Römische Geschichte Book 8
by
Theodor Mommsen

Part 12 out of 12



nicht in ihrem vollen Inhalt gewuerdigten Aufrechthaltung der freien
Veraeusserung und der unbedingten Teilbarkeit des Grundbesitzes die mangelhafte
Geschlossenheit und die fortdauernde Kleinbewirtschaftung auch des
Grossgrundbesitzes entgegenkommt, wird weiterhin ausgefuehrt werden.
Nur in einer Richtung tritt mit der Einfuehrung der Monarchie eine
wesentliche Abweichung von dem frueher befolgten System ein: es betrifft dies
den Grundbesitz in toter Hand. Die Republik, insbesondere die spaetere, hat
denselben in engen Grenzen gehalten, praktisch eigentlich nur angewandt, um den
Stadtgemeinden die oekonomische Existenz dauernd zu sichern. Diese allerdings
sind fuer ihre Ausgaben in republikanischer wie in der Kaiserzeit in erster
Reihe angewiesen auf die Liegenschaften, von denen sie entweder einen festen
Zins beziehen oder die sie geradezu als Eigentuemer im Wege der Verpachtung
verwerten; und ein betraechtlicher Teil des Bodeneigentums im ganzen Reich steht
also im Eigentum der staedtischen Gemeinden oder auch der einzelnen, an diese
sich anlehnenden Korporationen. Aber fuer den Staat selbst besteht diese
Einrichtung nicht. Der Grundsatz der roemischen Demokratie, dass das
Bodeneigentum des Staats wesentlich bestimmt sei, zum Kleinbesitz aufgeteilt zu
werden, wird in der Kaiserzeit in Italien vollstaendig durchgefuehrt und auch in
den Provinzen mehr und mehr realisiert, so dass selbst das in denselben noch
nicht aufgeteilte Land mehr als Bittbesitz der zeitigen Inhaber denn als
eigentlich auf die Dauer rentierendes Staatsgut angesehen wird; wenigstens
tatsaechlich erscheinen die von dem Provinzialboden an den Staat fliessenden
Bezuege nicht mehr als Bodenrente, sondern als Steuer. Dagegen tritt mit der
Monarchie sogleich auch die Domaene ein, das heisst, das dem Inhaber des
Prinzipats zustehende und von ihm nach den Regeln des Privatrechts genutzte
Bodeneigentum wird dem Verkehr entzogen und dem jedesmaligen Nachfolger zu
gleichem Recht ueberwiesen. Den sehr verschlungenen Wegen, auf denen die
Umwandlung des Privateigentums des Prinzeps in Krongut herbeigefuehrt worden
ist, kann hier nicht nachgegangen werden; rechtlich und tatsaechlich stellt sich
dies Verhaeltnis schon unter Augustus fest und ist wahrscheinlich zunaechst
daraus hervorgegangen, dass er Aegypten rechtlich als Nachfolger der Ptolemaeer
uebernahm und der hier uralte Begriff des fuer Rechnung des Landesherrn
bewirtschafteten Bodeneigentums sich dann auf das gesamte Reich uebertrug.
Ziehen wir fuer die Grosswirtschaft der Kaiserzeit im allgemeinen die
Summe, so zeigt diese eine stetige Zunahme derselben, welcher aber das Korrektiv
der freien Loesbarkeit nicht fehlt und als neues Moment das Eintreten des
"Ersten der Buerger" als des ersten Grossgrundbesitzers ein fuer allemal.
In Italien kamen verschiedene Momente hinzu, die den Grossgrundbesitz in
besonderer Weise steigerten. Dass die vermoegenden Leute von selbst vorzugsweise
nach der Hauptstadt oder wenigstens nach Italien zogen, welches an den
Annehmlichkeiten der hauptstaedtischen Existenz bis zu einem gewissen Grade
teilhatte, versteht sich von selbst. Die Bestimmung, dass die politische
Laufbahn nur dem in Italien ansaessigen Reichsbuerger eroeffnet ward ^14,
musste, soweit der Provinziale rechtlich zu derselben zugelassen war oder im
Laufe der Zeit ward, geradezu als eine an die angesehensten Familien daselbst
gerichtete Aufforderung erscheinen, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen; und
es ist davon in immer steigendem Umfang Gebrauch gemacht worden. Dass diese
Uebersiedelung mehr oder minder mit der Erwerbung italischen Grossgrundbesitzes
verbunden war, liegt in der Sache; foermlich vorgeschrieben ist es seit Traian,
dass wenigstens der Senator den dritten, spaeter den vierten Teil seines
Vermoegens in italischem Grundbesitz anzulegen hat ^15. Noch unmittelbarer
griffen hier die Bestimmungen ein, welche zunaechst gerichtet waren gegen den
ueberschuldeten Grundbesitz und dafuer den Weg gingen, das nicht fundierte
Kapital zur Fundierung zu zwingen, indem die verzinsliche Anlage von Geldern in
Rom und Italien nur bis zu einer gewissen Quote des von dem Glaeubiger in
italischem Grundbesitz angelegten Kapitals verstattet ward. Sie ruehren her vom
Diktator Caesar; unter Augustus, wie es scheint, ausser Anwendung gelassen, sind
sie unter Tiberius im Jahre 33 in grossem Umfang durchgefuehrt worden, indem von
dem Bankier damals der Nachweis des doppelten fundierten Kapitals gefordert ward
und auf diese Weise ungeheure Summen zur Anlage in italischem Grundbesitz
genoetigt wurden ^16. Dass diese Vorschriften spaeterhin ausser Kraft traten,
berechtigt nichts anzunehmen; auf die Provinzialen sind sie gewiss nicht
erstreckt worden, sondern gehoeren zu den oekonomischen Privilegien, in welche
die alte Vormachtstellung Italiens in der Kaiserzeit sich aufloest.
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^14 Da nach republikanischer Ordnung der Senator verpflichtet war, in der
Sitzung zu erscheinen, und fuer die Ladung bestimmte Vorschriften bestanden, so
wird die fuer die Munizipien bestehende Ordnung, dass das Ratsmitglied in der
Stadt oder doch innerhalb der Bannmeile wohnen muss (Eph. epigr. II, 134),
vermutlich altes Recht sein. Aber direkter Gebrauch ist davon ausser in
besonders gefaehrlichen Zeiten (Liv. 36, 3; 43, 11) nicht gemacht worden; und
schwerlich trat bei Zuwiderhandeln eine andere Folge ein als die Loeschung des
Namens von der Liste. Ob diese Bestimmung in der Kaiserzeit wieder aufgenommen
ward, ist nicht bekannt. Das Augustische Edikt, das dem Senator vorschrieb,
Italien nicht anders als nach eingeholtem Urlaub zu verlassen, welches spaeter
zuerst fuer die aus Sizilien, dann im Jahre 49 auch fuer die aus der Narbonensis
gebuertigen Senatoren ausser Kraft gesetzt ward, aber sonst in Geltung blieb
(Dio 52, 42; Tac. ann. 12, 23), hat wohl an jene Vorschriften angeknuepft, aber
ist rechtlich und mehr noch faktisch auf jeden Fall eine Neuerung.
Dass mit der Erteilung des Ritterpferdes eine aehnliche Verpflichtung
verbunden war, ist sehr wahrscheinlich, nicht wegen der Notiz bei Tacitus (ann.
6, 14), sondern wegen der Verwendung derselben bei den Geschworenengerichten.
^15 Plin. epist. 6, 19; vita Marci 11.
