sonst in Italien unterschieden die gewoehnlichen und die
latinischen bundesgenoessischen Gemeinden, die roemischen Passiv- und die
roemischen Vollbuerger. Von diesen vier Klassen wurde die dritte im Laufe dieser
Periode so gut wie vollstaendig beseitigt, indem das, was frueher schon fuer die
Passivbuergergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen war, jetzt auch auf
die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung fand und diese allmaehlich,
zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188) Arpinum, Fundi und Formiae, das volle
Buergerrecht empfingen. In Kampanien wurde Capua nebst einer Anzahl benachbarter
kleinerer Gemeinden infolge seines Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege
aufgeloest. Wenn auch einige wenige Gemeinden, wie Velitrae im Volskergebiet,
Teanum und Cumae in Kampanien, in dem frueheren Rechtsverhaeltnis verblieben
sein moegen, so darf doch, im grossen und ganzen betrachtet, dies Buergerrecht
zweiter Klasse jetzt als beseitigt gelten.
Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurueckgesetzte, der Kommunalfreiheit
und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den Gemeindesklaven gleich
behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu namentlich die Angehoerigen der
ehemaligen, mit Hannibal verbuendet gewesenen kampanischen, suedlichen
picentischen und brettischen Gemeinden gehoerten. Ihnen schlossen sich die
diesseits der Alpen geduldeten Kettenstaemme an, deren Stellung zu der
italischen Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch
die in ihre Bundesvertraege mit Rom aufgenommene Klausel, dass keiner aus diesen
Gemeinden je das roemische Buergerrecht solle gewinnen duerfen, hinreichend als
eine zurueckgesetzte charakterisiert wird.
Die Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon frueher
angedeutet ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu ihrem Nachteil
veraendert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie zum Beispiel Neapel,
Nola, Rhegion, Herakleia, hatten waehrend aller Wechselfaelle dieses Krieges
unveraendert auf der Seite Roms gestanden und darum ihr bisheriges Bundesrecht
unveraendert behalten; bei weitem die meisten mussten infolge ihres
Parteiwechsels sich eine nachteilige Revision der bestehenden Vertraege gefallen
lassen. Von der gedrueckten Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt
die Auswanderung aus ihren Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177)
die Samniten und Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente
einkamen, wurde dies damit motiviert, dass waehrend der letzten Jahre 4000
samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie Fregellae
uebergesiedelt seien.
Dass die Latiner, das heisst jetzt die wenigen noch ausserhalb des
roemischen Buergerverbandes stehenden Staedte im alten Latium wie Tibur und
Praeneste, die ihnen rechtlich gleichgestellten Bundesstaedte, wie namentlich
einzelne der Herniker, und die durch ganz Italien zerstreuten latinischen
Kolonien auch jetzt noch besser gestellt waren, ist hierin enthalten; doch
hatten auch sie im Verhaeltnis kaum weniger sich verschlechtert. Die ihnen
auferlegten Lasten wurden unbillig gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes
mehr und mehr von der Buergerschaft ab auf sie und die anderen italischen
Bundesgenossen gewaelzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt soviel
Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des Hannibalischen
Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen verabschiedet; so die
letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und den verhassten spanischen Dienst
verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk 577 (177) den Bundesgenossen nicht wie
sonst die gleiche Verehrung mit den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben,
so dass inmitten des ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die
zurueckgesetzten Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei
Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger je drei
Morgen Ackerlandes. Die unbeschraenkte Freizuegigkeit war den latinischen
Gemeinden bereits frueher (486 268) genommen und ihnen die Auswanderung nach Rom
nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche Kinder und einen Teil ihres
Vermoegens in der Heimatgemeinde zurueckliessen. Indes diese laestigen
Vorschriften wurden auf vielfache Weise umgangen oder uebertreten, und der
massenhafte Zudrang der Buerger der latinischen Ortschaften nach Rom und die
Klagen ihrer Behoerden ueber die zunehmende Entvoelkerung der Staedte und die
Unmoeglichkeit, unter solchen Umstaenden das festgesetzte Kontingent zu leisten,
veranlassten die roemische Regierung, polizeiliche Ausweisungen aus der
Hauptstadt in grossem Umfang zu veranstalten (567, 577 187, 177). Die Massregel
mochte unvermeidlich sein, ward aber darum nicht weniger schwer empfunden.
Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland angelegten Staedte gegen das
Ende dieser Periode an, statt des latinischen, das volle Buergerrecht zu
empfangen, was bis dahin nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die
bisher fast regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende
Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gruendung 571 (183) begann, ist
die juengste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche mit latinischem
Recht beliehen wurden; den ungefaehr gleichzeitig ausgefuehrten Kolonien
Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577 184-177) ward schon das volle
Buergerrecht gegeben. Die Ursache war offenbar das Sinken des latinischen im
Vergleich mit dem roemischen Buergerrecht. Die in die neuen Pflanzstaedte
ausgefuehrten Kolonisten wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus
der roemischen Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem
aermeren Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit
Erwerbung bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen latinisches Recht
zu vertauschen.
Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt in
das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt. Das aeltere Verfahren,
die unterworfenen Gemeinden der roemischen einzuverleiben, hatte man um 400
(350) fallenlassen, um nicht durch uebermaessige Ausdehnung der roemischen
Buergerschaft dieselbe allzusehr zu dezentralisieren, und deshalb die
Halbbuergergemeinden eingerichtet. Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde
auf, indem teils die Halbbuergergemeinden das Vollbuergerrecht empfingen, teils
zahlreiche entferntere Buergerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf das
aeltere Inkorporationssystem kam man den verbuendeten Gemeinden gegenueber nicht
zurueck. Dass nach der vollendeten Unterwerfung Italiens auch nur eine einzige
italische Gemeinde das bundesgenoessische mit dem roemischen Buergerrecht
vertauscht haette, laesst sich nicht nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat
seitdem keine mehr dieses erhalten. Auch der Uebertritt einzelner Italiker in
das roemische Buergerrecht fand fast allein noch statt fuer die latinischen
Gemeindebeamten und durch besondere Beguenstigung fuer einzelne der bei
Gruendung von Buergerkolonien mit zugelassenen Nichtbuerger ^7.
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^7 So wurde bekanntlich dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der Gruendung
der Buergerkolonien Potentia und Pisaurum von einem der Triumvirn, Q. Fulvius
Nobilior, das Buergerrecht geschenkt (Cic. Brut. 20, 79); worauf er denn auch
nach bekannter Sitte dessen Vornamen annahm. Von Rechts wegen erwarben,
wenigstens in dieser Epoche, die in die Buergerkolonie mit deduzierten
Nichtbuerger dadurch die roemische Civitaet keineswegs, wenn sie auch haeufig
dieselbe sich anmassten (Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der Gruendung einer
Kolonie beauftragten Beamten durch eine Klausel in dem jedesmaligen Volksschluss
die Verleihung des Buergerrechts an eine beschraenkte Anzahl von Personen
gestattet (Cic. Balb. 21, 48).
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Diesen tatsaechlichen und rechtlichen Umgestaltungen der Verhaeltnisse der
italischen Untertanen kann wenigstens innerer Zusammenhang und Folgerichtigkeit
nicht abgesprochen wer den. Die Lage der Untertanenklassen wurde im Verhaeltnis
ihrer bisherigen Abstufung durchgaengig verschlechtert und, waehrend die
Regierung sonst die Gegensaetze zu mildern und durch Uebergaenge zu vermitteln
bemueht gewesen war, wuerden jetzt ueberall die Mittelglieder beseitigt und die
verbindenden Bruecken abgebrochen. Wie innerhalb der roemischen Buergerschaft
der Herrenstand von dem Volke sich absonderte, den oeffentlichen Lasten
durchgaengig sich entzog und die Ehren und Vorteile durchgaengig fuer sich nahm,
so trat die Buergerschaft ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenueber
und schloss diese mehr und mehr von dem Mitgenuss der Herrschaft aus, waehrend
sie an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil ueberkam. Wie die
Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte die Buergerschaft gegenueber den
Nichtbuergern zurueck in die Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das
Plebejat, das durch die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war,
schnuerte jetzt selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums. Die
Aufhebung der Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und
gehoert auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu
eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes
Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden des
Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen Gemeinden. Die
Grundlage der roemischen Macht war die bevorzugte Stellung der latinischen
Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den Fuessen, seit die latinischen
Staedte anfingen, sich nicht mehr als die bevorzugten Teilhaber an der
Herrschaft der maechtigen stammverwandten Gemeinde, sondern wesentlich gleich
den uebrigen als Untertanen Roms zu empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich
unertraeglich zu finden begannen. Denn dass die Brettier und ihre
Leidensgenossen schon voellig wie Sklaven behandelt wurden und voellig wie
Sklaven sich verhielten, zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als
Ruderknechte dienten, ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste
nahmen; dass ferner in den keltischen und vor allem den ueberseeischen
Untertanen eine noch gedruecktere und von der Regierung in berechneter Absicht
der Verachtung und Misshandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den
Italikern zur Seite gestellt ward, schloss freilich auch eine Abstufung
innerhalb der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch fuer den frueheren
Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden italischen
Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewaehren. Eine tiefe Verstimmung
bemaechtigte sich der gesamten italischen Eidgenossenschaft, und nur die Furcht
hielt sie ab, laut sich zu aeussern. Der Vorschlag, der nach der Schlacht bei
Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen Gemeinde zwei Maennern das
roemische Buergerrecht und Sitz im Senat zu gewaehren, war freilich zur Unzeit
gestellt und ward mit Recht abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis
man schon damals in der herrschenden Gemeinde auf das Verhaeltnis zwischen
Latium und Rom blickte. Wenn jetzt ein zweiter Hannibal den Krieg nach Italien
getragen haette, so durfte man zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten
Widerstand des latinischen Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert sein
wuerde.
Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese Epoche in das
roemische Gemeinwesen eingefuehrt hat, und zugleich diejenige, welche am
entschiedensten und verhaengnisvollsten aus der bisher eingehaltenen Bahn wich,
waren die neuen Vogteien. Das aeltere roemische Staatsrecht kannte
zinspflichtige Untertanen nicht; die ueberwundenen Buergerschaften wurden
entweder in die Sklaverei verkauft oder in der roemischen aufgehoben oder
endlich zu einem Buendnis zugelassen, das ihnen wenigstens die kommunale
Selbstaendigkeit und die Steuerfreiheit sicherte. Allein die karthagischen
Besitzungen in Sizilien, Sardinien und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren
frueheren Herren gesteuert und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen einmal
behalten wollte, war es nach dem Urteil der Kurzsichtigen das Verstaendigste und
unzweifelhaft das Bequemste, die neuen Gebiete lediglich nach den bisherigen
Normen zu verwalten. Man behielt also die karthagisch-hieronische
Provinzialverfassung einfach bei und organisierte nach derselben auch diejenigen
Landschaften, die man, wie das Diesseitige Spanien, den Barbaren entriss. Es war
das Hemd des Nessos, das man vom Feind erbte. Ohne Zweifel war es anfaenglich
die Absicht der roemischen Regierung, durch die Abgaben der Untertanen nicht
eigentlich sich zu bereichern, sondern nur die Kosten der Verwaltung und
Verteidigung damit zu decken; doch wich man auch hiervon schon ab, als man
Makedonien und Illyrien tributpflichtig machte, ohne daselbst die Regierung und
die Grenzbesetzung zu uebernehmen. Ueberhaupt aber kam es weit weniger darauf
an, dass man noch in der Belastung Mass hielt, als darauf, dass man ueberhaupt
die Herrschaft in ein nutzbares Recht verwandelte; fuer den Suendenfall ist es
gleich, ob man nur den Apfel nimmt oder gleich den Baum pluendert. Die Strafe
folgte dem Unrecht auf dem Fuss. Das neue Provinzialregiment noetigte zu der
Einsetzung von Voegten, deren Stellung nicht bloss mit der Wohlfahrt der
Vogteien, sondern auch mit der roemischen Verfassung schlechthin unvertraeglich
war. Wie die roemische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des frueheren
Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Koenigs Statt; wie denn auch zum
Beispiel der sizilische Praetor in dem Hieronischen Palast zu Syrakus
residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der Vogt nichtsdestoweniger sein
Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als
Statthalter von Sardinien in den ihm untergebenen Staedten zu Fuss und von einem
einzigen Diener begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug,
und als er von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er
vorher sein Schlachtross, weil er sich nicht befugt hielt, die Transportkosten
desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist auch keine Frage, dass die
roemischen Statthalter, obgleich sicherlich nur wenige von ihnen die
Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die Grenze der Knauserei und
Laecherlichkeit trieben, doch zum guten Teil durch ihre altvaeterliche
Froemmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten herrschende ehrbare Stille, durch
die verhaeltnismaessig rechtschaffene Amts- und Rechtspflege, namentlich die
angemessene Strenge gegen die schlimmsten unter den Blutsaugern der
Provinzialen, die roemischen Steuerpaechter und Bankiers, ueberhaupt durch den
Ernst und die Wuerde ihres Auftretens den Untertanen, vor allen den
leichtfertigen und haltungslosen Griechen nachdruecklich imponierten. Auch die
Provinzialen befanden sich unter ihnen verhaeltnismaessig leidlich. Man war
durch die karthagischen Voegte und syrakusanischen Herren nicht verwoehnt und
sollte bald Gelegenheit finden, im Vergleich mit den nachkommenden Skorpionen
der gegenwaertigen Ruten sich dankbar zu erinnern; es ist wohl erklaerlich, wie
spaeterhin das sechste Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit der
Provinzialherrschaft erschien. Aber es war auf die Laenge nicht durchfuehrbar,
zugleich Republikaner und Koenig zu sein. Das Landvogtspielen demoralisierte mit
furchtbarer Geschwindigkeit den roemischen Herrenstand. Hoffart und Uebermut
gegen die Provinzialen lagen so sehr in der Rolle, dass daraus dem einzelnen
Beamten kaum ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon war es selten, und um
so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz festhielt, die
Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass der Vogt ganz reine Haende aus der
Provinz wieder mitbrachte; dass Paullus, der Sieger von Pydna, kein Geld nahm,
wird bereits als etwas Besonderes angemerkt. Die ueble Sitte, dem Amtmann
"Ehrenwein" und andere "freiwillige" Gaben zu verabreichen, scheint so alt wie
die Provinzialverfassung selbst und mag wohl auch ein karthagisches Erbstueck
sein; schon Cato musste in seiner Verwaltung Sardiniens 556 (198) sich
begnuegen, diese Hebungen zu regulieren und zu ermaessigen. Das Recht der
Beamten und ueberhaupt der in Staatsgeschaeften Reisenden auf freies Quartier
und freie Befoerderung ward schon als Vorwand zu Erpressungen benutzt. Das
wichtigere Recht des Beamten, Getreidelieferungen teils zu seinem und seiner
Leute Unterhalt (in cellam), teils im Kriegsfall zur Ernaehrung des Heeres oder
bei anderen besonderen Anlaessen gegen einen billigen Taxpreis in seiner Provinz
auszuschreiben, wurde schon so arg gemissbraucht, dass auf die Klagen der
Spanier der Senat im Jahre 583 (171) die Feststellung des Taxpreises fuer
beiderlei Lieferungen den Amtsleuten zu entziehen sich veranlasst fand. Selbst
fuer die Volksfeste in Rom fing schon an bei den Untertanen requiriert zu
werden; die masslosen Tribulationen, die der Aedil Tiberius Sempronius Gracchus
fuer die von ihm auszurichtende Festlichkeit ueber italische wie ausseritalische
Gemeinden ergehen liess, veranlassten den Senat, offiziell dagegen
einzuschreiten (572 182). Was ueberhaupt der roemische Beamte sich am Schlusse
dieser Periode nicht bloss gegen die ungluecklichen Untertanen, sondern selbst
gegen die abhaengigen Freistaaten und Koenigreiche herausnahm, das zeigen die
Raubzuege des Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die heillose Wirtschaft
in Griechenland waehrend des Krieges gegen Perseus. Die Regierung hatte kein
Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen Schranke
gegen die uebergriffe dieses militaerischen Willkuerregiments fehlen liess. Zwar
die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz. Konnte auch der roemische Vogt
nach dem allgemeinen und mehr als bedenklichen Grundsatz: gegen den
Oberfeldherrn waehrend der Amtsverwaltung keine Beschwerdefuehrung zu gestatten,
regelmaessig erst dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Uebel geschehen
war, so war doch an sich sowohl eine Kriminal- als eine Zivilverfolgung gegen
ihn moeglich. Um jene einzuleiten, musste ein Volkstribun kraft der ihm
zustehenden richterlichen Gewalt die Sache in die Hand nehmen und sie an das
Volksgericht bringen; die Zivilklage wurde von dem Senator, der die betreffende
Praetur verwaltete, an eine nach der damaligen Gerichtsverfassung aus dem
Schosse des Senats bestellte Jury gewiesen. Dort wie hier lag also die Kontrolle
in den Haenden des Herrenstandes, und obwohl dieser noch rechtlich und ehrenhaft
genug war, um gegruendete Beschwerden nicht unbedingt beiseite zu legen, der
Senat sogar verschiedene Male auf Anrufen der Geschaedigten die Einleitung eines
Zivilverfahrens selber zu veranlassen sich herbeiliess, so konnten doch Klagen
von Niedrigen und Fremden gegen maechtige Glieder der regierenden Aristokratie
vor weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld befangenen, doch
mindestens dem gleichen Stande angehoerigen Richtern und Geschworenen von Anfang
an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das Unrecht klar und schreiend war; und
vergeblich zu klagen, war fast gewisses Verderben. Einen gewissen Anhalt fanden
die Geschaedigten freilich in den erblichen Klientelverhaeltnissen, welche die
Staedte und Landschaften der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen
naeher getretenen Roemern verknuepften. Die spanischen Statthalter empfanden es,
dass an Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff; und dass die
Vertreter der drei von Paullus ueberwundenen Nationen, der Spanier, Ligurer und
Makedonier, sich es nicht nehmen liessen, seine Bahre zum Scheiterhaufen zu
tragen, war die schoenste Totenklage um den edlen Mann. Allein dieser
Sonderschutz gab nicht bloss den Griechen Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich
ihren Herren gegenueber wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre
bereitwillige Servilitaet auch ihre Herren zu demoralisieren - die Beschluesse
der Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstoert und
gepluendert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten, sind
eines der schandbarsten Blaetter in den wenig ehrbaren Annalen von Syrakus -,
sondern es hatte auch bei der schon gefaehrlichen Familienpolitik dieses
Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite. Immer wurde auf diesem Wege wohl
bewirkt, dass die roemischen Beamten die Goetter und den Senat einigermassen
fuerchteten und im Stehlen meistenteils Mass hielten, allein man stahl denn
doch, und ungestraft, wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel
stellte sich fest, dass bei geringen Erpressungen und maessiger Gewalttaetigkeit
der roemische Beamte gewissermassen in seiner Kompetenz und von Rechts wegen
straffrei sei, die Beschaedigten also zu schweigen haetten; woraus denn die
Folgezeit die verhaengnisvollen Konsequenzen zu ziehen nicht unterlassen hat.
Indes waeren auch die Gerichte so streng gewesen, wie sie schlaff waren, es
konnte doch die gerichtliche Rechenschaft nur den aergsten Uebelstaenden
steuern. Die wahre Buergschaft einer guten Verwaltung liegt in der strengen und
gleichmaessigen Oberaufsicht der hoechsten Verwaltungsbehoerde; und hieran liess
der Senat es vollstaendig mangeln. Hier am fruehesten machte die Schlaffheit und
Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments sich geltend. Von Rechts wegen
haetten die Voegte einer weit strengeren und spezielleren Aufsicht unterworfen
werden sollen, als sie fuer die italischen Munizipalverwaltungen ausgereicht
hatte, und mussten jetzt, wo das Reich grosse ueberseeische Gebiete umfasste,
die Anstalten gesteigert werden, durch welche die Regierung sich die Uebersicht
ueber das Ganze bewahrte. Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Voegte
herrschten so gut wie souveraen, und das wichtigste der fuer den letzteren Zweck
dienenden Institute, die Reichsschatzung, wurde noch auf Sizilien, aber auf
keine der spaeter erworbenen Provinzen mehr erstreckt. Diese Emanzipation der
obersten Verwaltungsbeamten von der Zentralgewalt war mehr als bedenklich. Der
roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender
Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von
der Oberverwaltung tatsaechlich unabhaengig, endlich mit einer gewissen
Notwendigkeit dahin gefuehrt, sein und seiner Administrierten Interesse von dem
der roemischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr
einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in der
Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im Auslande
eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den Weg wieder zurueck
in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende,
aber nicht Herren und Knechte unterschied. Auch die Regierung empfand es, dass
die beiden fundamentalen Saetze die Gleichheit innerhalb der Aristokratie und
die Unterordnung der Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr hier unter den
Haenden zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der Regierung gegen Erwerbung
neuer Vogteien und gegen das ganze Vogteiwesen, der Einrichtung der
Provinzialquaesturen, die wenigstens die Finanzgewalt den Voegten aus den
Haenden zu nehmen bestimmt waren, der Beseitigung der an sich so zweckmaessigen
Einrichtung laengerer Statthalterschaften leuchtet sehr deutlich die Besorgnis
hervor, welche die weiterblickenden roemischen Staatsmaenner vor der hier
gesaeten Saat empfanden. Aber Diagnose ist nicht Heilung. Das innere Regiment
der Nobilitaet entwickelte sich weiter in der einmal angegebenen Richtung, und
der Verfall der Verwaltung und des Finanzwesens, die Vorbereitung kuenftiger
Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn nicht unbemerkten, doch
ungehemmten stetigen Fortgang.
Wenn die neue Nobilitaet weniger scharf als die alte
Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese gesetzlich, jene nur
tatsaechlich die uebrige Buergerschaft im Mitgenuss der politischen Rechte
beeintraechtigte, so war eben darum die zweite Zuruecksetzung nur schwerer zu
ertragen und schwerer zu sprengen als die erste. An Versuchen zu dem letzteren
fehlte es natuerlich nicht. Die Opposition ruhte auf der Gemeindeversammlung wie
die Nobilitaet auf dem Senat; um jene zu verstehen, ist zunaechst die damalige
roemische Buergerschaft nach ihrem Geist und ihrer Stellung im Gemeinwesen zu
schildern.
Was von einer Buergerversammlung wie die roemische war, nicht dem
bewegenden Triebrad, sondern dem festen Grund des Ganzen, gefordert werden kann:
ein sicherer Blick fuer das gemeine Beste, eine einsichtige Folgsamkeit
gegenueber dem richtigen Fuehrer, ein festes Herz in guten und boesen Tagen und
vor allem die Aufopferungsfaehigkeit des Einzelnen fuer das Ganze, des
gegenwaertigen Wohlbehagens fuer das Glueck der Zukunft - das alles hat die
roemische Gemeinde in so hohem Grade geleistet, dass, wo der Blick auf das Ganze
sich richtet, jede Bemaekelung in bewundernder Ehrfurcht verstummt. Auch jetzt
war der gute und verstaendige Sinn noch durchaus in ihr vorwiegend. Das ganze
Verhalten der Buergerschaft der Regierung wie der Opposition gegenueber beweist
mit vollkommener Deutlichkeit, dass dasselbe gewaltige Buergertum, vor dem
selbst Hannibals Genie das Feld raeumen musste, auch in den roemischen Komitien
entschied; die Buergerschaft hat wohl oft geirrt, jedoch nicht geirrt in
Poebeltuecke, sondern in buergerlicher und baeuerlicher Beschraenktheit. Aber
allerdings wurde die Maschinerie, mittels welcher die Buergerschaft in den Gang
der oeffentlichen Angelegenheiten eingriff, immer unbehilflicher und wuchsen ihr
durch ihre eigenen Grosstaten die Verhaeltnisse vollstaendig ueber den Kopf.
