Römische Geschichte Book 4
by
Theodor Mommsen

Part 7 out of 9

Geschworenenposten an die Maenner vom Ritterzensus dem Kapitalistenstand eine
indirekte Mitverwaltung und Mitregierung erwirkt, die nicht selten sich staerker
als die offizielle Verwaltung und Regierung erwies; Sulla schaffte die
Rittergerichte ab und stellte die senatorischen wieder her. Gaius Gracchus oder
doch die gracchische Zeit hatte den Rittern einen Sonderstand bei den
Volksfesten eingeraeumt, wie ihn schon seit laengerer Zeit die Senatoren
besassen; Sulla hob ihn auf und wies die Ritter zurueck auf die Plebejerbaenke
6. Der Ritterstand, als solcher durch Gaius Gracchus geschaffen, verlor seine
politische Existenz durch Sulla. Unbedingt, ungeteilt und auf die Dauer sollte
der Senat die hoechste Macht in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten
ueberkommen und auch aeusserlich nicht bloss als privilegierter, sondern als
einzig privilegierter Stand auftreten.
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5 Dass Sullas Umlage der rueckstaendigen fuenf Jahresziele und der
Kriegskosten auf die Gemeinden von Asia (App. Mithr. 62 und sonst) auch fuer die
Zukunft massgebend war, zeigt schon die Zurueckfuehrung der Einteilung Asias in
vierzig Distrikte auf Sulla (Cassiod. chron. 670) und die Zugrundelegung der
sullanischen Repartition bei spaeteren Ausschreibungen (Cic. Flacc. 14, 32),
ferner, dass bei dem Flottenbau 672 (81) die hierzu verwandten Summen an der
Steuerzahlung (ex pecunia vectigali populo Romano) gekuerzt werden (Cic. Verr.
1, 35, 89). Geradezu sagt endlich Cicero (ad Q. fr. 1, 11, 33), dass die
Griechen "nicht imstande waren, von sich aus den von Sulla ihnen auferlegten
Zins zu zahlen ohne Steuerpaechter".
6 Ueberliefert ist es freilich nicht, von wem dasjenige Gesetz erlassen
ward, welches die Erneuerung des aelteren Privilegs durch das Roscische
Theatergesetz 687 (67) noetig machte (Friedlaender in Becker, Handbuch, Bd. 4,
S. 531), aber nach der Lage der Sache war der Urheber dieses Gesetzes
unzweifelhaft Sulla.
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Vor allem musste zu diesem Ende die Regierungsbehoerde ergaenzt und selber
unabhaengig gestellt werden. Durch die letzten Krisen war die Zahl der Senatoren
furchtbar zusammengeschwunden. Zwar stellte Sulla den durch die Rittergerichte
Verbannten jetzt die Rueckkehr frei, wie dem Konsular Publius Rutilius Rufus,
der uebrigens von der Erlaubnis keinen Gebrauch machte, und dem Freunde des
Drusus, Gaius Cotta; allein es war dies ein geringer Ersatz fuer die Luecken,
die der revolutionaere wie der reaktionaere Terrorismus in die Reihen des Senats
gerissen hatte. Deshalb wurde nach Sullas Anordnung der Senat
ausserordentlicherweise ergaenzt durch etwa 300 neue Senatoren, welche die
Distriktversammlung aus den Maennern vom Ritterzensus zu ernennen hatte und die
sie, wie begreiflich, vorzugsweise teils aus den juengeren Maennern der
senatorischen Haeuser, teils aus Sullanischen Offizieren und anderen, durch die
letzte Umwaelzung Emporgekommenen auslas. Aber auch fuer die Zukunft ward die
Aufnahme in den Senat neu geordnet und auf wesentlich andere Grundlagen
gestellt. Nach der bisherigen Verfassung trat man in den Senat ein entweder
durch zensorische Berufung, was der eigentliche und ordentliche Weg war, oder
durch die Bekleidung eines der drei kurulischen Aemter: des Konsulats, der
Praetur oder der Aedilitaet, an welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts
wegen Sitz und Stimme im Senat geknuepft war; die Bekleidung eines niederen
Amtes, des Tribunats oder der Quaestur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf
einen Platz im Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese
Maenner sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft. Von diesen
beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens
tatsaechliche Beseitigung der Zensur und aenderte den zweiten dahin ab, dass der
gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Aedilitaet an die Quaestur
geknuepft und zugleich die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren auf
zwanzig 7 erhoeht ward. Die bisher den Zensoren rechtlich zustehende, obwohl
tatsaechlich laengst nicht mehr in ihrem urspruenglichen ernstlichen Sinn
geuebte Befugnis, bei den von fuenf zu fuenf Jahren stattfindenden Revisionen
jeden Senator unter Angabe von Gruenden von der Liste zu streichen, fiel fuer
die Zukunft ebenfalls fort; die bisherige faktische Unabsetzbarkeit der
Senatoren ward also von Sulla schliesslich festgestellt. Die Gesamtzahl der
Senatoren, die bis dahin vermutlich die alte Normalzahl von 300 nicht viel
ueberstiegen und oft wohl nicht einmal erreicht hatte, ward dadurch
betraechtlich, vielleicht durchschnittlich um das Doppelte erhoeht, 8 was auch
schon die durch die Uebertragung der Geschworenenfunktionen stark vermehrten
Geschaefte des Senats notwendig machten. Indem ferner sowohl die
ausserordentlich eintretenden Senatoren als die Quaestoren ernannt wurden von
den Tributkomitien, wurde der bisher mittelbar auf den Wahlen des Volkes ruhende
Senat jetzt durchaus auf direkte Volkswahl gegruendet, derselbe also einem
repraesentativen Regiment so weit genaehert, als dies mit dem Wesen der
Oligarchie und den Begriffen des Altertums ueberhaupt sich vertrug. Aus einem
nur zum Beraten der Beamten bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat
eine den Beamten befehlende und selbstregierende Behoerde geworden; es war
hiervon nur eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten
urspruenglich zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren,
denselben entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt
wurde, auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte. Die exorbitante Befugnis der
Zensoren, die Ratliste zu revidieren und nach Gutduenken Namen zu streichen oder
zuzusetzen, vertrug in der Tat sich nicht mit einer geordneten oligarchischen
Verfassung. Indem jetzt durch die Quaestorenwahl fuer eine genuegende
regelmaessige Ergaenzung gesorgt ward, wurden die zensorischen Revisionen
ueberfluessig und durch deren Wegfall das wesentliche Grundprinzip jeder
Oligarchie, die Inamovibilitaet und Lebenslaenglichkeit der zu Sitz und Stimme
gelangten Glieder des Herrenstandes, endgueltig konsolidiert.
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7 Wieviele Quaestoren bis dahin jaehrlich gewaehlt wurden, ist nicht
bekannt. Im Jahre 487 (267) stellte sich die Zahl auf acht: zwei staedtische,
zwei Militaer- und vier Flottenquaestoren; wozu dann die in den Aemtern
beschaeftigten Quaestoren hinzugetreten sind. Denn die Flottenquaesturen in
Ostia, Cales und so weiter gingen keineswegs ein, und auch die
Militaerquaestoren konnten nicht anderweitig verwendet werden, da sonst der
Konsul, wo er als Oberfeldherr auftrat, ohne Quaestor gewesen sein wuerde. Da es
nun bis auf Sulla neun Aemter gab, ueberdies nach Sizilien zwei Quaestoren
gingen, so koennte er moeglicherweise schon achtzehn Quaestoren vorgefunden
haben. Wie indes auch die Zahl der Oberbeamten dieser Zeit betraechtlich
geringer als die ihrer Kompetenzen gewesen und hier stets durch Fristerstreckung
und andere Aushilfen Rat geschafft worden ist, ueberhaupt die Tendenz der
roemischen Regierung darauf ging, die Zahl der Beamten moeglichst zu
beschraenken, so mag es auch mehr quaestorische Kompetenzen gegeben haben als
Quaestoren, und es kann selbst sein, dass in kleine Provinzen, wie zum Beispiel
Kilikien, in dieser Zeit gar kein Quaestor ging. Aber sicher hat es doch schon
vor Sulla mehr als acht Quaestoren gegeben.