^16 Suet. Tib. 48. Tac. ann. 6, 17, wo die Interpunktion zu aendern ist:
hinc inopia rei nummariae commoto simul omnium aere alienor et quia tot damnatis
(nicht infolge der von den Wechslern vorgenommenen Kreditbeschraenkung, sondern
infolge der Seianischen Prozesse) bonisque eorum divenditis signatum argentum
fisco vel aerario attinebatur, ad hoc senatus praescripserat duas quisque
fenoris partes in agris per Italiam collocaret (d. h. da das bare Geld
augenblicklich knapp war, war das Mass der Possessionen hoch gegriffen, in der
Voraussetzung, dass der einzelne verschuldete Besitzer fuer seine Schulden seine
Grundstuecke leisten werde), debitores totidem aeris alieni statim solverent
(dieser Satz ist sachlich aus Sueton hinzuzunehmen, vielleicht sogar bei Tacitus
bloss ausgefallen). Dies schlug aber fehl. Die Kreditoren forderten trotz dessen
die vollen Betraege, und ihres Kredits wegen wagten die Schuldner sich nicht auf
das Moratorium zu stuetzen; borgen aber konnten sie nicht, da die Bankiers ihr
bares Kapital fuer die ihnen aufgezwungenen Kaeufe noetig hatten, und verkaufen
nur unter dem Preis, teils da allzu viel Grundstuecke zugleich auf den Markt
kamen, teils wer verkaufen musste, schlechte Preise bedang. Da trat der Kaiser
ein, indem er den bedraengten Grundbesitzern bei gehoeriger Sicherheitsstellung
den Betrag von 100 Mill. Sesterzen (22 Mill. Mark) auf drei Jahre unverzinslich
hingab.
Uebrigens kann die Bestimmung unmoeglich allgemein gewesen sein; auf jeden
Fall richtete sie sich nicht gegen den Geschaeftsmann ueberhaupt, sondern gegen
Senatoren und Ritter und war vielleicht foermlich auf diese beschraenkt.
Durchfuehrbar war sie insofern, als dem Klaeger, dem vor den Geschworenen der
Nachweis gelang, dass jemand mehr Geld verborgt als fundiert habe, eine
bedeutende Geldbelohnung ausgesetzt war.
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Wenn also in Italien der Grossgrundbesitz frueher als in den Provinzen und
in staerkerem Verhaeltnis den Kleinbesitz ueberwog, so gilt von dem
Domanialbesitz das Umgekehrte, sofern darunter das werbende Gut verstanden wird.
Die kaiserlichen Luxusbesitzungen finden sich selbstverstaendlich vorzugsweise
in Italien, vor allem natuerlich in Rom selbst sowie in der Umgegend der
Hauptstadt und in der Badegegend von Baiae, wo kein beliebter Villeggiaturort
ohne kaiserliche Villen ist und manche derselben, wie die von Alba, Antium,
Tibur, Baiae, an Umfang den Staedten, an Pracht dem staedtischen Kaiserpalast
nicht nachstanden. Aber der eigentlich wirtschaftliche Domanialbesitz ist in
Italien wohl auch in stetigem Zunehmen, aber doch verhaeltnismaessig
untergeordnet gewesen und geblieben ^17. Es muss durch Erbschaft und
Konfiskation und sonst eine Masse italischen Grossgrundbesitzes voruebergehend
kaiserliches Eigentum geworden sein, wie denn auch derartige Massenverwaltungen
mehrfach begegnen ^18; aber allem Anschein nach hat der Fiskus den vermutlich
gering rentierenden italischen Grossgrundbesitz regelmaessig wiederveraeussert.
Nur die offenbar sehr eintraeglichen grossen Ziegeleien in der Naehe Roms und an
anderen geeigneten Orten Italiens sind allmaehlich in grossem Umfang in
kaiserlichen Besitz gekommen und im Domanialgut festgehalten worden. Die
relative Geringfuegigkeit des Domanialbesitzes in Italien und das Fehlen grosser
und ausserhalb des Munizipalverbandes stehender Domanialverwaltungen darf auch
zu den oekonomischen Privilegien gezaehlt werden, die Italien wenigstens bis auf
Severus genoss. Die ungeheure Steigerung, welche die Domanialwirtschaft durch
diesen Kaiser erfuhr, hat sich wahrscheinlich auch auf Italien erstreckt, unter
dem ueberhaupt die privilegierte Stellung Italiens anfaengt zu schwinden. Im
vierten Jahrhundert steht in der Domanialverwaltung Italien auf einer Stufe mit
den uebrigen Reichsgebieten und zeigt sich auch auf diesem Gebiet dessen
Einreihung unter die Provinzen.
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^17 Wenn Tacitus (ann. 4, 7) fuer das fruehere Regiment des Tiberius
ruehmend die rari per Italiam Caesaris agri hervorhebt, so ist der Gegensatz
dazu wohl weniger der dauernde italische Domanialstand der spaeteren Zeit als
die Epoche der Seianischen Konfiskationen. Es fehlt nicht an vorseverischen
Zeugnissen fuer kaiserliche Domaenen in Italien, auch abgesehen von dem
Luxusbesitz und den Figlinen. Beide Alimentarurkunden, die von Benevent wie die
von Veleia, nennen den Kaiser mehrfach unter den adfines. Die saltus Galliani
der achten Region (Plin. nat. 3, 15, 118) sind kaiserlicher Grossbesitz und
werden von Plinius unter den Gemeinden aufgezaehlt; sie sind offenbar der Kern
der res privata regionis Ariminensium oder Flaminiae, die spaeter in Italien am
meisten hervortritt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 45).
Die Sommerweiden in Samnium sowie die darauf befindlichen grossen
Schafherden standen wenigstens unter Marcus im kaiserlichen Besitz (CIL IX,
2438). Von den dazugehoerigen apulischen Winterweiden muss dasselbe gegolten
haben, vielleicht bezieht sich darauf der procurator s(altuum?) A(pulorum?) CIL
IX, 784 und der procurator regionis Calabricae CIL X, 1795 und ist der spaetere
procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis
(Not. occ. 12, 18) daraus hervorgegangen; wenigstens gehoert der saltus gewiss
in aeltere Zeit. Ueberdies war natuerlich auch mit den nicht zunaechst fuer den
Ertrag eingerichteten Villen immer eine gewisse Wirtschaft verbunden.
^18 Der procurator ad bona Plautiani (CIL III, 1464) und spaeter der comes
Gildoniaci patrimonii (Not. occ. 12, 5); andere Beispiele bei Hirschfeld,
Verwaltungsgeschichte, S. 25 (2. Aufl., S. 126 ff., vgl. Beitraege zur alten
Geschichte, Bd. 2, S. 287ff.). Diese Massen werden italischen Grundbesitz
wenigstens mit umfasst haben.
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Langsamer als in Italien, aber nicht minder stetig steigert sich der
Grossgrundbesitz in den Provinzen. Was ueber die einzelnen zu bemerken ist, ist
in den betreffenden Abschnitten dargelegt; hier mag nur, um den Umfang
derselben, der auch und vor allem ein politischer Faktor ist, einigermassen zu
veranschaulichen, eine der Diatriben stehen, welche einer, der die Dinge kannte
und der vor allem sich selber predigte, der Minister Neros, Seneca (epist. 89,
20), in dieser Hinsicht vorbringt: "Vernehmt, ihr reichen Maenner, einmal ein
ernstes Wort, und weil der einzelne davon nichts hoeren mag, so sei es
oeffentlich gesagt. Wo wollt ihr euren Besitzungen die Grenzen setzen? Der
Bezirk, der einst eine Gemeinde fasste, duenkt jetzt dem einen Grundherrn eng.