Dass im Laufe dieser Epoche teils die meisten bisherigen Passivbuergergemeinden,
teils eine betraechtliche Anzahl neuangelegter Pflanzstaedte das volle roemische
Buergerrecht empfingen, ist schon angegeben worden. Am Ende derselben erfuellte
die roemische Buergerschaft in ziemlich geschlossener Masse Latium im weitesten
Sinn, die Sabina und einen Teil Kampaniens, so dass sie an der Westkueste
noerdlich bis Caere, suedlich bis Cumae reichte; innerhalb dieses Gebiets
standen nur wenige Staedte, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Ferentinum
ausser derselben. Dazu kamen die Seekolonien an den italischen Kuesten, welche
durchgaengig das roemische Vollbuergerrecht besassen, die picenischen und
transapenninischen Kolonien der juengsten Zeit, denen das Buergerrecht hatte
eingeraeumt werden muessen, und eine sehr betraechtliche Anzahl roemischer
Buerger, die, ohne eigentliche, gesonderte Gemeinwesen zu bilden, in
Marktflecken und Doerfern (fora et conciliabula) durch ganz Italien zerstreut
lebten. Wenn man der Unbehilflichkeit einer also beschaffenen Stadtgemeinde auch
fuer die Zwecke der Rechtspflege ^8 und der Verwaltung teils durch die frueher
schon erwaehnten stellvertretenden Gerichtsherren einigermassen abhalf, teils
wohl auch schon, namentlich in den See- und den neuen picenischen und
transapenninischen Kolonien, zu der spaeteren Organisation kleinerer
staedtischer Gemeinwesen innerhalb der grossen roemischen Stadtgemeinde
wenigstens die ersten Grundlinien zog, so blieb doch in allen politischen Fragen
die Urversammlung auf dem roemischen Marktplatz allein berechtigt; und es
springt in die Augen, dass diese in ihrer Zusammensetzung wie in ihrem
Zusammenhandeln jetzt nicht mehr war, was sie gewesen, als die saemtlichen
Stimmberechtigten ihre buergerliche Berechtigung in der Art ausuebten, dass sie
am Morgen von ihren Hoefen weggehen und an demselben Abend wieder zurueck sein
konnten. Es kam hinzu, dass die Regierung - ob aus Unverstand, Schlaffheit oder
boeser Absicht, laesst sich nicht sagen - die nach dem Jahre 513 (241) in den
Buergerverband eintretenden Gemeinden nicht mehr wie frueher in neuerrichtete
Wahlbezirke, sondern in die alten mit einschrieb; so dass allmaehlich jeder
Bezirk aus verschiedenen, ueber das ganze roemische Gebiet zerstreuten
Ortschaften sich zusammensetzte. Wahlbezirke wie diese, von durchschnittlich
8000, die staedtischen natuerlich von mehr, die laendlichen von weniger
Stimmberechtigten, und ohne oertlichen Zusammenhang und innere Einheit, liessen
schon keine bestimmte Leitung und keine genuegende Vorbesprechung mehr zu; was
um so mehr vermisst werden musste, als den Abstimmungen selbst keine freie
Debatte voranging. Wenn ferner die Buergerschaft vollkommen die Faehigkeit.
hatte, ihre Gemeindeinteressen wahrzunehmen, so war es doch sinnlos und geradezu
laecherlich, in den hoechsten und schwierigsten Fragen, welche die herrschende
Weltmacht zu loesen ueberkam, einem wohlgesinnten, aber zufaellig
zusammengetriebenen Haufen italischer Bauern das entscheidende Wort einzuraeumen
und ueber Feldherrnernennungen und Staatsvertraege in letzter Instanz Leute
urteilen zu lassen, die weder die Gruende noch die Folgen ihrer Beschluesse
begriffen. In allen ueber eigentliche Gemeindesachen hinausgehenden Dingen haben
denn auch die roemischen Urversammlungen eine unmuendige und selbst alberne
Rolle gespielt. In der Regel standen die Leute da und sagten ja zu allen Dingen;
und wenn sie ausnahmsweise aus eigenem Antrieb nein sagten, wie zum Beispiel bei
der Kriegserklaerung gegen Makedonien 554 (200), so machte sicher die
Kirchturms- der Staatspolitik eine kuemmerliche und kuemmerlich auslaufende
Opposition.
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^8 In der bekanntlich zunaechst auf ein Landgut in der Gegend von Venafrum
sich beziehenden landwirtschaftlichen Anweisung Catos wird die rechtliche
Eroerterung der etwa entstehenden Prozesse nur fuer einen bestimmten Fall nach
Rom gewiesen: wenn naemlich der Gutsherr die Winterweide an den Besitzer einer
Schafherde verpachtet, also mit einem in der Regel nicht in der Gegend
domizilierten Paechter zu tun hat (agr. 149). Es laesst sich daraus schliessen.
dass in dem gewoehnlichen Fall, wo mit einem in der Gegend domizilierten Manne
kontrahiert ward, die etwa entspringenden Prozesse schon zu Catos Zeit nicht in
Rom, sondern vor den Ortsrichtern entschieden wurden.
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Endlich stellte dem unabhaengigen Buergerstand sich der Klientenpoebel
formell gleichberechtigt und tatsaechlich oft schon uebermaechtig zur Seite. Die
Institutionen, aus denen er hervorging, waren uralt. Seit unvordenklicher Zeit
uebte der vornehme Roemer auch ueber seine Freigelassenen und Zugewandten eine
Art Regiment aus und ward von denselben bei allen ihren wichtigeren
Angelegenheiten zu Rate gezogen, wie denn zum Beispiel ein solcher Klient nicht
leicht seine Kinder verheiratete, ohne die Billigung seines Patrons erlangt zu
haben, und sehr oft dieser die Partien geradezu machte. Aber wie aus der
Aristokratie ein eigener Herrenstand ward, der in seiner Hand nicht bloss die
Macht, sondern auch den Reichtum vereinigte, so wurden aus den Schutzbefohlenen
Guenstlinge und Bettler; und der neue Anhang der Reichen unterhoehlte
aeusserlich und innerlich den Buergerstand. Die Aristokratie duldete nicht bloss
diese Klientel, sondern beutete finanziell und politisch sie aus. So zum
Beispiel wurden die alten Pfennigkollekten, welche bisher hauptsaechlich nur zu
religioesen Zwecken und bei der Bestattung verdienter Maenner stattgefunden
hatten, jetzt von angesehenen Herren - zuerst 568 (186) von Lucius Scipio in
Veranlassung eines von ihm beabsichtigten Volksfestes - benutzt, um bei
ausserordentlichen Gelegenheiten vom Publikum eine Beisteuer zu erheben. Die
Schenkungen wurden besonders deshalb gesetzlich beschraenkt (550 204), weil die
Senatoren anfingen, unter diesem Namen von ihren Klienten regelmaessigen Tribut
zu nehmen. Aber vor allen Dingen diente der Schweif dem Herrenstande dazu, die
Komitien zu beherrschen; und der Ausfall der Wahlen zeigt es deutlich, welche
maechtige Konkurrenz der abhaengige Poebel bereits in dieser Zeit dem
selbstaendigen Mittelstand machte.
Die reissend schnelle Zunahme des Gesindels, namentlich in der Hauptstadt,
welche hierdurch vorausgesetzt wird, ist auch sonst nachweisbar. Die steigende
Zahl und Bedeutung der Freigelassenen beweisen die schon im vorigen Jahrhundert
gepflogenen und in diesem sich fortsetzenden, sehr ernsten Eroerterungen ueber
ihr Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen, und der waehrend des Hannibalischen
Krieges vom Senat gefasste merkwuerdige Beschluss, die ehrbaren freigelassenen
Frauen zur Beteiligung bei den oeffentlichen Kollekten zuzulassen und den
rechten Kindern freigelassener Vaeter die bisher nur den Kindern der
Freigeborenen zukommenden Ehrenzeichen zu gestatten. Wenig besser als die
Freigelassenen mochte die Majoritaet der nach Rom uebersiedelnden Hellenen und
Orientalen sein, denen die nationale Servilitaet ebenso unvertilgbar wie jenen
die rechtliche anhaftete.
Aber es wirkten nicht bloss diese natuerlichen Ursachen mit zu dem
Aufkommen eines hauptstaedtischen Poebels, sondern es kann auch weder die
Nobilitaet noch die Demagogie von dem Vorwurf freigesprochen werden,
systematisch denselben grossgezogen und durch Volksschmeichelei und noch
schlimmere Dinge den alten Buergersinn, soviel an ihnen war, unterwuehlt zu
haben. Noch war die Waehlerschaft durchgaengig zu achtbar, als dass unmittelbare
Wahlbestechung im grossen sich haette zeigen duerfen; aber indirekt ward schon
in unloeblichster Weise um die Gunst der Stimmberechtigten geworben. Die alte
Verpflichtung der Beamten, namentlich der Aedilen, fuer billige Kornpreise zu
sorgen und die Spiele zu beaufsichtigen, fing an, in das auszuarten, woraus
endlich die entsetzliche Parole des kaiserlichen Stadtpoebels hervorging: Brot
umsonst und ewiges Volksfest. Grosse Kornsendungen, welche entweder die
Provinzialstatthalter zur Verfuegung der roemischen Marktbehoerde stellten oder
auch wohl die Provinzen selbst, um sich bei einzelnen roemischen Beamten in
Gunst zu setzen, unentgeltlich nach Rom lieferten, machten es seit der Mitte des
sechsten Jahrhunderts den Aedilen moeglich, an die hauptstaedtische
Buergerbevoelkerung das Getreide zu Schleuderpreisen abzugeben. Es sei kein
Wunder, meinte Cato, dass die Buergerschaft nicht mehr auf guten Rat hoere - der
Bauch habe eben keine Ohren. Die Volkslustbarkeiten nahmen in erschreckender
Weise zu. Fuenfhundert Jahre hatte die Gemeinde sich mit einem Volksfest im Jahr
und mit einem Spielplatz begnuegt; der erste roemische Demagoge von Profession,
Gaius Flaminius, fuegte ein zweites Volksfest und einen zweiten Spielplatz hinzu
(534 220) ^9, und mag sich mit diesen Einrichtungen, deren Tendenz schon der
Name des neuen Festes: "plebejische Spiele" hinreichend bezeichnet, die
Erlaubnis erkauft haben, die Schlacht am Trasimenischen See zu liefern. Rasch
ging man weiter in der einmal eroeffneten Bahn. Das Fest zu Ehren der Ceres, der
Schutzgottheit des Plebejertums, kann, wenn ueberhaupt, doch nur wenig juenger
sein als das plebejische. Weiter ward nach Anleitung der Sibyllinischen und
Marcischen Weissagungen schon 542 (212) ein viertes Volksfest zu Ehren Apollons,
550 (204) ein fuenftes zu Ehren der neu aus Phrygien nach Rom uebergesiedelten
Grossen Mutter hinzugefuegt. Es waren dies die schweren Jahre des Hannibalischen
Krieges - bei der ersten Feier der Apollospiele ward die Buergerschaft von dem
Spielplatz weg zu den Waffen gerufen; die eigentuemlich italische Deisidaemonie
war fieberhaft aufgeregt, und es fehlte nicht an solchen, welche sie nutzten, um
Sibyllen- und Prophetenorakel in Umlauf zu setzen und durch deren Inhalt und
Vertretung sich der Menge zu empfehlen; kaum darf man es tadeln, dass die
Regierung, welche der Buergerschaft so ungeheure Opfer zumuten musste, in
solchen Dingen nachgab. Was man aber einmal nachgegeben, blieb bestehen; ja
selbst in ruhigeren Zeiten (581 173) kam noch ein freilich geringeres Volksfest,
die Spiele zu Ehren der Flora hinzu. Die Kosten dieser neuen Festlichkeiten
bestritten die mit der Ausrichtung der einzelnen Feste beauftragten Beamten aus
eigenen Mitteln - so die kurulischen Aedilen zu dem alten Volksfest noch das
Fest der Goettermutter und das der Flora, die plebejischen das Plebejer- und das
Ceresfest, der staedtische Praetor die Apollinarischen Spiele. Man mag damit,
dass die neuen Volksfeste wenigstens dem gemeinen Saeckel nicht zur Last fielen,
sich vor sich selber entschuldigt haben; in der Tat waere es weit weniger
nachteilig gewesen, das Gemeindebudget mit einer Anzahl unnuetzer Ausgaben zu
belasten, als zu gestatten, dass die Ausrichtung einer Volkslustbarkeit
tatsaechlich zur Qualifikation fuer die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamtes
ward. Die kuenftigen Konsularkandidaten machten bald in dem Aufwande fuer diese
Spiele einander eine Konkurrenz, die die Kosten derselben ins Unglaubliche
steigerte; und es schadete begreiflicherweise nicht, wenn der Konsul in Hoffnung
noch ausser dieser gleichsam gesetzlichen eine freiwillige "Leistung" (munus),
ein Fechterspiel auf seine Kosten zum besten gab. Die Pracht der Spiele wurde
allmaehlich der Massstab, nach dem die Waehlerschaft die Tuechtigkeit der
Konsulatsbewerber bemass. Die Nobilitaet hatte freilich schwer zu zahlen - ein
anstaendiges Fechterspiel kostete 750000 Sesterzen (50000 Taler); allein sie
zahlte gern, da sie ja damit den unvermoegenden Leuten die politische Laufbahn
verschloss. Aber die Korruption beschraenkte sich nicht auf den Markt, sondern
uebertrug sich auch schon auf das Lager. Die alte Buergerwehr hatte sich
gluecklich geschaetzt, eine Entschaedigung fuer die Kriegsarbeit und im
gluecklichen Fall eine geringe Siegesgabe heimzubringen; die neuen Feldherren,
an ihrer Spitze Scipio Africanus, warfen das roemische wie das Beutegeld mit
vollen Haenden unter sie aus - es war darueber, dass Cato waehrend der letzten
Feldzuege gegen Hannibal in Afrika mit Scipio brach. Die Veteranen aus dem
Zweiten Makedonischen und dem kleinasiatischen Krieg kehrten bereits
durchgaengig als wohlhabende Leute heim; schon fing der Feldherr an, auch von
den Besseren gepriesen zu werden, der die Gaben der Provinzialen und den
Kriegsgewinn nicht bloss fuer sich und sein unmittelbares Gefolge nahm und aus
dessen Lager nicht wenige Maenner mit Golde, sondern viele mit Silber in den
Taschen zurueckkamen - dass auch die bewegliche Beute des Staates sei, fing an
in Vergessenheit zu geraten. Als Lucius Paullus wieder in alter Weise mit
derselben verfuhr, da fehlte wenig, dass seine eigenen Soldaten, namentlich die
durch die Aussicht auf reichen Raub zahlreich herbeigelockten Freiwilligen,
nicht durch Volksbeschluss dem Sieger von Pydna die Ehre des Triumphes aberkannt
haetten, die man schon an jeden Bezwinger von drei ligurischen Doerfern wegwarf.