8 Von einer festen Zahl der Senatoren kann genau genommen ueberhaupt nicht
die Rede sein. Wenn auch die Zensoren vor Sulla jedesmal eine Liste von 300
Koepfen anfertigten, so traten doch zu dieser immer noch diejenigen
Nichtsenatoren hinzu, die nach Abfassung der Liste bis zur Aufstellung der
naechsten ein kurulisches Amt bekleideten; und nach Sulla gab es so viele
Senatoren, als gerade Quaestorier am Leben waren. Wohl aber ist anzunehmen, dass
Sulla den Senat auf ungefaehr 500 bis 600 Koepfe zu bringen bedacht war; und
diese Zahl ergibt sich, wenn jaehrlich 20 neue Mitglieder von durchschnittlich
30 Jahren eintraten und man die durchschnittliche Dauer der senatorischen Wuerde
auf 25 bis 30 Jahre ansetzt. In einer stark besuchten Senatssitzung der
ciceronischen Zeit waren 417 Mitglieder anwesend.
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Hinsichtlich der Gesetzgebung begnuegte sich Sulla, die im Jahre 666 (88)
getroffenen Bestimmungen wiederaufzunehmen und die legislatorische Initiative,
wie sie laengst tatsaechlich dem Senat zustand, wenigstens den Tribunen
gegenueber auch gesetzlich ihm zu sichern. Die Buergerschaft blieb der formelle
Souveraen; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien es dem Regenten
notwendig, die Form zwar sorgfaeltig zu konservieren, aber jede wirkliche
Taetigkeit derselben noch sorgfaeltiger zu verhueten. Sogar mit dem Buergerrecht
selbst ging Sulla in der geringschaetzigsten Weise um; er machte keine
Schwierigkeit, weder den Neubuergergemeinden es zuzugestehen noch Spanier und
Kelten in Masse damit zu beschenken; ja es geschah, wahrscheinlich nicht ohne
Absicht, schlechterdings gar nichts fuer die Feststellung der Buergerliste, die
doch nach so gewaltigen Umwaelzungen einer Revision dringend bedurfte, wenn es
ueberhaupt der Regierung noch mit den hieran sich knuepfenden Rechtsbefugnissen
Ernst war. Geradezu beschraenkt wurde die legislatorische Kompetenz der Komitien
uebrigens nicht; es war auch nicht noetig, da ja infolge der besser gesicherten
Initiative des Senats das Volk ohnehin nicht leicht wider den Willen der
Regierung in die Verwaltung, das Finanzwesen und die Kriminaljurisdiktion
eingreifen konnte und seine legislative Mitwirkung wesentlich wieder
zurueckgefuehrt ward auf das Recht, zu Aenderungen der Verfassung ja zu sagen.
Wichtiger war die Beteiligung der Buergerschaft bei den Wahlen, deren man
nun einmal nicht entbehren zu koennen schien, ohne mehr aufzuruetteln, als
Sullas obenhin sich haltende Restauration aufruetteln konnte und wollte. Die
Eingriffe der Bewegungspartei in die Priesterwahlen wurden beseitigt; nicht
bloss das Domitische Gesetz von 650 (104), das die Wahlen zu den hoechsten
Priesteraemtern ueberhaupt dem Volke uebertrug, sondern auch die aelteren
gleichartigen Verfuegungen hinsichtlich des Oberpontifex und des Obercurio
wurden von Sulla kassiert und den Priesterkollegien das Recht der
Selbstergaenzung in seiner urspruenglichen Unbeschraenktheit zurueckgegeben.