Wie weit wollt ihr eure Ackerfluren ausdehnen, wenn fuer die einzelne Wirtschaft
der Raum einer Provinz euch zu klein scheint? Namhafte Fluesse nehmen ihren Lauf
durch eine einzige Privatbesitzung und grosse voelkerscheidende Stroeme sind von
der Quelle bis zur Muendung eines und desselben Eigentuemers. Ihr seid nicht
zufrieden, wenn euer Grundbesitz nicht Meere umschliesst, wenn nicht jenseits
des Adriatischen und des Ionischen und des Aegaeischen Meeres euer Meier
ebenfalls gebietet, wenn nicht die Inseln, die Heimaten der gefeierten Helden
der Sage unter euren Besitzungen beilaeufig figurieren und was einst ein Reich
hiess, jetzt ein Grundstueck ist." Das ist wohl Rhetorik, aber auch Wahrheit. Im
uebrigen soll hier im allgemeinen nur darauf noch hingewiesen werden, dass der
Grossgrundbesitz nicht bloss das ganze Reich in immer steigendem Masse
beherrschte, sondern auch sich zu einer gewissen Gleichartigkeit entwickelte und
insofern ohne Zweifel einer der maechtigsten Traeger der nivellierenden
Zivilisation der Kaiserzeit gewesen ist. Indem teils das italische Grosskapital
auch in den Provinzen Grundeigentum erwirbt, teils die durch Reichtum
hervorragenden provinzialen Familien mehr und mehr nach Rom gezogen werden,
stellt sich fuer den Grossgrundbesitz des ganzen Reiches in der Wirtschaft wie
im Luxus eine gewisse Gleichfoermigkeit ein, die mehr durch die oertliche
Bedingtheit als durch die verschiedene Lebensgewohnheit der Besitzer
eingeschraenkt wird. Das afrikanische Herrenhaus hatte seine Palmen fuer sich
wie das rheinische seine Heizeinrichtungen; aber die Darstellungen des vornehmen
Landlebens, wie sie kuerzlich im Tal des Rummel in Numidien ^19 in den Mosaiken
des dazugehoerigen Badegebaeudes zum Vorschein gekommen sind, der prachtvolle
getuermte Palast, der schattige Garten, in dem die Dame des Hauses sitzt, der
Stall mit edlen Rennpferden, das Jagdgehege, die berittenen Jaeger mit ihren
Hunden und die zuschauenden Damen, die Fischteiche, die Literaturecke (filosofi
locus) gehoeren nicht der afrikanischen, sondern der gesamten Reichsaristokratie
gleichmaessig an, und die Gegenstuecke dazu finden sich in allen Provinzen.
Ebenso muss, je mehr die Grossgrundbesitzer aufhoerten, Provinzialen zu sein,
auch die Wirtschaftsweise sich ins Gleiche gesetzt haben. Auch die agronomischen
Schriften der Epoche zeigen dies; Columella unter Nero schreibt zunaechst fuer
das italische Landgut, aber die Abweichungen der Wirtschaft in Baetica, Gallien,
Kilikien, Syrien, Aegypten, Numidien sind ihm voellig gelaeufig und werden
oefters erwaehnt. Es waren zumeist Fremde, ueberwiegend Italiener, welche im
Auftrag der Eigentuemer ueberall den Betrieb leiteten und mehr oder minder die
oertliche Wirtschaftsweise durch die allgemeine, im ganzen wohl rationellere
ersetzten. Die unbegreiflich rasche und intensive Romanisierung Afrikas in der
Kaiserzeit haengt ohne Zweifel damit zusammen, dass der Grossgrundbesitz wohl in
keiner zweiten Provinz sich mit gleicher Energie entwickelt hat.
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^19 CIL VIII, 10889-10891.
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Wie der kaiserliche Grossgrundbesitz provinzialen Ursprungs zu sein
scheint, so hat er auch hauptsaechlich in den Provinzen seinen Sitz gehabt,
insbesondere in dem prokonsularischen Afrika, worueber in dem betreffenden
Abschnitt gehandelt ist. Dabei spielten in den Provinzen die Bergwerke und die
Marmorbrueche dieselbe Rolle wie in Italien die Ziegeleien: sie standen dem
Rechte nach unter denselben Regeln wie jedes andre Bodeneigentum, aber die
Kaiser strebten dahin, dieselben dem Domanialbesitz einzuverleiben, und es ist
dies allmaehlich in allen Provinzen in weitem Umfang durchgefuehrt worden. Im
allgemeinen ist auch hier hervorzuheben die ungeheure quantitative Ausdehnung
des Domanialguts, welche unter Severus eingetreten ist, wozu allerdings die
Massenkonfiskation wesentlich beigetragen hat, die der Kaiser der
illyricanischen Soldaten gegen die beiden rivalisierenden und ueberwundenen
Militaerparteien verfuegte, die aber doch in der Hauptsache als eine
konstitutive Aenderung der Finanzorganisation aufzufassen ist, gewissermassen
als Emanzipation der Regierung von den Steuerertraegen durch Ersetzung derselben
durch den Ertrag der neu geschaffenen Domaenen. In welchem Umfang dies geschehen
ist, davon gibt einigermassen einen Begriff, dass fuer das neue Domanialgut (res
privata principis) ein zweiter dem des bisher bestehenden (patrimonium
principis) in der Rangordnung vorgehender Oberdirektor eingesetzt ward, dessen
administrative Bedeutung in dem Gehalt von 300000 Sesterzen (65000 Mark), dem
hoechsten mit einer kaiserlichen Prokuration verbundenen, ihren Ausdruck findet
und aus dem in den Ordnungen des 4. Jahrhunderts der eine der beiden
Reichsfinanzminister hervorgegangen ist.
Je mehr der Rueckgang des Kleinbesitzes im Lauf der natuerlichen
Entwicklung lag, desto entschiedener ist er zu allen Zeiten als nachteilig fuer
das Gemeinwesen erkannt worden: man sah darin weit mehr den Verfall der guten
alten Ordnung als die natuerliche Entwicklung der Dinge; und es gilt dies von
der Kaiserzeit nicht minder wie von derjenigen der Gracchen. Es ist ein
wohlunterrichteter Schriftsteller, ein erfahrener Beamter aus der Zeit
Vespasians, der die damaligen Verhaeltnisse in die Worte zusammenfasst, dass der
Grossgrundbesitz Italien zugrunde gerichtet habe und jetzt im Zuge sei, die
Provinzen ebenfalls zugrunde zu richten. Inwieweit in dieser Epoche versucht
worden ist, das Einschwinden des Kleinbesitzes zu hemmen, ist nur. darzulegen.