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^9 Die Anlage des Circus ist bezeugt. Ueber die Entstehung der plebejischen
Spiele gibt es keine alte Ueberlieferung, denn was der falsche Asconius (p. 143
Orelli) sagt, ist keine; aber da sie in dem Flaminischen Circus gefeiert wurden
(Val. Max. 1, 7, 4) und zuerst sicher im Jahre 538 (216), vier Jahre nach dessen
Erbauung, vorkommen (Liv. 23, 30), so wird das oben Gesagte dadurch hinreichend
bewiesen.
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Wie sehr die Kriegszucht und der kriegerische Geist der Buergerschaft unter
diesem Uebergang der Kriegs- in das Raubhandwerk litten, kann man an den
Feldzuegen gegen Perseus verfolgen; und fast in skurriler Weise offenbarte die
einreissende Feigheit der unbedeutende Istrische Krieg (576 178), wo ueber ein
geringes, vom Geruechte lawinenhaft vergroessertes Scharmuetzel das Landheer und
die Seemacht der Roemer, ja die Italiker daheim ins Weglaufen kamen und Cato
seinen Landsleuten ueber ihre Feigheit eine eigene Strafpredigt zu halten noetig
fand. Auch hier ging die vornehme Jugend voran. Schon waehrend des
Hannibalischen Krieges (545 200) sahen die Zensoren sich veranlasst, gegen die
Laessigkeit der Militaerpflichtigen von Ritterschatzung mit ernsten Strafen
einzuschreiten. Gegen das Ende dieser Periode (574 ? 180) stellte ein
Buergerschaftsbeschluss den Nachweis von zehn Dienstjahren als Qualifikation
fuer die Bekleidung eines jeden Gemeindeamtes fest, um die Soehne der Nobilitaet
dadurch zum Eintritt in das Heer zu noetigen.
Aber wohl nichts spricht so deutlich fuer den Verfall des rechten Stolzes
und der rechten Ehre bei Hohen wie bei Geringen als das Jagen nach Abzeichen und
Titeln, das im Ausdruck verschieden, aber im Wesen gleichartig bei allen
Staenden und Klassen erscheint. Zu der Ehre des Triumphes draengte man sich so,
dass es kaum gelang, die alte Regel aufrecht zu erhalten, welche nur dem die
Macht der Gemeinde in offener Feldschlacht mehrenden, ordentlichen hoechsten
Gemeindebeamten verstattete zu triumphieren und dadurch allerdings nicht selten
eben die Urheber der wichtigsten Erfolge von dieser Ehre ausschloss. Man musste
es schon sich gefallen lassen, dass diejenigen Feldherren, welche vergeblich
versucht oder keine Aussicht hatten, den Triumph vom Senat oder der
Buergerschaft zu erlangen, auf eigene Hand wenigstens auf dem Albanischen Berg
triumphierend aufzogen (zuerst 523 231). Schon war kein Gefecht mit einem
ligurischen oder korsischen Haufen zu unbedeutend, um nicht daraufhin den
Triumph zu erbitten. Um den friedlichen Triumphatoren, wie zum Beispiel die
Konsuln des Jahres 570 (184) gewesen waren, das Handwerk zu legen, wurde die
Gestattung des Triumphes an den Nachweis einer Feldschlacht geknuepft, die
wenigstens 5000 Feinden das Leben gekostet; aber auch dieser Nachweis ward
oefter durch falsche Bulletins umgangen - sah man doch auch schon in den
vornehmen Haeusern manche feindliche Ruestung prangen, die keineswegs vom
Schlachtfeld dahin kam. Wenn sonst der Oberfeldherr des einen Jahres es sich zur
Ehre gerechnet hatte, das naechste Jahr in den Stab seines Nachfolgers
einzutreten, so war es jetzt eine Demonstration gegen die neumodische Hoffart,
dass der Konsular Cato unter Tiberius Sempronius Longus (560 194) und Manius
Glabrio (563 191; 2, 258) als Kriegstribun Dienste nahm. Sonst hatte fuer den
der Gemeinde erwiesenen Dienst der Dank der Gemeinde ein- fuer allemal genuegt;
jetzt schien jedes Verdienst eine bleibende Auszeichnung zu fordern. Bereits der
Sieger von Mylae (494 260) Gaius Duilius hatte es durchgesetzt, dass ihm, wenn
er abends durch die Strassen der Hauptstadt ging, ausnahmsweise ein
Fackeltraeger und ein Pfeifer voraufzog. Statuen und Denkmaeler, sehr oft auf
Kosten des Geehrten errichtet, wurden so gemein, dass man es spoettisch fuer
eine Auszeichnung erklaeren konnte, ihrer zu entbehren. Aber nicht lange
genuegten derartige bloss persoenliche Ehren. Es kam auf, aus den gewonnenen
Siegen dem Sieger und seinen Nachkommen einen bleibenden Zunamen zu schoepfen;
welchen Gebrauch vornehmlich der Sieger von Zama begruendet hat, indem er sich
selber den Mann von Afrika, seinen Bruder den von Asien, seinen Vetter den von
Spanien nennen liess ^10. Dem Beispiel der Hohen folgten die Niederen nach. Wenn
der Herrenstand es nicht verschmaehte, die Rangklassen der Leichenordnung
festzustellen und dem gewesenen Zensor ein purpurnes Sterbekleid zu dekretieren,
so konnte man es den Freigelassenen nicht veruebeln, dass auch sie verlangten,
wenigstens ihre Soehne mit dem vielbeneideten Purpurstreif schmuecken zu
duerfen. Der Rock, der Ring und die Amulettkapsel unterschieden nicht bloss den
Buerger und die Buergerin von dem Fremden und dem Sklaven, sondern auch den
Freigeborenen von dem gewesenen Knecht, den Sohn freigeborener von dem
freigelassener Eltern, den Ritter- und den Senatorensohn von dem gemeinen
Buerger, den Sproessling eines kurulischen Hauses von dem gemeinen Senator - und
das in derjenigen Gemeinde, in der alles, was gut und gross, das Werk der
buergerlichen Gleichheit war!
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^10 2, 276. Das erste sichere Beispiel eines solchen Beinamens ist das des
Manius Valerius Maximus, Konsul 491 (263), der als Sieger von Messana den Namen
Messala annahm; dass der Konsul von 419 (335) in aehnlicher Weise Calenus
genannt worden sei, ist falsch. Die Beinamen Maximus im Valerischen und
Fabischen Geschlecht sind nicht durchaus gleichartig.
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Die Zwiespaeltigkeit innerhalb der Gemeinde wiederholt sich in der
Opposition. Gestuetzt auf die Bauernschaft erheben die Patrioten den lauten Ruf
nach Reform; gestuetzt auf die hauptstaedtische Menge beginnt die Demagogie ihr
Werk. Obwohl die beiden Richtungen sich nicht voellig trennen lassen, sondern
mehrfach Hand in Hand gehen, wird es doch notwendig sein, sie in der Betrachtung
voneinander zu sondern.