Eins der wichtigsten Momente in dieser Hinsicht ist bereits erwaehnt
worden: die Rueckbildung des Grossgrundbesitzes zum Kleinbesitz ist nicht bloss
gesetzlich offengehalten worden, sondern hat auch auf natuerlichem Wege sich in
nicht unbedeutendem Masse vollzogen. Der roemische Grossgrundbesitz ist in weit
hoeherem Grade fluktuierend gewesen als der heutige, nicht bloss weil er nie zu
rechtlicher Geschlossenheit und nur annaehernd zu oertlicher gelangt ist,
sondern auch weil der durch Uebertragungssteuern gar nicht und durch die Sitte
wenig beschraenkte Besitzwechsel und die fortdauernde Kleinwirtschaft in
zahlreichen Faellen vom Gross- zum Kleinbesitz fuehrte. Erbteilung und Konkurs,
Einzelverkauf und Einzelschenkung muessen haeufig die Aufloesung bestehender
Gueterkomplexe oder die Abloesung einzelner Parzellen herbeigefuehrt haben. Die
weit ueber die heutige Sitte hinausgehende Haeufigkeit der Vermaechtnisse,
namentlich auch zu Gunsten abhaengiger Leute, hat vermutlich oft den Kleinbesitz
begruendet; wenn auch meistenteils dieselben in Geld oder beweglichem Gut
gegeben wurden, so wird doch mancher vermoegende Mann diesem oder jenem
Besitzlosen ein Guetchen hinterlassen haben ^20. Selbst das baeuerliche
Emporarbeiten durch den Fleiss und das Geschick der Haende zu eigenem Besitz ist
nicht ausgeschlossen. Ein solcher aus Afrika berichtet uns in ebenso
ungeschickten wie ehrlichen Versen ^21, wie er erst als gemeiner Schnitter
zwoelf Jahre, dann elf weitere als Vormann der Schnitterschar unter der
gluehenden Sonne gearbeitet habe und so dazu gelangt sei, ein eigenes Stadt- und
Landhaus in einer der kleinen dortigen Landstaedte zu erwerben und sogar in den
Rat derselben und zu Aemtern und Wuerden zu gelangen. Er ist sicher nicht der
einzige seines Schlages gewesen. Wenn die roemische Demokratie davon ausgegangen
ist, die Steigerung des Kleinbesitzes auf mehr oder minder revolutionaerem Wege
herbeizufuehren, so haben wenigstens die Anhaenger des Prinzipats dessen
demokratische Herkunft nicht verleugnet, ja dergleichen Massregeln in Italien in
einer Weise durchgefuehrt, vor denen Gaius Gracchus und Caesar selbst
erschrocken sein wuerden.
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^20 Auf der Alimentarurkunde von Veleia sind die meisten kleinen
Grundeigentuemer nicht im Besitz einheitlicher alter Erbgueter, sondern solcher,
die aus Mengstuecken zusammengesetzt und wahrscheinlich aus einem
Grossgrundbesitz ausgeschieden sind.
^21 Eph. epigr. V, p. 277 [CIL VIII, S. n. 118241.
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Die italischen Landanweisungen nach dem Sieg des Dreiherrn Antonius wie des
Caesars bei Philippi und weiter nach dem Siege Caesars ueber Antonius bei Actium
erfolgten auf Kosten des Privateigentums und gingen insofern einen sehr
verschiedenen Weg; aber das Ergebnis, man darf vielleicht hinzusetzen das Ziel
war das der Gracchischen Bewegung: es wurden nicht bloss die Besitzer
gewechselt, sondern es trat vielfach an die Stelle des im Laufe der Zeit
entwickelten Grossgrundbesitzes wiederum der Kleinbesitz der Adsignation. Wenn
Augustus in seinem Rechenschaftsbericht mit Stolz hinweist auf die 28
volkreichen und bluehenden italischen Staedte, die von ihm gegruendet seien und
zu denen noch zehn bis zwoelf andere in der gleichen Zeit anderweitig
gegruendete hinzutreten, so darf dies allerdings, was auch sonst darueber
geurteilt werden moege, als eine wirksame Steigerung des italischen
Kleinbesitzes bezeichnet werden.
Aber auf dem gleichen revolutionaeren Weg konnte Augustus selbst nach der
Konstituierung des Prinzipats und konnten die spaeteren Herrscher nicht
fortgehen. Je mehr der Prinzipat aus der Revolution hervorgegangen war, desto
mehr war es Lebensbedingung fuer denselben, die Revolution zu schliessen; das
Privateigentum ist nie heiliger gehalten worden als in dem Italien des
Prinzipats. Nicht einmal die Feldherren, welche mit den provinzialen Heeren sich
die Herrschaft in Italien erstritten, Vespasian und Severus, haben daran
geruehrt. Damit waren umfassende Massregeln zur Herstellung von Kleinbesitz fuer
Italien ausgeschlossen. Wohl waren bei diesen Adsignationen mehr oder minder
bedeutende Stuecke nicht zur Verteilung gelangt, andere durch erblosen Abgang
des Empfaengers erledigt. Grundstuecke dieser Art scheinen es gewesen zu sein,
welche Nero in Antium und Tarent, Vespasian in Lavinium, Paestum, Reate zur
Verteilung gebracht hat. Nachdem dann Vespasian den groessten Teil dieser Reste
entweder verkauft oder adsigniert und Domitianus endlich alle derartigen noch
uebrigen meistenteils steinigen Laendereien den Inhabern zu vollem Eigentum
ueberlassen hatte, gab es Staatslaendereien, die zur Verteilung haetten gebracht
werden koennen, in Italien ueberall nicht mehr. Parzellierung der kaiserlichen
Domaenen oder angekauften Landes waere moeglich gewesen; aber soviel wir wissen,
ist dazu nichts geschehen. Die Gruendung neuen Kleinbesitzes in Italien durch
die Regierung hat damit ueberhaupt ein Ende.
In den Provinzen dagegen ist das Gracchische System von dem Prinzipat ein
fuer allemal adoptiert und danach stetig neuer Kleinbesitz ins Leben gerufen
worden. Unentwegt hielt man fest an der Theorie, dass alles nicht von den
roemischen Behoerden adsignierte Land im Eigentum des Staats oder des Kaisers
stehe, und wenn auch dessen Ausuebung zunaechst praktisch ruhte, die derzeitigen
Okkupanten jederzeit ausgetrieben und das Land an Kolonisten adsigniert werden
koenne. In der praktischen Ausfuehrung ist auf diesem Wege sowohl in der Form
der Adsignation innerhalb einer bestehenden Stadtgemeinde, wie im Wege der
Koloniegruendung in den Provinzen Kleinbesitz in das Leben gerufen worden.
Allerdings ist dabei wohl in manchen Faellen nur ein Besitzwechsel eingetreten,
insofern der angesiedelte Mann roemischen oder latinischen Rechts an die Stelle
eines peregrinischen Vorbesitzers trat; aber der Grossbesitz und das Oedland,
vielleicht auch die Domaene werden doch vielfach fuer diese Adsignationen den
Boden geliefert haben. Wir werden uns aber von der Vermehrung, die durch die
provinziale Landanweisung dem Kleinbesitz des Reiches erwuchs, keine allzu
uebertriebene Vorstellung machen duerfen. Der Gedanke, den Augustus
urspruenglich gefasst zu haben scheint, die Veteranenversorgung namentlich des
Legionaers dadurch zu bewirken, dass ihm eine Bauernstelle zugeteilt ward, ist
schon von ihm selbst wieder aufgegeben und in eine Geldzahlung umgewandelt
worden, die wohl nur in der Minderzahl der Faelle zur Erwerbung von Kleinbesitz
gefuehrt hat; es muss sich wohl als unausfuehrbar erwiesen haben, aus dem
Veteranen nach dem Ablauf der langen Dienstjahre durchgaengig einen
existenzfaehigen Kleinbesitzer zu machen. Es wird daher die direkte Anweisung
von provinzialem Landbesitz wohl nur da mit der Dienstentlassung verbunden
gewesen sein, wo ausnahmsweise bessere Bedingungen gewaehrt werden konnten.
In Ermangelung irgendwelcher anderen Zahlen, die das Verhaeltnis von Gross-
und Kleinbesitz uns veranschaulichen koennten, mag erwaehnt werden, dass unter
Traian, nach Ausweis der Alimentarurkunden, im Beneventanischen das etwa in
augustischer Zeit von 90 Kleinbesitzern bewirtschaftete Ackerland in 50 Haenden
war, von denen zwei ein Rittervermoegen, neun zwischen 400000 und 100000
Sesterzen, die uebrigen ein Vermoegen unter 100000 Sesterzen besassen, soweit
dies Vermoegen bei jenen Verpfaendungen beruecksichtigt worden ist. In der
Aemilia dagegen stellen sich die Verhaeltnisse viel unguenstiger: unter 52
Grundbesitzern hat ein Fuenftel Ritterzensus oder mehr, ungefaehr ein Drittel
zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, etwa die Haelfte unter 100000 Sesterzen;
auch die Zahl der urspruenglichen Besitzungen, aus welchen jene 52
Besitzkomplexe hervorgegangen waren, muss verhaeltnismaessig sehr viel groesser
gewesen sein, als sie in der beneventanischen Tafel sich darstellt. Es zeigt
sich hier ein ueberhaupt sehr betraechtliches, in dem reicheren noerdlichen
Italien geradezu erdrueckendes Uebergewicht des Grossbesitzes; untergegangen
aber ist der Kleinbesitz doch nirgends und in den weniger der Spekulation
unterworfenen abgelegenen Landschaften Italiens noch immer ein wesentliches
Element der Bevoelkerung.