Die Reformpartei tritt uns gleichsam verkoerpert entgegen in der Person des
Marcus Porcius Cato (520-605 234-149). Cato, der letzte namhafte Staatsmann des
aelteren, noch auf Italien sich beschraenkenden und dem Weltregiment abgeneigten
Systems, galt darum spaeterhin als das Muster des echten Roemers von altem
Schrot und Korn; mit groesserem Recht wird man ihn betrachten als den Vertreter
der Opposition des roemischen Mittelstandes gegen die neue hellenisch-
kosmopolitische Nobilitaet. Beim Pfluge hergekommen, ward er durch seinen
Gutsnachbarn, einen der wenigen dem Zuge der Zeit abholden Adligen, Lucius
Valerius Flaccus, in die politische Laufbahn gezogen; der derbe sabinische Bauer
schien dem rechtschaffenen Patrizier der rechte Mann, um dem Strom der Zeit sich
entgegenzustemmen; und er hatte in ihm sich nicht getaeuscht. Unter Flaccus'
Aegide und nach guter alter Sitte mit Rat und Tat den Mitbuergern und dem
Gemeinwesen dienend, focht er sich empor bis zum Konsulat und zum Triumph, ja
sogar bis zur Zensur. Mit dem siebzehnten Jahre eingetreten in die Buergerwehr,
hatte er den ganzen Hannibalischen Krieg von der Schlacht am Trasimenischen See
bis zu der bei Zama durchgemacht, unter Marcellus und Fabius, unter Nero und
Scipio gedient und bei Tarent und Sena, in Afrika, Sardinien, Spanien,
Makedonien sich als Soldat, als Stabsoffizier und als Feldherr gleich tuechtig
bewaehrt. Wie auf der Walstatt stand er auf dem Marktplatz. Seine furchtlose und
schlagfertige Rede, sein derber treffender Bauernwitz, seine Kenntnis des
roemischen Rechts und der roemischen Verhaeltnisse, seine unglaubliche
Ruehrigkeit und sein eiserner Koerper machten ihn zuerst in den Nachbarstaedten
angesehen, alsdann, nachdem er auf dem Markt und in der Kurie der Hauptstadt auf
einen groesseren Schauplatz getreten war, zu dem einflussreichsten Sachwalter
und Staatsredner seiner Zeit. Er nahm den Ton auf, den zuerst Manius Curius,
unter den roemischen Staatsmaennern sein Ideal, angeschlagen hatte; sein langes
Leben hat er daran gesetzt, dem einreissenden Verfall redlich, wie er es
verstand, nach allen Seiten hin zu begegnen, und noch in seinem
fuenfundachtzigsten Jahre auf dem Marktplatz dem neuen Zeitgeist Schlachten
geliefert. Er war nichts weniger als schoen - gruene Augen habe er, behaupteten
seine Feinde, und rote Haare - und kein grosser Mann, am wenigsten ein
weitblickender Staatsmann. Politisch und sittlich gruendlich borniert und stets
das Ideal der guten alten Zeit vor den Augen und auf den Lippen, verachtete er
eigensinnig alles Neue. Durch seine Strenge gegen sich vor sich selber
legitimiert zu mitleidloser Schaerfe und Haerte gegen alles und alle,
rechtschaffen und ehrbar, aber ohne Ahnung einer jenseits der polizeilichen
Ordnung und der kaufmaennischen Redlichkeit liegenden Pflicht, ein Feind aller
Bueberei und Gemeinheit wie aller Eleganz und Genialitaet und vor allen Dingen
der Feind seiner Feinde, hat er nie einen Versuch gemacht, die Quellen des
Uebels zu verstopfen, und sein Leben lang gegen nichts gefochten als gegen
Symptome und namentlich gegen Personen. Die regierenden Herren sahen zwar auf
den ahnenlosen Beller vornehm herab und glaubten nicht mit Unrecht, ihn weit zu
uebersehen; aber die elegante Korruption in und ausser dem Senat zitterte doch
im geheimen vor dem alten Sittenmeisterer von stolzer republikanischer Haltung,
vor dem narbenbedeckten Veteranen aus dem Hannibalischen Krieg, vor dem hoechst
einflussreichen Senator und dem Abgott der roemischen Bauernschaft. Einem nach
dem andern seiner vornehmen Kollegen hielt er oeffentlich sein Suendenregister
vor, allerdings ohne es mit den Beweisen sonderlich genau zu nehmen, und
allerdings auch mit besonderem Genuss denjenigen, die ihn persoenlich gekreuzt
oder gereizt hatten. Ebenso ungescheut verwies und beschalt er oeffentlich auch
der Buergerschaft jede neue Unrechtfertigkeit und jeden neuen Unfug. Seine
bitterboesen Angriffe erweckten ihm zahllose Feinde und mit den maechtigsten
Adelskoterien der Zeit, namentlich den Scipionen und den Flamininen, lebte er in
ausgesprochener unversoehnlicher Fehde; vierundvierzigmal ist er oeffentlich
angeklagt worden. Aber die Bauernschaft - und es ist dies bezeichnend dafuer,
wie maechtig noch in dieser Zeit in dem roemischen Mittelstand derjenige Geist
war, der den Tag von Cannae hatte uebertragen machen - liess den
ruecksichtslosen Verfechter der Reform in ihren Abstimmungen niemals fallen; ja
als im Jahre 570 (184) Cato mit seinem adligen Gesinnungsgenossen Lucius Flaccus
sich um die Zensur bewarb und im voraus ankuendigte, dass sie in diesem Amte
eine durchgreifende Reinigung der Buergerschaft an Haupt und Gliedern
vorzunehmen beabsichtigten, wurden die beiden gefuerchteten Maenner von der
Buergerschaft gewaehlt ungeachtet aller Anstrengungen des Adels, und derselbe
musste es hinnehmen, dass in der Tat das grosse Fegefest stattfand und dabei
unter anderen der Bruder des Afrikaners von der Ritter-, der Bruder des
Befreiers der Griechen von der Senatorenliste gestrichen wurden.
Dieser Krieg gegen die Personen und die vielfachen Versuche, mit Justiz und
Polizei den Geist der Zeit zu bannen, wie achtungswert auch die Gesinnung war,
aus der sie hervorgingen, konnten doch hoechstens den Strom der Korruption auf
eine kurze Weile zurueckstauen; und wenn es bemerkenswert ist, dass Cato dem zum
Trotz oder vielmehr dadurch seine politische Rolle zu spielen vermocht hat, so
ist es ebenso bezeichnend, dass es so wenig ihm gelang, die Koryphaeen der
Gegenpartei wie diesen ihn zu beseitigen, und die von ihm und seinem
Gesinnungsgenossen vor der Buergerschaft angestellten Rechenschaftsprozesse
wenigstens in den politisch wichtigen Faellen durchgaengig ganz ebenso erfolglos
geblieben sind wie die gegen Cato gerichteten Anklagen. Nicht viel mehr als
diese Anklagen haben die Polizeigesetze gewirkt, welche namentlich zur
Beschraenkung des Luxus und zur Herbeifuehrung eines sparsamen und ordentlichen
Haushaltes in dieser Epoche in ungemeiner Anzahl erlassen wurden und die zum
Teil in der Darstellung der Volkswirtschaft noch zu beruehren sein werden.
Bei weitem praktischer und nuetzlicher waren die Versuche, dem
einreissenden Verfall mittelbar zu steuern, unter denen die Ausweisungen von
neuen Bauernhufen aus dem Domanialland ohne Zweifel den ersten Platz einnehmen.
Dieselben haben in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Kriege mit Karthago
und wieder vom Ende des letzteren bis gegen den Schluss dieses Zeitabschnitts in
grosser Anzahl und in bedeutendem Umfange stattgefunden; die wichtigsten
darunter sind die Aufteilung der picenischen Possessionen durch Gaius Flaminius
im Jahre 522 (232),die Anlage von acht neuen Seekolonien im Jahre 560 (194) und
vor allem die umfassende Kolonisation der Landschaft zwischen dem Apennin und
dem Po durch die Anlage der latinischen Pflanzstaedte Placentia, Cremona,
Bononia und Aquileia und der Buergerkolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma
und Luna in den Jahren 536 (218) und 565-577 (189-177). Bei weitem die meisten
dieser segensreichen Gruendungen duerfen der Reformpartei zugeschrieben werden.
Hinweisend einerseits auf die Verwuestung Italiens durch den Hannibalischen
Krieg und das erschreckende Hinschwindender Bauernstellen und ueberhaupt der
freien italischen Bevoelkerung, anderseits auf die weit ausgedehnten, neben und
gleich Eigentum besessenen Possessionen der Vornehmen im Cisalpinischen Gallien,
in Samnium, in der apulischen und brettischen Landschaft haben Cato und seine
Gesinnungsgenossen sie gefordert; und obwohl die roemische Regierung diesen
Forderungen wahrscheinlich nicht in dem Massstab nachkam, wie sie es gekonnt und
gesollt haette, so blieb sie doch nicht taub gegen die warnende Stimme des
verstaendigen Mannes.
Verwandter Art ist der Vorschlag, den Cato im Senat stellte, dem Verfall
der Buergerreiterei durch Errichtung von vierhundert neuen Reiterstellen Einhalt
zu tun. An den Mitteln dazu kann es der Staatskasse nicht gefehlt haben; doch
scheint der Vorschlag an dem exklusiven Geiste der Nobilitaet und ihrem
Bestreben, diejenigen, die nur Reiter und nicht Ritter waren, aus der
Buergerreiterei zu verdraengen, gescheitert zu sein. Dagegen erzwangen die
schweren Kriegslaeufte, welche ja sogar die roemische Regierung zu dem
gluecklicherweise verunglueckenden Versuch bestimmten, ihre Heere nach
orientalischer Art vom Sklavenmarkt zu rekrutieren, die Milderung der fuer den
Dienst im Buergerheer bisher geforderten Qualifikationen: des Minimalzensus von
11000 Assen (300 Taler) und der Freigeborenheit. Abgesehen davon, dass man die
zwischen 4000 (115 Taler) und 1500 Assen (43 Taler) geschaetzten Freigeborenen
und saemtliche Freigelassene zum Flottendienst anzog, wurde der Minimalzensus
fuer den Legionaer auf 4000 Asse (115 Taler) ermaessigt und wurden im Notfall
auch sowohl die Flottendienstpflichtigen als sogar die zwischen 1500 (43 Taler)
und 375 Asse (11 Taler) geschaetzten Freigeborenen in das Buergerfussvolk
miteingestellt. Diese vermutlich dem Ende der vorigen oder dem Anfang dieser
Epoche angehoerenden Neuerungen sind ohne Zweifel ebensowenig wie die
servianische Militaerreform aus Parteibestrebungen hervorgegangen; allein sie
taten doch der demokratischen Partei insofern wesentlichen Vorschub, als mit den
buergerlichen Belastungen zuerst die buergerlichen Ansprueche und sodann auch
die buergerlichen Rechte sich notwendig ins Gleichgewicht setzten. Die Armen und
Freigelassenen fingen an in dem Gemeinwesen etwas zu bedeuten, seit sie ihm
dienten; und hauptsaechlich daraus entsprang eine der wichtigsten
Verfassungsaenderungen dieser Zeit, die Umgestaltung der Zenturiatkomitien,
welche hoechst wahrscheinlich in demselben Jahre erfolgte, in welchem der Krieg
um Sizilien zu Ende ging (513 241).
Nach der bisherigen Stimmordnung hatten in den Zenturiatkomitien wenn auch
nicht mehr, wie bis auf die Reform des Appius Claudius, allein die Ansaessigen
gestimmt, aber doch die Vermoegenden ueberwogen: es hatten zuerst die Ritter
gestimmt, das heisst der patrizisch-plebejische Adel, sodann die
Hoechstbesteuerten, das heisst diejenigen, die ein Vermoegen von mindestens
100000 Assen (2900 Taler) dem Zensor nachgewiesen hatten ^11; und diese beiden
Abteilungen hatten, wenn sie zusammenhielten, jede Abstimmung entschieden. Das
Stimmrecht der Steuerpflichtigen der vier folgenden Klassen war von
zweifelhaftem Gewicht, das derjenigen, deren Schaetzung unter dem niedrigsten
Klassensatz von 11000 Assen (300 Taler) geblieben war, wesentlich illusorisch
gewesen. Nach der neuen Ordnung wurde der Ritterschaft, obwohl sie ihre
gesonderten Abteilungen behielt, das Vorstimmrecht entzogen und dasselbe auf
eine aus der ersten Klasse durch das Los erwaehlte Stimmabteilung uebertragen.
Die Wichtigkeit jenes adligen Vorstimmrechts kann nicht hoch genug angeschlagen
werden, zumal in einer Epoche, in der tatsaechlich der Einfluss des Adels auf
die Gesamtbuergerschaft in stetigem Steigen war. War doch selbst der eigentliche
Junkerstand noch in dieser Zeit maechtig genug, um die gesetzlich den Patriziern
wie den Plebejern offenstehende zweite Konsul- und zweite Zensorstelle, jene bis
an den Schluss dieser Periode (bis 582 172), diese noch ein Menschenalter
darueber hinaus (bis 623 131), lediglich aus den Seinigen zu besetzen, ja in dem
gefaehrlichsten Moment, den die roemische Republik erlebt hat, in der Krise nach
der Cannensischen Schlacht, die vollkommen gesetzlich erfolgte Wahl des nach
aller Ansicht faehigsten Offiziers, des Plebejers Marcellus, zu der durch des
Patriziers Paullus Tod erledigten Konsulstelle einzig seines Plebejertums wegen
rueckgaengig zu machen. Dabei ist es freilich charakteristisch fuer das Wesen
auch dieser Reform, dass das Vorstimmrecht nur dem Adel, nicht aber den
Hoechstbesteuerten entzogen ward, das den Ritterzenturien entzogene
Vorstimmrecht nicht auf eine etwa durch das Los aus der ganzen Buergerschaft
erwaehlte Abteilung, sondern ausschliesslich auf die erste Klasse ueberging.
Diese sowie ueberhaupt die fuenf Stufen blieben wie sie waren; nur die Grenze
nach unter, wurde wahrscheinlich in der Weise verschoben, dass der Minimalzensus
wie fuer den Dienst in der Legion so auch fuer das Stimmrecht in den Zenturien
von 11000 auf 4000 Asse herabgesetzt ward. Ueberdies lag schon in der formeller
Beibehaltung der frueheren Saetze bei dem allgemeinen Steigen des
Vermoegensstandes gewissermassen eine Ausdehnung des Stimmrechts im
demokratischen Sinn. Die Gesamtzahl der Abteilungen blieb gleichfalls
unveraendert; aber wenn bis dahin, wie gesagt, die achtzehn Ritterzenturien und
die 80 der ersten Klasse in den 193 Stimmzenturien allein die Majoritaet gehabt
hatten, so wurden in der reformierten Ordnung die Stimmen der ersten Klasse auf
70 herabgesetzt und dadurch bewirkt, dass unter allen Umstaenden wenigstens die
zweite Stufe zur Abstimmung gelangte. Wichtiger noch und der eigentliche
Schwerpunkt der Reform war die Verbindung, in welche die neuen Stimmabteilungen
mit der Tribusordnung gesetzt wurden. Von jeher sind die Zenturien aus den
Tribus in der Weise hervorgegangen, dass wer einer Tribus angehoerte, von dem
Zensor in eine der Zenturien eingeschrieben werden musste. Seitdem die nicht
ansaessigen Buerger in die Tribus eingeschrieben worden waren, gelangten also
auch sie in die Zenturien, und waehrend sie in den Tribusversammlungen selbst
auf die vier staedtischen Abteilungen beschraenkt waren, hatten sie in denen der
Zenturien mit den ansaessigen Buergern formell das gleiche Recht, wenngleich
wahrscheinlich die zensorische Willkuer in der Zusammensetzung der Zenturien
dazwischen trat und den in die Landtribus eingeschriebenen Buergern das
Uebergewicht auch in der Zenturienversammlung gewaehrte. Dieses Uebergewicht
wurde durch die reformierte Ordnung rechtlich in der Weise festgestellt, dass
von den 70 Zenturien der ersten Klasse jeder Tribus zwei zugewiesen wurden,
demnach die nicht ansaessigen Buerger davon nur acht erhielten; in aehnlicher
Weise muss auch in den vier anderen Stufen den ansaessigen Buergern das
Uebergewicht eingeraeumt worden sein. Im gleichen Sinne wurde die bisherige
Gleichstellung der Freigelassenen mit den Freigeborenen im Stimmrecht in dieser
Zeit beseitigt und wurden auch die ansaessigen Freigelassenen in die vier
staedtischen Tribus gewiesen. Dies geschah im Jahre 534 (220) durch einen der
namhaftesten Maenner der Reformpartei, den Zensor Gaius Flaminius, und wurde
dann von dem Zensor Tiberius Sempronius Gracchus, dem Vater der beiden Urheber
der roemischen Revolution, fuenfzig Jahre spaeter (585 169) wiederholt und
verschaerft. Diese Reform der Zenturien, die vielleicht in ihrer Gesamtheit
ebenfalls von Flaminius ausgegangen ist, war die erste wichtige
Verfassungsaenderung, die die neue Opposition der Nobilitaet abgewann, der erste
Sieg der eigentlichen Demokratie. Der Kern derselben besteht teils in der
Beschraenkung des zensorischen Willkuerregiments, teils in der Beschraenkung des
Einflusses einerseits der Nobilitaet, anderseits der Nichtansaessigen und der
Freigelassenen, also in der Umgestaltung der Zenturiatkomitien nach dem fuer die
Tributkomitien schon geltenden Prinzip; was sich schon dadurch empfahl, dass
Wahlen, Gesetzvorschlaege, Kriminalanklagen und ueberhaupt alle die Mitwirkung
der Buergerschaft erfordernde Angelegenheiten durchgaengig an die Tributkomitien
gebracht und die schwerfaelligeren Zenturien nicht leicht anders zusammengerufen
wurden, als wo es verfassungsmaessig notwendig oder doch ueblich war, um die
Zensoren, Konsuln und Praetoren zu waehlen und um einen Angriffskrieg zu
beschliessen. Es ward also durch diese Reform nicht ein neues Prinzip in die
Verfassung hinein, sondern ein laengst in der praktisch haeufigeren und
wichtigeren Kategorie der Buergerschaftsversammlungen massgebendes zu
allgemeiner Geltung gebracht. Ihre wohl demokratische, aber keineswegs
demagogische Tendenz zeigt sich deutlich in ihrer Stellungnahme zu den
eigentlichen Stuetzen jeder wirklich revolutionaeren Partei, dem Proletariat und
der Freigelassenschaft. Darum darf denn auch die praktische Bedeutung dieser
Abaenderung der fuer die Urversammlungen massgebenden Stimmordnung nicht allzu
hoch angeschlagen werden. Das neue Wahlgesetz hat die gleichzeitige Bildung
eines neuen politisch privilegierten Standes nicht verhindert und vielleicht
nicht einmal wesentlich erschwert. Es ist sicher nicht bloss Schuld der
allerdings mangelhaften Ueberlieferung, dass wir nirgend eine tatsaechliche
Einwirkung der vielbesprochenen Reform auf den politischen Verlauf der Dinge
nachzuweisen vermoegen. Innerlich haengt uebrigens mit dieser Reform noch die
frueher schon erwaehnte Beseitigung der nicht stimmberechtigten roemischen
Buergergemeinden und deren allmaehliches Aufgehen in die Vollbuergergemeinde
zusammen. Es lag in dem nivellierenden Geiste der Fortschrittspartei, die
Gegensaetze innerhalb des Mittelstandes zu beseitigen, waehrend die Kluft
zwischen Buergern und Nichtbuergern sich gleichzeitig breiter und tiefer zog.
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^11 Ueber die urspruenglichen roemischen Zensussaetze ist es schwierig,
etwas Bestimmtes aufzustellen. Spaeterhin galten bekanntlich als Minimalzensus
der ersten Klasse 100000 As, wozu die Zensus der vier uebrigen Klassen in dem
(wenigstens ungefaehren) Verhaeltnis von _, «, ¬, 1/9 stehen. Diese Saetze aber
versteht bereits Polybios und verstehen alle spaeteren Schriftsteller von dem
leichten As (zu 1/10 Denar), und es scheint hieran festgehalten werden zu
muessen, wenn auch in Beziehung auf das Voconische Gesetz dieselben Summen als
schwere Asse (zu ¬ Denar) in Ansatz gebracht werden (Geschichte des Roemischen
Muenzwesens, S. 302). Appius Claudius aber, der zuerst im Jahre 442 (312) die
Zensussaetze in Geld statt in Grundbesitz ausdrueckte, kann sich dabei nicht des
leichten As bedient haben, der erst 485 (269) aufkam. Entweder also hat er
dieselben Betraege in schweren Assen ausgedrueckt und sind diese bei der
Muenzreduktion in leichte umgesetzt worden, oder er stellte die spaeteren
Ziffern auf, und es blieben dieselben trotz der Muenzreduktion, welche in diesem
Falle eine Herabsetzung der Klassensaetze um mehr als die Haelfte enthalten
haben wuerde. Gegen beide Annahmen lassen sich gueltige Bedenken erheben; doch
scheint die erstere glaublicher, da ein so exorbitanter Fortschritt in der
demokratischen Entwicklung weder fuer das Ende des fuenften Jahrhunderts noch
als beilaeufige Konsequenz einer bloss administrativen Massregel wahrscheinlich
ist, auch wohl schwerlich ganz aus der Ueberlieferung verschwunden sein wuerde.
100000 leichte As oder 40000 Sesterzen koennen uebrigens fueglich als
Aequivalent der urspruenglichen roemischen Vollhufe von vielleicht 20 Morgen
angesehen werden; so dass danach die Schatzungssaetze ueberhaupt nur im
Ausdruck, nicht aber im Wert gewechselt haben wuerden.
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Fasst man zusammen, was von der Reformpartei dieser Zeit gewollt und
erreicht ward, so hat sie dem einreissenden Verfall, vor allem dem Einschwinden
des Bauernstandes und der Lockerung der alten, strengen und sparsamen Sitte,
aber auch dem uebermaechtigen politischen Einfluss der neuen Nobilitaet
unzweifelhaft patriotisch und energisch zu steuern sich bemueht und bis zu einem
gewissen Grade auch gesteuert. Allein man vermisst ein hoeheres politisches
Ziel. Das Missbehagen der Menge, der sittliche Unwille der Besseren fanden wohl
in dieser Opposition ihren angemessenen und kraeftigen Ausdruck; aber man sieht
weder eine deutliche Einsicht in die Quelle des Uebels noch einen festen Plan,
im grossen und ganzen zu bessern. Eine gewisse Gedankenlosigkeit geht hindurch
durch all diese sonst so ehrenwerten Bestrebungen, und die rein defensive
Haltung der Verteidiger weissagt wenig Gutes fuer den Erfolg. Ob die Krankheit
ueberhaupt durch Menschenwitz geheilt werden konnte, bleibt billig
dahingestellt; die roemischen Reformatoren dieser Zeit aber scheinen mehr gute
Buerger als gute Staatsmaenner gewesen zu sein und den grossen Kampf des alten
Buergertums gegen den neuen Kosmopolitismus auf ihrer Seite einigermassen
unzulaenglich und spiessbuergerlich gefuehrt zu haben.