Die Bodennutzung richtet sich in erster Reihe auf den Ackerbau mit
Einschluss des Wein- und des Oelbaus und der aehnlichen Nutzungen. Dass in dem
mehrhundertjaehrigen sicheren Frieden, den die Monarchie brachte, der Feldbau,
und insbesondere der italische, im grossen und ganzen genommen in bluehendem
Zustande gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Einmischung des Staats in
den Verkehr durch die Uebernahme der Versorgung der Hauptstadt war ohne Zweifel
ein wirtschaftlicher Fehler; Augustus hat dies unumwunden anerkannt und
ausdruecklich erklaert, dass nur politische Ruecksichten ihn bestimmten, daran
festzuhalten ^22. Ohne Zweifel waere Ackerbau und Handel dadurch gefoerdert
worden, wenn die Versorgung Roms mit Getreide dem freien Verkehr wiedergegeben
worden waere. Aber einmal, Rom war doch nicht das Reich, und nicht fuer den
ganzen Staat spielt der Herrscher in dieser Weise die Vorsehung. Andererseits
hatte die Einfuhr ueberseeischen Getreides namentlich nach Rom mit ihren
Konsequenzen sich bereits frueher festgestellt und war sogar durch die Lage und
die Entwicklung der Hauptstadt wenigstens nachtraeglich bis zu einem gewissen
Grade gerechtfertigt; das Korn, das die ackerbauend bleibenden Landschaften der
Halbinsel liefern konnten, muss der Konsum des uebrigen Italien mehr als
absorbiert haben. Wein und Oel waren fortdauernd Quellen reichen Gewinns. Auch
der Ackerbau der Provinzen, wo in den sonst fruchtbarsten Gegenden, in Aegypten
und Numidien, Wein- und Oelbau zuruecktraten, muss immer lohnend gewesen sein:
es ist nicht selten von teuren Kornpreisen, nur ausnahmsweise von besonders
niedrigen die Rede, so dass im ganzen wohl eher zu wenig als zu viel produziert
ward. Die Wirtschaft ist entweder Guts- oder Bauernwirtschaft. Es wird notwendig
sein, beide gesondert zu betrachten.
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^22 Die merkwuerdige Nachricht bei Suet. Aug. 42 darf nicht auf den
italischen Ackerbau allein bezogen werden, sondern nur auf den des ganzen
Reiches. Waeren die frumentationes publicae in Rom aufgehoben worden, so wuerde
dies den Ackerbau nicht bloss in Italien, sondern ebenso und vielleicht mehr in
Sizilien, Sardinien, Afrika belebt haben; die Vernachlaessigung des Ackerbaus in
Verlass auf den Staat, welche Augustus beklagt, trifft also ebensosehr die
Provinzen, und darum nimmt auch Augustus Ruecksicht auf die Grundbesitzer und
die Kaufleute (negotiantes). Die magna sterilitas, welche Augustus zu diesen
Aeusserungen veranlasste, konnte immer wiederkehren, mochte auch der italische
Ackerbau noch so sehr gedeihen.; aber wenn der Ackerbau allgemein zunahm und der
Verkehr sich frei vollzog, war Hoffnung vorhanden auf Ausgleichung.
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Die von Columella und Varro geschilderte und gepriesene Gutswirtschaft, in
unseren Beispielen gestellt auf einen Besitz von 200 Morgen und etwa zehn
Feldarbeiter, ist insofern Selbstwirtschaft des Besitzers, als dieser zwar der
Regel nach in der Stadt lebt, aber haeufig auf das Landgut hinauskommt und den
die Wirtschaft unmittelbar leitenden unfreien Meier (vilicus) stetig anweist und
beaufsichtigt; die eigentliche Arbeit beschafft dieser mit den vom Eigentuemer
gestellten Sklaven. Auf groesseren Grundbesitz ist diese Wirtschaftsform nicht
anwendbar, da der Meier alsdann die Aufsicht nicht in genuegender Weise fuehren
kann; es wird in diesem Fall der Besitz in entsprechende Bezirke geteilt und
jeder derselben gesondert verwaltet ^23. Diese Wirtschaft ist jetzt in vollem
und unvermeidlichem Verfall; den Landwirten dieser Zeit, vor allem Columella,
erscheint sie allerdings noch als Musterwirtschaft und wird von ihnen zugrunde
gelegt, aber in der Tat als eine gewesene Institution oder als ein
unerreichbares Ideal. In der Tat ist sie mit den realen Verhaeltnissen nicht
mehr in Einklang zu bringen. Gueterkomplexe von der Ausdehnung und Zerstreuung
durch ganz Italien und oft genug noch durch manche Provinzen, wie sie in der
Kaiserzeit sich gestalteten, liessen diese Art der Selbstbewirtschaftung nicht
mehr zu; sie konnte nur fortgefuehrt werden, indem an die Stelle des Herrn
dessen unfreier Geschaeftsfuehrer (actor) trat, und damit war ihr Wesen
zerstoert. "Wer ein entlegenes oder gar ein ueberseeisches Landgut kauft", sagt
Columella ^24, "der tritt in der Tat sein Hab und Gut seinen Sklaven ab, die
durch die Abwesenheit des Herrn notwendig verdorben werden, und wenn sie also
verdorben sind und gewechselt werden sollen, das Gut pluendern und zugrunde
richten." Dazu kam das allgemeine Erschlaffen der Springfedern des menschlichen
Daseins. Die vornehme Weit dieser Epoche war sehr viel reicher als die der
spaeteren Republik, und unendlich viel gleichgueltiger gegen die Mehrung des
Besitzes; der dem gewaltigen Ringen der republikanischen Welt fern liegende
Gedanke, dass der Mensch von allem genug haben koenne, machte wie im Senatssaal
so auch in der Vermoegensverwaltung sich geltend; die Ehre und die Freude an der
moeglichst besten Ausnutzung auch der Gluecksgueter, maechtigere Triebe
vielleicht im gewerblichen Leben als das unmittelbare Beduerfnis, schwanden aus
dieser mueden Welt. Von der anerkannten Tatsache des allgemeinen Rueckgangs des
Bodenertrags in Italien geht Columella aus. Es ist bezeichnend fuer die unter
dem Prinzipat herrschenden Stimmungen, dass bei den Landwirten, wenn sie ihre
Bilanzen zogen, die Meinung Geltung gewann von der Erschoepfung des italischen
Bodens durch den Erntesegen frueherer besserer Zeiten; aber freilich macht
Columella mit gutem Recht geltend, dass nicht die Natur Schuld trage, sondern
die Menschen. Niemand, meint er ^25, bemueht sich noch um rationelle Kunde des
Ackerbaus; man gibt sich nicht einmal die Muehe, einen tuechtigen Ackersmann zum
Meier zu bestellen, sondern schickt die Leute aufs Land hinaus, die als
Handwerker nicht mehr den Tagelohn abzuliefern vermoegen, oder die unbrauchbaren
Saenftentraeger und Lakaien. Das war zu beklagen, aber nicht zu aendern. Die
Gutswirtschaft der frueheren Epoche, die uebrigens auch in republikanischer Zeit
in ihrer vollen Intensitaet sicher nicht allgemein durchgefuehrt worden war,
stirbt wie die anderen republikanischen Institutionen in der Kaiserzeit ab;
nicht einmal in der Form der Vertretung des Herrn durch den Actor scheint sie in
grossem Umfang sich behauptet zu haben. Die Gutsherren gaben die
Selbstwirtschaft auf und beschraenkten sich durchgaengig auf die Kontrolle der
fremden Haenden ueberwiesenen wirtschaftlichen Leitung.