Aber wie neben der Buergerschaft der Poebel in dieser Zeit emporkam, so
trat auch schon neben die achtbare und nuetzliche Oppositionspartei die
volksschmeichelnde Demagogie. Bereits Cato kennt das Gewerbe der Leute, die an
der Redesucht kranken wie andere an der Trink- und der Schlafsucht; die sich
Zuhoerer mieten, wenn sich keine freiwillig einfinden, und die man wie den
Marktschreier anhoert, ohne auf sie zu hoeren, geschweige denn, wenn man Hilfe
braucht, sich ihnen anzuvertrauen. In seiner derben Art schildert der Alte diese
nach dem Muster der griechischen Schwaetzer des Marktes gebildeten spassigen und
witzelnden, singenden und tanzenden, allezeit bereiten Herrchen; zu nichts,
meint er, ist so einer zu brauchen, als um sich im Zuge als Hanswurst zu
produzieren und mit dem Publikum Reden zu wechseln - fuer ein Stueck Brot ist
ihm ja das Reden wie das Schweigen feil. In der Tat, diese Demagogen waren die
schlimmsten Feinde der Reform. Wie diese vor allen Dingen und nach allen Seiten
hin auf sittliche Besserung drang, so hielt die Demagogie vielmehr hin auf
Beschraenkung der Regierungs- und Erweiterung der Buergerschaftskompetenz. In
ersterer Beziehung ist die wichtigste Neuerung die tatsaechliche Abschaffung der
Diktatur. Die durch Quintus Fabius und seine populaeren Gegner 537 (217)
hervorgerufene Krise gab diesem von Haus aus unpopulaeren Institut den
Todesstoss. Obwohl die Regierung einmal nachher noch (538 216) unter dem
unmittelbaren Eindruck der Schlacht von Cannae einen mit aktivem Kommando
ausgestatteten Diktator ernannt hat, so durfte sie dies doch in ruhigeren Zeiten
nicht wieder wagen, und nachdem noch ein paar Male (zuletzt 552 202), zuweilen
nach vorgaengiger Bezeichnung der zu ernennenden Person durch die Buergerschaft,
ein Diktator fuer staedtische Geschaefte eingesetzt worden war, kam dieses Amt,
ohne foermlich abgeschafft zu werden, tatsaechlich ausser Gebrauch. Damit ging
dem kuenstlich ineinander gefugten roemischen Verfassungssystem ein fuer dessen
eigentuemliche Beamtenkollegialitaet sehr wuenschenswertes Korrektiv verloren
und buesste die Regierung, von der das Eintreten der Diktatur, das heisst die
Suspension der Konsuln, durchaus und in der Regel auch die Bezeichnung des zu
ernennenden Diktators abgehangen hatte, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge ein -
nur unvollkommen ward dasselbe ersetzt durch die vom Senat seitdem in Anspruch
genommene Befugnis, in ausserordentlichen Faellen, namentlich bei ploetzlich
ausbrechendem Aufstand oder Krieg, den zeitigen hoechsten Beamten gleichsam
diktatorische Gewalt zu verleihen durch die Instruktion: nach Ermessen fuer das
gemeine Wohl Massregeln zu treffen, und damit einen dem heutigen Standrecht
aehnlichen Zustand herbeizufuehren. Daneben dehnte die formelle Kompetenz des
Volkes in der Beamtenernennung wie in Regierungs-, Verwaltungs- und Finanzfragen
in bedenklicher Weise sich aus. Die Priesterschaften, namentlich die politisch
wichtigsten Kollegien der Sachverstaendigen, ergaenzten sich nach altem
Herkommen selber und ernannten selber ihre Vorsteher, soweit diese
Koerperschaften ueberhaupt Vorsteher hatten; und in der Tat war fuer diese zur
Ueberlieferung der Kunde goettlicher Dinge von Geschlecht zu Geschlecht
bestimmten Institute die einzige ihrem Geist entsprechende Wahlform die
Kooptation. Es ist darum zwar nicht von grossem politischen Gewicht, aber
bezeichnend fuer die beginnende Desorganisation der republikanischen Ordnungen,
dass in dieser Zeit (vor 542 212) zwar noch nicht die Wahl in die Kollegien
selbst, aber wohl die Bezeichnung der Vorstaende der Curionen und der Pontifices
aus dem Schosse dieser Koerperschatten von den Kollegien auf die Gemeinde
ueberging; wobei ueberdies noch, mit echt roemischer formaler Goetterfurcht, um
ja nichts zu versehen, nur die kleinere Haelfte der Bezirke, also nicht das
"Volk" den Wahlakt vollzog. Von groesserer Bedeutung war das zunehmende
Eingreifen der Buergerschaft in persoenliche und sachliche Fragen aus dem Kreise
der Militaerverwaltung und der aeusseren Politik. Hierher gehoert der Uebergang
der Ernennung der ordentlichen Stabsoffiziere vom Feldherrn auf die
Buergerschaft, dessen schon gedacht ward; hierher die Wahlen der Fuehrer der
Opposition zu Oberfeldherren gegen Hannibal; hierher der verfassungs- und
vernunftwidrige Buergerschaftsbeschluss von 537 (217), wodurch das hoechste
Kommando zwischen dem unpopulaeren Generalissimus und seinem populaeren und ihm
im Lager wie daheim opponierenden Unterfeldherrn geteilt ward; hierher das gegen
einen Offizier wie Marcellus vor der Buergerschaft verfuehrte tribunizische
Gequengel wegen unverstaendiger und unredlicher Kriegfuehrung (545 209), welches
denselben doch schon noetigte, aus dem Lager nach der Hauptstadt zu kommen und
sich wegen seiner militaerischen Befaehigung vor dem Publikum der Hauptstadt
auszuweisen; hierher die noch skandaloeseren Versuche, dem Sieger von Pydna
durch Buergerschaftsbeschluss den Triumph abzuerkennen; hierher die allerdings
wohl vom Senat veranlasste Bekleidung eines Privatmanns mit ausserordentlicher
konsularischer Amtsgewalt (544 210); hierher die bedenkliche Drohung Scipios,
den Oberbefehl in Afrika, wenn der Senat ihm denselben verweigere, sich von der
Buergerschaft bewilligen zu lassen (549 205); hierher der Versuch eines vor
Ehrgeiz. halb naerrischen Menschen, der Buergerschaft wider Willen der Regierung
eine in jeder Hinsicht ungerechtfertigte Kriegserklaerung gegen die Rhodier zu
entreissen (587 167); hierher das neue staatsrechtliche Axiom, dass jeder
Staatsvertrag erst durch Ratifikation der Gemeinde vollgueltig werde. Dieses
Mitregieren und Mitkommandieren der Buergerschaft war in hohem Grade bedenklich,
aber weit bedenklicher noch ihr Eingreifen in das Finanzwesen der Gemeinde;
nicht bloss, weil die Macht des Senats in der Wurzel getroffen wurde durch jeden
Angriff auf das aelteste und wichtigste Recht der Regierung: die
ausschliessliche Verwaltung des Gemeindevermoegens, sondern weil die
Unterstellung der wichtigsten hierher gehoerigen Angelegenheit, der Aufteilung
der Gemeindedomaenen, unter die Urversammlungen der Buergerschaft mit
Notwendigkeit der Republik ihr Grab grub. Die Urversammlung aus dem Gemeingut
unbeschraenkt in den eigenen Beutel hineindekretieren zu lassen, ist reicht
bloss verkehrt, sondern der Anfang vom Ende; es demoralisiert die bestgesinnte
Buergerschaft und gibt dem Antragsteller eine mit keinem freien Gemeinwesen
vertraegliche Macht. Wie heilsam auch die Aufteilung des Gemeinlandes und wie
zwiefachen Tadels darum der Senat wert war, indem er es unterliess, durch
freiwillige Aufteilung des okkupierten Landes dies gefaehrlichste aller
Agitationsmittel abzuschneiden, so hat doch Gaius Flaminius, indem er mit dem
Antrag auf Aufteilung der picenischen Domaenen im Jahre 522 (232) an die
Buergerschaft ging, durch das Mittel ohne Zweifel dem Gemeinwesen mehr
geschadet, als durch den Zweck ihm genuetzt. Wohl hatte zweihundertundfuenfzig
Jahre zuvor Spurius Cassius dasselbe beantragt; aber die beiden Massregeln, wie
genau sie auch dem Buchstaben nach zusammenstimmten, waren dennoch insofern
voellig verschieden, als Cassius eine Gemeindesache an die lebendige und noch
sich selber regierende Gemeinde, Flaminius eine Staatsfrage an die Urversammlung
eines grossen Staates brachte. Mit vollem Recht betrachtete nicht etwa bloss die
Regierungs-, sondern auch die Reformpartei das militaerische, administrative und
finanzielle Regiment als legitime Domaene des Senats und huetete sie sich wohl,
von der formellen Macht der innerlich in unabwendbarer Aufloesung begriffenen
Urversammlungen vollen Gebrauch zu machen, geschweige denn sie zu steigern. Wenn
nie, selbst nicht in der beschraenktesten Monarchie, dem Monarchen eine so
voellig nichtige Rolle zugefallen ist, wie sie dem souveraenen roemischen Volke
zugeteilt ward, so war dies zwar in mehr als einer Hinsicht zu bedauern, aber
bei dem dermaligen Stande der Komitialmaschine auch nach der Ansicht der
Reformfreunde eine Notwendigkeit. Darum haben Cato und seine Gesinnungsgenossen
nie eine Frage an die Buergerschaft gebracht, welche in das eigentliche Regiment
eingegriffen haette, niemals die von ihnen gewuenschten politischen oder
finanziellen Massregeln, wie zum Beispiel die Kriegserklaerung gegen Karthago
und die Ackerauslegungen, mittelbar oder unmittelbar durch
Buergerschaftsbeschluss dem Senat abgezwungen. Die Regierung des Senats mochte
schlecht sein; die Urversammlungen konnten nicht regieren. Nicht als haette in
ihnen eine boeswillige Majoritaet vorgeherrscht; im Gegenteil fand das Wort
eines angesehenen Mannes, fand der laute Ruf der Ehre und der lautere der Not in
der Regel in den Komitien noch Gehoer und wendete die aeussersten Schaedigungen
und Schaendlichkeiten ab - die Buergerschaft, vor der Marcellus sich
verantwortete, liess den Anklaeger schimpflich durchfallen und waehlte den
Angeklagten zum Konsul fuer das folgende Jahr; auch von der Notwendigkeit des
Krieges gegen Philippos liess die Versammlung sich ueberzeugen, endigte den
Krieg gegen Perseus durch die Wahl des Paullus und bewilligte diesem den
wohlverdienten Triumph. Aber zu solchen Wahlen und solchen Beschluessen bedurfte
es doch schon eines besonderen Aufschwungs; durchgaengig folgte die Masse
willenlos dem naechsten Impulse, und Unverstand und Zufall entschieden.
Im Staate wie in jedem Organismus ist das Organ, welches nicht mehr wirkt,
schon auch schaedlich; auch die Nichtigkeit der souveraenen Volksversammlung
schloss keine geringe Gefahr ein. Jede Minoritaet im Senat konnte der Majoritaet
gegenueber verfassungsmaessig an die Komitien appellieren. Jedem einzelnen
Manne, der die leichte Kunst besass, unmuendigen Ohren zu predigen oder auch nur
Geld wegzuwerfen, war ein Weg eroeffnet, um sich eine Stellung zu verschaffen
oder einen Beschluss zu erwirken, denen gegenueber Beamte und Regierung formell
gehalten waren zu gehorchen. Daher denn jene Buergergenerale, gewohnt, im
Weinhaus Schlachtplaene auf den Tisch zu zeichnen und kraft ihres angeborenen
strategischen Genies mitleidig auf den Gamaschendienst herabzusehen; daher jene
Stabsoffiziere, die ihr Kommando dem hauptstaedtischen Aemterbettel verdankten
und, wenn es einmal Ernst galt, vor allen Dingen in Masse verabschiedet werden
mussten - und daher die Schlachten am Trasimenischen See und bei Cannae und die
schimpfliche Kriegfuehrung gegen Perseus. Auf Schritt und Tritt ward die
Regierung durch jene unberechenbaren Buergerschaftsbeschluesse gekreuzt und
beirrt, und begreiflicherweise eben da am meisten, wo sie am meisten in ihrem
guten Recht war.
Aber die Schwaechung der Regierung und der Gemeinde selbst waren noch die
geringere unter den aus dieser Demagogie sich entwickelnden Gefahren.
Unmittelbarer noch draengte unter der Aegide der verfassungsmaessigen Rechte der
Buergerschaft die faktioese Gewalt der einzelnen Ehrgeizigen sich empor. Was
formell als Wille der hoechsten Autoritaet im Staate auftrat, war der Sache nach
sehr oft nichts als das persoenliche Belieben des Antragstellers; und was sollte
werden aus einem Gemeinwesen, in welchem Krieg und Frieden, Ernennung und
Absetzung des Feldherrn und der Offiziere, die gemeine Kasse und das gemeine Gut
von den Launen der Menge und ihrer zufaelligen Fuehrer abhingen? Das Gewitter
war noch nicht ausgebrochen; aber dicht und dichter ballten die Wolken sich
zusammen und einzelne Donnerschlaege rollten bereits durch die schwuele Luft.
Dabei trafen in zwiefach bedenklicher Weise die scheinbar entgegengesetztesten
Richtungen in ihren aeussersten Spitzen sowohl hinsichtlich der Zwecke wie
hinsichtlich der Mittel zusammen. In der Poebelklientel und dem Poebelkultus
machten Familienpolitik und Demagogie sich eine gleichartige und gleich
gefaehrliche Konkurrenz. Gaius Flaminius galt den Staatsmaennern der folgenden
Generation als der Eroeffner derjenigen Bahn, aus welcher die Gracchischen
Reformen und - setzen wir hinzu - weiterhin die demokratisch-monarchische
Revolution hervorging. Aber auch Publius Scipio, obwohl tonangebend in der
Hoffart, der Titeljagd, der Klientelmacherei der Nobilitaet, stuetzte sich in
seiner persoenlichen und fast dynastischen Politik gegen den Senat auf die
Menge, die er nicht bloss durch den Schimmer seiner Individualitaet bezauberte,
sondern auch durch seine Kornsendungen bestach, auf die Legionen, deren Gunst er
durch rechte und unrechte Mittel sich erwarb, und vor allen Dingen auf die ihm
persoenlich anhaengende hohe und niedere Klientel - nur die traeumerische
Unklarheit, auf welcher der Reiz wie die Schwaeche dieses merkwuerdigen Mannes
grossenteils beruht, liessen ihn aus dem Glauben: nichts zu sein noch sein zu
wollen als der erste Buerger von Rom, nicht oder doch nicht voellig erwachen.
Die Moeglichkeit einer Reform zu behaupten, wuerde ebenso verwegen sein,
wie sie zu leugnen; dass eine durchgreifende Verbesserung des Staats an Haupt
und Gliedern dringendes Beduerfnis war und dass von keiner Seite dazu ein
ernstlicher Versuch gemacht ward, ist gewiss. Zwar im einzelnen geschah von
seiten des Senats wie von seiten der buergerschaftlichen Opposition mancherlei.
Dort wie hier waren die Majoritaeten noch wohlgesinnt und boten ueber den Riss
weg, der die Parteien trennte, noch haeufig sich die Haende, um gemeinschaftlich
die schlimmsten Uebelstaende zu beseitigen. Aber da man die Quellen nicht
verstopfte, so half es wenig, dass die besseren Maenner mit Besorgnis auf das
dumpfe Tosen der anschwellenden Flut lauschten und an Deichen und Daemmen
arbeiteten. Indem auch sie sich mit Palliativen begnuegten und selbst diese,
namentlich eben die wichtigsten, wie die Verbesserung der Justiz und die
Aufteilung des Domaniallandes, nicht rechtzeitig und umfaenglich genug
anwandten, halfen sie mit dazu, den Nachkommen eine boese Zukunft zu bereiten.
Indem sie versaeumten, den Acker umzubrechen waehrend es Zeit war, zeitigten
Unkraut auch, die es nicht saeten. Den spaeteren Geschlechtern, die die Stuerme
der Revolution erlebten, erschien die Zeit nach dem Hannibalischen Kriege als
die goldene Roms und Cato als das Muster des roemischen Staatsmanns. Es war
vielmehr die Windstille vor dem Sturm und die Epoche der politischen
Mittelmaessigkeiten, eine Zeit wie die des Walpoleschen Regiments in England;
und kein Chatham fand sich in Rom, der die stockenden Adern der Nation wieder in
frische Wallung gebracht haette. Wo man den Blick hinwendet, klaffen in dem
alten Bau Risse und Spalten; man sieht die Arbeiter geschaeftig, bald sie zu
verstreichen, bald sie zu erweitern; von Vorbereitungen aber zu einem
ernstlichen Um- oder Neubau gewahrt man nirgend eine Spur, und es fragt sich
nicht mehr, ob, sondern nur noch, wann das Gebaeude einstuerzen wird. In keiner
Epoche ist die roemische Verfassung formell so stabil geblieben wie in der vom
Sizilischen Kriege bis auf den Dritten Makedonischen und noch ein Menschenalter
darueber hinaus; aber die Stabilitaet der Verfassung war hier wie ueberall nicht
ein Zeichen der Gesundheit des Staats, sondern der beginnenden Erkrankung und
der Vorbote der Revolution.
12. Kapitel
Boden- und Geldwirtschaft
Wie mit dem sechsten Jahrhundert der Stadt zuerst eine einigermassen
pragmatisch zusammenhaengende Geschichte derselben moeglich wird, so treten auch
in dieser Zeit zuerst die oekonomischen Zustaende mit groesserer Bestimmtheit
und Anschaulichkeit hervor. Zugleich stellt die Grosswirtschaft im Ackerbau wie
im Geldwesen in ihrer spaeteren Weise und Ausdehnung jetzt zuerst sich fest,
ohne dass sich genau scheiden liesse, was darin auf aelteres Herkommen, was auf
Nachahmung der Boden- und Geldwirtschaft der frueher zivilisierten Nationen,
namentlich der Phoeniker, was auf die steigende Kapitalmasse und die steigende
Intelligenz der Nation zurueckgeht. Zur richtigen Einsicht in die innere
Geschichte Roms wird es beitragen, diese wirtschaftlichen Verhaeltnisse hier
zusammenfassend zu schildern.
Die Bodenwirtschaft ^1 war entweder Guts- oder Weide- oder Kleinwirtschaft,
wovon die erste in der von Cato entworfenen Schilderung uns mit grosser
Anschaulichkeit entgegentritt.
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^1 Um uebrigens von dem alten Italien ein richtiges Bild zu gewinnen, ist
es notwendig, sich zu erinnern, welche grossen Veraenderungen auch hier durch
die neuere Kultur entstanden sind. Von den Getreidearten ward im Altertum Roggen
nicht gebaut und des als Unkraut wohlbekannten Hafers sah man in der Kaiserzeit
mit Verwunderung die Deutschen sich zum Brei bedienen. Der Reis ward in Italien
zuerst am Ende des fuenfzehnten, der Mais daselbst zuerst am Anfang des
siebzehnten Jahrhunderts kultiviert. Die Kartoffeln und Tomaten stammen aus
Amerika; die Artischocken scheinen nichts als eine durch Kultur entstandene
Varietaet der den Roemern bekannten Cardonen, aber doch in ihrer
Eigentuemlichkeit neueren Ursprungs zu sein. Die Mandel dagegen oder die
"griechische Nuss", der Pfirsich oder die "persische", auch die "weiche Nuss"
(nux mollusca) sind zwar Italien urspruenglich fremd, aber begegnen wenigstens
schon hundertfuenfzig Jahre vor Christus. Die Dattelpalme, in Italien aus
Griechenland, wie in Griechenland aus dem Orient eingefuehrt und ein lebendiger
Zeuge des uralten kommerziell-religioesen Verkehrs des Okzidents mit den
Orientalen, ward in Italien bereits dreihundert Jahre vor Christus gezogen (Liv.
10, 47; Pallad. 5, 5, 2; 11, 12, 1), nicht der Fruechte wegen (Plin. nat. 13, 4,
26), sondern eben wie heutzutage, als Prachtgewaechs und um der Blaetter bei
oeffentlichen Festlichkeiten sich zu bedienen. Juenger ist die Kirsche oder die
Frucht von Kerasus am Schwarzen Meer, die erst in der ciceronischen Zeit in
Italien gepflanzt zu werden anfing, obwohl der wilde Kirschbaum daselbst
einheimisch ist; noch juenger vielleicht die Aprikose oder die "armenische
Pflaume". Der Zitronenbaum ward erst in der spaeteren Kaiserzeit in Italien
kultiviert; die Orange kam gar erst durch die Mauren im zwoelften oder
dreizehnten Jahrhundert dahin, ebenso erst im sechzehnten von Amerika die Aloe
(Agave americana). Die Baumwolle ist in Europa zuerst von Arabern gebaut worden.
Auch der Bueffel und der Seidenwurm sind nur dem neuen, nicht dem alten Italien
eigen.
Wie man sieht, sind die mangelnden grossenteils eben diejenigen Produkte,
die uns recht "italienisch" scheinen; und wenn das heutige Deutschland,
verglichen mit demjenigen, welches Caesar betrat, ein suedliches Land genannt
werden kann, so ist auch Italien in nicht minderem Grade seitdem "suedlicher"
geworden.
Die roemischen Landgueter waren, als groesserer Grundbesitz betrachtet,
durchgaengig von beschraenktem Umfang. Das von Cato beschriebene hatte ein Areal
von 240 Morgen; ein sehr gewoehnliches Mass war die sogenannte Centuria von 200
Morgen. Wo die muehsame Rebenzucht betrieben ward, wurde die Wirtschaftseinheit
noch kleiner gemacht; Cato setzt fuer diesen Fall einen Flaecheninhalt von 100
Morgen voraus. Wer mehr Kapital in die Landwirtschaft stecken wollte,
vergroesserte nicht sein Gut, sondern erwarb mehrere Gueter; wie denn wohl schon
der Maximalsatz des Okkupationsbesitzes von 500 Morgen als Inbegriff von zwei
oder drei Landguetern gedacht worden ist.
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Vererbpachtung ist der italischen Privat- wie der roemischen
Gemeindewirtschaft fremd; nur bei den abhaengigen Gemeinden kam sie vor.
Verpachtung auf kuerzere Zeit, sowohl gegen eine feste Geldsumme als auch in der
Art, dass der Paechter alle Betriebskosten trug und dafuer einen Anteil, in der
Regel wohl die Haelfte der Fruechte, empfing ^2, war nicht unbekannt, aber
Ausnahme und Notbehelf; ein eigener Paechterstand hat sich deshalb in Italien
nicht gebildet ^3. Regelmaessig leitete also der Eigentuemer selber den Betrieb
seiner Gueter; indes wirtschaftete er nicht eigentlich selbst, sondern erschien
nur von Zeit zu Zeit auf dem Gute, um den Wirtschaftsplan festzustellen, die
Ausfuehrung zu beaufsichtigen und seinen Leuten die Rechnung abzunehmen, wodurch
es ihm moeglich ward, teils eine Anzahl Gueter gleichzeitig zu nutzen, teils
sich nach Umstaenden den Staatsgeschaeften zu widmen.
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^2 Nach Cato (agr. 137, vgl. 16) wird bei der Teilpacht der Bruttoertrag
des Gutes, nach Abzug des fuer die Pflugstiere benoetigten Futters, zwischen
Verpaechter und Paechter (colonus partiarius) zu den zwischen ihnen ausgemachten
Teilen geteilt. Dass die Teile in der Regel gleich waren, laesst die Analogie
des franzoesischen bail a cheptel und der aehnlichen italienischen Pachtung auf
halb und halb sowie die Abwesenheit jeder Spur anderer Quotenteilung vermuten.
Denn unrichtig hat man den politor, der das fuenfte Korn, oder, wenn vor dem
Dreschen geteilt wird, den sechsten bis neunten Aehrenkorb erhaelt (Cato agr.
136, vgl. 5), hierher gezogen; er ist nicht Teilpaechter, sondern ein in der
Erntezeit angenommener Arbeiter, der seinen Tagelohn durch jenen
Gesellschaftsvertrag erhaelt.
^3 Eigentliche Bedeutung hat die Pacht erst gewonnen, als die roemischen
Kapitalisten anfingen, ueberseeische Besitzungen in grossem Umfang zu erwerben;
wo man es denn auch zu schaetzen wusste, wenn eine Zeitpacht durch mehrere
Generationen fortging (Colum. 1, 7, 3).
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Von Getreide wurden namentlich Spelt und Weizen, auch Gerste und Hirse
gebaut; daneben Rueben, Rettiche, Knoblauch, Mohn und, besonders zum Viehfutter,
Lupinen, Bohnen, Erbsen, Wicken und andere Futterkraeuter. In der Regel ward im
Herbst, nur ausnahmsweise im Fruehjahr gesaet. Fuer die Bewaesserung und
Entwaesserung war man sehr taetig und zum Beispiel die Drainage durch geblendete
Graeben frueh im Gebrauch. Auch Wiesen zur Heugewinnung fehlten nicht und schon
zu Catos Zeit wurden sie haeufig kuenstlich berieselt. Von gleicher, wo nicht
von groesserer wirtschaftlicher Bedeutung als Korn und Kraut waren der Oelbaum
und der Rebstock, von denen jener zwischen die Saaten, dieser fuer sich auf
eigenen Weinbergen gepflanzt ward ^4. Auch Feigen-, Apfel-, Birn- und andere
Fruchtbaeume wurden gezogen und ebenso, teils zum Holzschlag, teils wegen des
zur Streu und zum Viehfutter nuetzlichen Laubes, Ulmen, Pappeln und andere
Laubbaeume und Buesche. Dagegen hat bei den Italikern, bei denen durchgaengig
Vegetabilien, Fleischspeisen nur ausnahmsweise und dann fast nur Schweine- und
Lammfleisch auf den Tisch kamen, die Viehzucht eine weit geringere Rolle
gespielt als in der heutigen Oekonomie. Obwohl man den oekonomischen
Zusammenhang des Ackerbaus und der Viehzucht und namentlich die Wichtigkeit der


 


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