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^23 Das Arbeiterpersonal, sagt Columella (1, 9, 7), des einzelnen Gutes,
die classis oder die decuria, soll zehn Koepfe nicht uebersteigen: itaque si
latior est ager, in regiones diducendae sunt eae classes. Allerdings kam in
diesem Fall es auch vor, dass die Sklaven in Ketten arbeiteten (Sen. benef. 7,
10, 5: vasta spatia terrarum colenda per vinctos), wo also diese Wirtschaft der
Plantagenform sich naehert.
^24 1, 1, 20.
^25 praef. 12.
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Die Kleinwirtschaft hat in der Kaiserzeit den Ackerbau allem Anschein nach
bei weitem mehr beherrscht als unter der Republik. Dass der Kleinbesitz auch
Kleinwirtschaft ist, versteht sich von selbst; aber auch der Grossbesitz, der
auf die Selbstwirtschaft verzichtet, hat im roemischen Ackerbau, wie es scheint,
so gut wie ausschliesslich, die Form der Kleinwirtschaft angenommen; von
Grosspacht findet auf diesem Gebiet sich kaum eine Spur ^26. Die Kleinwirtschaft
wird bald durch Freie, bald durch Sklaven beschafft: der Eigentuemer kann die
einzelne Parzelle, welche er zur Kleinwirtschaft bestimmt, entweder einem freien
Zeitpaechter (colonus) ueberweisen, der dann dem Grundherrn nur den bedungenen
Pachtzins zu zahlen hat, oder einen unfreien Meier (vilicus) darauf setzen, der
dann entweder nach den Regeln der sogenannten Pekuliargeschaefte gleich dem
Paechter einen festen Zins zahlt oder auch mit dem Herrn Einnahme und Ausgabe
verrechnet; indes scheint die letztere wenig bequeme Form nicht in bedeutendem
Umfang vorgekommen ^27 und ueber den Grundsatz verfahren zu sein, den Columella
^28 ausspricht, dass, wo der Eigentuemer die Selbstwirtschaft in der frueher
bezeichneten Weise nicht ausueben kann oder will, es weniger nachteilig ist, mit
freien Paechtern zu wirtschaften als mit unfreien Meiern. Dies
Verpachtungssystem ist gewiss auch frueher oft genug vorgekommen, aber doch nur
nebenher und aushilfsweise ^29; jetzt wird es eigentlich regelmaessige Form der
Bodenwirtschaft. Es zeigt sich dies vor allem in der Verschiebung des
Sprachgebrauchs: colonus, das heisst der Ackerbauer im Gegensatz zum Hirten,
wird noch von Cicero und Varro ohne weiteres von jedem Landwirt gebraucht, sei
er Gutsbesitzer oder Bauer oder Paechter, technisch aber in republikanischer
Zeit verwendet fuer den kleinen Grundbesitzer, woraus die politische Verwendung
des Wortes sich entwickelt hat, in der Kaiserzeit dagegen fuer den selbst
wirtschaftenden Kleinpaechter. Dieser Wechsel in der Beziehung des Schlagwortes
hat sich im Anfang der Kaiserzeit entschieden; den Schriftstellern der
neronischen Zeit, dem juengeren Seneca und dem Columella, ist der "Landwirt"
bereits synonym mit dem Kleinpaechter.
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^26 Auf den grossen afrikanischen Domaenen erscheinen die conductores, die
Paechter des Herrenhauses, und der, es scheint nach Analogie der
Munizipalordnung, diesem Quasi-Gemeinwesen zustehenden Fronden, neben den
coloni, den Paechtern der Parzellen. Das letztere Wort wird nie vom
Grosspaechter gebraucht.
^27 Belehrend ist ein von Scaevola referierter Rechtsfall (Dig. 20, 1, 32).
Ein Latifundienbesitz wird verkauft. Da ein Teil der Grundstuecke ohne Paechter
ist, so uebergibt der Kaeufer diese seinem actor zur Bewirtschaftung, und es
werden nun der Meier und die weiter erforderlichen Sklaven von diesem darauf
gesetzt (Stichus vilicus et ceteri servi ad culturam missi et Stichi vicarii);
dass letztere im Peculium des Meiers stehen, ist charakteristisch dafuer, dass
dieser den Colonus vertritt. Aber deutlich erscheint dies hier als ein
exzeptionelles Verfahren und als Regel die Verpachtung.
^28 1 7, 6.
^29 Gewiss sind die grossen Vermoegen der republikanischen Zeit, soweit sie
in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt
worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht
mehr, als Columella schrieb.
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Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die
arbeitsfaehigen Kinder des Kolonen muessen oft in eine solche Stellung
eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt
sein, wie denn die roemischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut
beschaeftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte,
namentlich fuer die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser
Epoche, und es ist nicht unmoeglich, dass sie in den eigentlichen Hauptsitzen
des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von
Tageloehnern entwickelt hat ^30. Dass das neue Wirtschaftssystem an die Stelle
der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentuemers
getreten ist, erklaert auch die weitgehende, unter Umstaenden bis zur
Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der
Wirtschaftsfuehrung. Der Gutsherr liefert regelmaessig das Inventar, das
freilich auf die Gefahr des Paechters steht und bei Aufloesung der Pacht
unbeschaedigt zurueckgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muss ^31,
empfaengt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert
je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Paechter. Die eigentliche
Feldarbeit beschaffen regelmaessig die von dem Eigentuemer dem Paechter
gestellten Sklaven; verstaendige Grundherren wirken dahin, dass diese
sorgfaeltig ausgewaehlt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich
tatsaechlich einen Hausstand zu begruenden, so dass der Bauer sie ungefesselt
kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe
zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht
derjenigen des Grossgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn
Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Maenner seiner Zeit und
einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich
wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zaehlenden,
fuer einen Mann grabenden und pfluegenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter
darin, dass auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Taetigkeit des Eigentuemers
erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Grossbesitz uebt der
Herr auch die Kontrolle der Paechter nicht mehr unmittelbar, sondern
distriktweise durch seine unfreien Geschaeftsfuehrer (actores), in noch weiterer
Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren
(procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die hoechste Stufe
darstellt.
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^30 Die merkwuerdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL
VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angefuehrt ward, ruehrt von einem solchen
Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados
seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus
linquens densa meum gremia.
^31 Dig. 19, 2, 54, 2.
^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.
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Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Grossgrundbesitz, zu dem sie
gehoert, gleichfoermig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die
kaiserlichen Domaenen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich
tatsaechlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl
gegenueber denen der Privaten guenstiger gestaltet hat. Dass diese
Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist fuer den grossenteils durch sie
verdraengten Kleinbesitz, bedarf der Ausfuehrung nicht: dasselbe Grundstueck,
das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung,
eine Mehrzahl freier Familien ernaehren konnte, naehrte als Kleinpacht ein fuer
allemal nur die Familie des Paechters; und das Selbstgefuehl und die
Unabhaengigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln koennen,
sind dem Zeitpaechter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der duesteren
Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Grossbesitzes als
eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des
Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stuetzte, war weniger unsicher als
die des Kleinbesitzers, und wie das Verhaeltnis sich entwickelt hatte, fuehrte
es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der
Paechter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Paechter, ebenso zu
einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzuege der Gross- und der
Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, dass die alte Bauernwirtschaft erst
zur Schuldknechtschaft gefuehrt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat;
nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts,
das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit voellig ausschliesst. In dieser
Kleinpachtwirtschaft lag fuer die unfreien Leute eine ertraeglichere Existenz
und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag
ferner in ihr einige Garantie fuer die Verwendung einer wenn auch beschraenkten
Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der
Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz ueberwiegend aus diesen
Kleinpaechterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und
die Zustaende der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin
waren, mehr sehnsuechtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der
vornehmen Kreise Italiens hat auch fuer diese Entwicklung der Bodenwirtschaft
nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem
gilt das troestende Evangelium der Geschichte, dass aller Verfall auch wieder
Entwicklung ist.
Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie frueher, ohne
dass in dieser Hinsicht erhebliche Aenderungen zu verzeichnen waeren. Dass die
unproduktive Verwendung des Bodens zu blossen Luxusanlagen bei dem Reichtum und
der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie
in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverstaendlich; von den
Villenanlagen, die den Raum ganzer Staedte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut
wie frueher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, dass der richtige Reiche
nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode
konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den
kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen laesst. In diesen Anlagen ist
manches grosse Vermoegen verbaut worden; aber dass die Lusthaine und die Villen
dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Dass
der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstoerung zahlreicher
Staedte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche
Einschraenkung erfahren hat, ist frueher auseinandergesetzt worden; aber wie die
bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden
Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im grossen
und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser
rueckgaengigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg
eingeschlagen ^35, wenn auch grossartige Massregeln in diesem Sinn, wie die von
Caesar in Betreff der Pontinischen Suempfe geplante, nicht zur Ausfuehrung
gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiss
vielfaeltig in der Weise erfolgt, dass dadurch Weide- oder Oedland unter den
Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da
ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des
Besitzes oder der Mangel an Arbeitskraeften ihm im Wege stand. Dass die
Weidewirtschaft regelmaessig Grosswirtschaft ist und also diese Bodenstuecke
regelmaessig den Reichen gehoeren, liegt in der Sache und gilt also auch fuer
diese Zeit.
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^33 epist. 89, 21.
^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi
provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos
scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das laesst sich vertreten, wenn man
die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge fasst: von Tibur und Tusculum mag es
einigermassen richtig sein, dass die Staedte den Landhaeusern Platz machten.
Aber fuer das uebrige Italien passt dies um so weniger, als die Prachtanlagen
der grossen hauptstaedtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich
beschraenken.
^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft
hervor, dass sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf
spaeteren partiellen Anbau zurueckgehen mag.
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Im Geldgeschaeft ist die aeltere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch
Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsaechlichen Burgen der
republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der
Abgaben in einer Fruchtquote und der Ueberlassung dieser Zehnten an eine
Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem
Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der fuer Rom bestimmten
Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien
noch eine Zeitlang taetig gewesen; aber teils die Hebung durch die
steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel fuer Asia auch von dem Diktator
Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher
Finanzverwaltungen fuer jede Provinz muessen die Macht der Mittelsmaenner weiter
beschraenkt haben, bis dann in den spaeteren Jahren des Tiberius auch das immer
noch wichtige und gewinnbringende Geschaeft der Ueberfuehrung der also gezahlten
Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort
den grossen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund-
und Vermoegenssteuer ueberhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die
indirekte Hebung laenger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und
der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch fuer die letztere, wie es scheint
unter Hadrian, die direkte Erhebung eingefuehrt worden, und mehr und mehr werden
die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am laengsten
haben sie sich bei den Zoellen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats
behauptet; und hier ist die Verpachtung auch fuer Rechnung der kaiserlichen
Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zoelle in Frage
kam, so ist dabei ohne Zweifel mit massgebend gewesen, dass die hier
unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen
Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnuegte die Regierung
damals und spaeter sich mit der Verschaerfung der gegen die Zollpaechter
geuebten Kontrolle. Doch scheint, waehrend unter der Republik die Pachtung vom
Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften
finanzielle Grossmaechte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen
Pacht vielmehr beschraenkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen
Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und aerarischen
Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den
Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden
Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer
Weise ueber- und eingeordnet wurden, dass der ganze Betrieb unter stetiger
Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muss. Auch tritt, ganz im
Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr haeufig an die
Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller
Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und
Marmorbrueche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht
verpachtet worden. Dem Eingreifen des Grosskapitals in dieses wenigstens
halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine maechtige Schranke
gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine
Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen.
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^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur,
dass die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den
Diktator Caesar eingefuehrt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird
dieselbe gleichzeitig wenigstens fuer die uebrigen in Geld steuernden Provinzen
angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch
Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Roemisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum
Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum
societatibus equitum Romanorum agitabantur, so koennen die pecuniae vectigales
eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietaeten
nur noch das Geschaeft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und
an den Bestimmungsort zu uebermitteln, so dass sie also in dieser Hinsicht mehr
das Bankier- als das Hebegeschaeft fuer den Staat besorgten. Da Tacitus diese
Einrichtung unter den in Tiberius' spaeterer Zeit weggefallenen auffuehrt, so
wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der
Staatskasse auf den Staat uebergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden
Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt,
Privatalterthuemer, S. 390).
^37 Deutlich zeigen dieses Verhaeltnis die ueber das Vermoegen des Isidorus
und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3,
19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero.
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Das gewerbsmaessige Geldverleihen ist jetzt ein regelmaessiger Bestandteil
des Haushalts jedes vermoegenden Roemers geworden. Auch die Vornehmen pflegen
den groessten Teil ihres Vermoegens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein
mehr oder minder betraechtliches Kapital bankiermaessig zu verwerten, indem sie
dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der
Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem
kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, dass das
Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den
gleichen oder noch einen hoeheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist
dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermoegen verwalteten;
mit dem Zuruecktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe
mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Fuehrung dabei auch die
Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Beduerfnis sie nicht auf den
Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine
Verknuepfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch
jene aeusserliche Fixierung des Verhaeltnisses zwischen fundiertem und nicht
fundiertem Vermoegen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die grossen Vermoegen
dieser Epoche sind hauptsaechlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum
Beispiel wird geradezu gesagt, dass er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann
geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, dass er die Eroberung
Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedraengten Gemeinden
dort vorzuschiessen, deren Rueckforderung dann den gefaehrlichen Aufstand des
Jahres 60 herbeigefuehrt haben soll ^39. Wo einer zum Kroesus, da werden viele
zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden
Klagen ueber Ueberschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Haeuser gehen
vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschaefte zurueck als auf die
eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende
innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, dass das
befestigte Vermoegen im Wechselportefeuille Mass hielt und dass wenigstens dem
Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu
wuchern. Wie der von Haus aus sehr begueterte spaetere Kaiser Pius nie mehr als
4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spaetere Gesetzgebung, dass man
unterschied zwischen den Zinsen, die der gewoehnliche Geschaeftsmann nehmen
konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte.
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^38 Tac. ann. 13, 42.
^39 Dio 60, 2.
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Dass Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der roemische Staat
dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblueht sein muessen, ist von vornherein
gewiss; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des
Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des
Imports wie des Exports ueber die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein
vergleichendes Urteil gegenueber frueheren und spaeteren Perioden gestatteten,
ergibt unsere Ueberlieferung nicht. Somit beschraenkt diese Auseinandersetzung
sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhaeltnisse kurz zu beruehren, die
einigermassen sich fassen lassen.
Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genuegte, so war mit der
steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie
der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in
der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden,
liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber
ausgefuehrt durch ihr unfreies Gesinde. Die grossen Vermoegen auch der
Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der
Vornehmen an spekulativen Geschaeften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf
das Gewerbe gestuetzten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die fruehere;
wie der Senat der Hauptstadt aus den Grossgrundbesitzern sich zusammensetzt, so
bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den hoeheren
Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia
eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt
Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen fuer vieles
Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den
Gemeindegeschaeften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der
kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, dass in den Provinzen der
Freigelassene in den Gemeinderat gelangen koenne, nahm Augustus wieder zurueck.
Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen
Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschaeft
hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehoert zwar rechtlich dem Herrn,
wird aber sehr haeufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft
eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen
eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, loest aber regelmaessig das
Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf.
So werden auch die bedeutenderen Geschaefte betrieben: zum Beispiel selbst die
Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhaendler (argentarii), die
Haendler mit Spezereien (thurarii), vermoegende und in ihrer Art angesehene
Persoenlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der
Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite:
das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren
Geschaeftsmanns haengt weniger vom Zufall ab als bei voellig freier Konkurrenz,
sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem
tuechtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der
Sklavenschaft und der Buergerschaft eine Bruecke geschlagen, welche im
allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese ueberfuehrt und
die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger
schadet als die voellige Abschliessung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die
rechtliche Ausgleichung fuehrt wenigstens in den spaeteren Generationen auch die
nationale und soziale allmaehlich herbei, und das Zusammenschwinden des
Buergerstandes wuerde im Roemischen Reich sehr viel frueher und staerker
aufgetreten sein, wenn nicht die ausserordentliche, aber zugleich stehende
Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen waere. Sie sind auch
bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber ueberwiegend beruhen sie auf dem
Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende
Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in
die eigentliche Aristokratie einfuehren.
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^40 Mart. epigr. 3, 59.
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Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren,
als dass die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert
sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem
anstaendigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, dass der
Dienst, der einem Mitbuerger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem
Gentleman umsonst geleistet werden muss und durch Bezahlung wenn nicht
unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsaechlich schon unter der Republik
nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich
die oeffentliche Laufbahn auch in oekonomischer Hinsicht aus, als hinfuehrend zu
einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies fuer Beamte,
Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also ueberhaupt fuer alle mit dem
oeffentlichen Leben verknuepften Hilfsleistungen, waehrend private Dienste, wie
zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht ueber
die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurueck auf den neuen
Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie
gleichfalls in oeffentlichen Geschaeften, sei es im Heer oder in der Verwaltung,
verwandter persoenlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und
hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der
bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die ausserhalb Roms
taetigen Staatsbeamten laengst eine Verguetung fuer die Ausruestungs- und
sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung
hinauslief; dennoch war die Einfuehrung der foermlichen und direkten Besoldung
im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie wuerde noch tiefer eingegriffen
haben, wenn nicht die Kontinuitaet der amtlichen Stellung gefehlt haette. Zwar
die Unteroffizierstellung war eine dauernde und fuehrte auch eine dauernde
Versorgung sowie im guenstigen Fall den Eintritt in die hoehere Beamtenlaufbahn
herbei; aber wenn auch im uebrigen die kaiserlichen Diener weit laengere Zeit
als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle
bei ihnen sicher seltener und kuerzer eintraten, so ist doch das Amt im
allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der
Regel nach nicht hoch genug, um schon in kuerzerer Frist eine solche zu
gewaehren. Dafuer aber traten ergaenzend hinzu die Taetigkeiten des
rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter
Augustus ward die alte Vorschrift, dass kein Sachwalter von dem Klienten Geld
annehmen duerfe, noch einmal eingeschaerft ^41, und die hervorragenden Redner
dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der
alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme
Maenner waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der
Advokat unmoeglich unentgeltlich taetig sein; im allgemeinen kehrten weder
Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mussten die
"Schenkungen" bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei
ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht
bloss erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen
Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der
Oekonomie nicht zu uebersehendes Moment, die Durchfuehrung des Strafprozesses
mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen
Privatanklaegers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem
Hochverratsprozess auf den vierten Teil des Vermoegens des Verurteilten, welche
Praemien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbitraer gesteigert
wurden. Es lag in der Sache, dass dieser Gewinn groesstenteils denjenigen
Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmaehten: und die grossen
Vermoegen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf
diesem Wege zusammengekommen. Spaeterhin ist mit der veraenderten Prozessform
diese Missbildung zurueckgetreten, wogegen die Sachwalterstellung ueberhaupt in
ihrer sozialen und oekonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem
Prozess den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeistaenden (pragmatici) konnte das
gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und
ihr Erwerb nicht betraechtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von
Rechtsgeschaeften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, aehnlich, wenn
auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden
sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur
Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten.
So bildete sich hier eine Laufbahn fuer Talente, im allgemeinen jedem
zugaenglich, der die fuer die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz
unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf
an Bedingungen geknuepft, die verhaeltnismaessig leicht zu erfuellen waren. Dem
roemischen Eupatriden gegenueber macht Juvenal es geltend, dass aus dem Volke
der Juengling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache
haelt, die den bezwungenen Bataver baendigen; dass der niedere Quirite den
Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen fuehrt; dass der
roemische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Raetsel der
Gesetzgebung loest. Freilich, wer bloss Geld erwerben will, der wird in der
Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschaeft, als Arzt und Baumeister, als
Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer
Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der
sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn
auf, sich ueber seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des
Unteroffiziers einzukommen oder in die Advokatenschule einzutreten oder auch die
Gesetze zu studieren. Vielleicht auf keine Weise hat der Prinzipat der
republikanischen Aristokratie entschiedener Abbruch getan als durch diese
Restitution Gracchischen Geistes, anknuepfend an die Gracchischen
Ritterprivilegien, aber doch wesentlich neu und durchaus beruhend einerseits auf
der Organisation des stehenden Heeres und besonders der Unteroffizierskarriere,
andrerseits auf der Einrichtung der salarierten kaiserlichen Beamten mit ihren
weiteren Konsequenzen. Die Einrichtung oeffnet die Pforten keineswegs dem
Buerger schlechthin; die Freigelassenenwelt bleibt unbedingt ausgeschlossen, und
wenn die militaerische Laufbahn wenigstens rechtlich jedem Freigeborenen
offensteht, so fordert die nicht militaerische einen verhaeltnismaessig hohen
und kostspieligen Bildungsgrad und, soweit sie eine amtliche ist, den Besitz des
Rittervermoegens. Die Einrichtung oeffnet ferner ihre Pforten in der Hauptsache
nur dem, der der Regierung genehm ist und genehm bleibt; die Aufnahme in das
Heer und das Avancement haengt in jedem einzelnen Fall vom kaiserlichen
Gutduenken ab, und ebenso verleiht die Regierung allein sowohl das Ritterpferd
wie die daran geknuepften Aemter. Aber dennoch ist auf diesem Wege dem
Mittelstand und einigermassen selbst den niederen Schichten des Volkes die zu
Reichtum und Aemtern fuehrende Laufbahn eroeffnet, waehrend die spaetere
Republik dem, welcher den Reichtum nicht bereits besitzt, ihre Aemter
schlechthin versagt. Auf dem sozialen Gebiet ist diese demokratisch-monarchische
Institution der schaerfste Ausdruck des Prinzipats und seine rechte treibende
Kraft.
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^41 Dio 54, 18.
^42 Tac. ann. 11, 5; 13, 5; 42.
^43 Plin. epist. 5, 9.
^44 Juv. sat. 7, 123.
^45 Juv. sat. 14, 191; vorher 8, 46.
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