Hinsichtlich der Wahlen zu den Staatsaemtern aber blieb es im ganzen bei der
bisherigen Weise; ausser insofern die sogleich zu erwaehnende neue Regulierung
des militaerischen Kommandos allerdings folgeweise eine wesentliche
Beschraenkung der Buergerschaft in sich schloss, ja gewissermassen das
Vergebungsrecht der Feldherrnstellen von der Buergerschaft auf den Senat
uebertrug. Es scheint nicht einmal, dass Sulla die frueher versuchte
Restauration der Servianischen Stimmordnung jetzt wiederaufnahm, sei es nun,
dass er es ueberhaupt als gleichgueltig betrachtete, ob die Stimmabteilungen so
oder so zusammengesetzt seien, sei es, dass diese aeltere Ordnung ihm den
gefaehrlichen Einfluss der Kapitalisten zu steigern schien. Nur die
Qualifikationen wurden wiederhergestellt und teilweise gesteigert. Die zur
Bekleidung eines jeden Amtes erforderliche Altersgrenze ward aufs neue
eingeschaerft; ebenso die Bestimmung, dass jeder Bewerber um das Konsulat vorher
die Praetur, jeder Bewerber um die Praetur vorher die Quaestur bekleidet haben
muesse, wogegen es gestattet war, die Aedilitaet zu uebergehen. Mit besonderer
Strenge wurde, in Hinblick auf die juengst mehrfach vorgenommenen Versuche, in
der Form des durch mehrere Jahre hindurch fortgesetzten Konsulats die Tyrannis
zu begruenden, gegen diesen Missbrauch eingeschritten und verfuegt, dass
zwischen der Bekleidung zweier ungleicher Aemter mindestens zwei, zwischen der
zweimaligen Bekleidung desselben Amtes mindestens zehn Jahre verfliessen
sollten; mit welcher letzteren Bestimmung, anstatt der in der juengsten
ultraoligarchischen Epoche beliebten absoluten Untersagung jeder Wiederwahl zum
Konsulat, wieder die aeltere Ordnung vom Jahre 412 (342) aufgenommen ward. Im
ganzen aber liess Sulla den Wahlen ihren Lauf und suchte nur die Beamtengewalt
in der Art zu fesseln, dass, wen auch immer die unberechenbare Laune der
Komitien zum Amte berief, der Gewaehlte ausserstande sein wuerde, gegen die
Oligarchie sich aufzulehnen.
Die hoechsten Beamten des Staats waren in dieser Zeit tatsaechlich die drei
Kollegien der Volkstribune, der Konsuln und Praetoren und der Zensoren. Sie alle
gingen aus der Sullanischen Restauration mit wesentlich geschmaelerten Rechten
hervor; vor allem das tribunizische Amt, das dem Regenten erschien als ein zwar
auch fuer das Senatsregiment unentbehrliches, aber dennoch, als von der
Revolution erzeugt und stets geneigt, wieder Revolutionen aus sich zu erzeugen,
strenger und dauernder Fesselung beduerftiges Werkzeug. Von dem Rechte, die
Amtshandlungen der Magistrate durch Einschreiten zu kassieren, den
Kontravenienten eventuell zu braechen und dessen weitere Bestrafung zu
veranlassen, war die tribunizische Gewalt ausgegangen; dies blieb den Tribunen
auch jetzt, nur dass auf den Missbrauch des Interzessionsrechts eine schwere,
die buergerliche Existenz regelmaessig vernichtende Geldstrafe gesetzt ward. Die
weitere Befugnis des Tribuns, mit dem Volke nach Gutduenken zu verhandeln, teils
um Anklagen einzubringen, insbesondere gewesene Beamte vor dem Volk zur
Rechenschaft zu ziehen, teils um Gesetze zur Abstimmung vorzulegen, war der
Hebel gewesen, durch den die Gracchen, Saturninus, Sulpicius den Staat
umgewaelzt hatten; sie ward nicht aufgehoben, aber wohl von einer vorgaengig bei
dem Senat nachzusuchenden Erlaubnis abhaengig gemacht 9. Endlich wurde
hinzugefuegt, dass die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur Uebernahme eines
hoeheren Amtes unfaehig machen solle - eine Bestimmung, die wie so manches
andere in Sullas Restauration wieder auf die altpatrizischen Satzungen
zurueckkam und, ganz wie in den Zeiten vor der Zulassung der Plebejer zu den
buergerlichen Aemtern, das Tribunat einer- und die kurulischen Aemter
andererseits miteinander unvereinbar erklaerte. Auf diese Weise hoffte der
Gesetzgeber der Oligarchie, der tribunizischen Demagogie zu wehren und alle
ehrgeizigen und aufstrebenden Maenner von dem Tribunat fernzuhalten, dagegen
dasselbe festzuhalten als Werkzeug des Senats, sowohl zur Vermittlung zwischen
diesem und der Buergerschaft, als auch vorkommendenfalls zur Niederhaltung der
Magistratur; und wie die Herrschaft des Koenigs und spaeter der republikanischen
Beamten ueber die Buergerschaft kaum irgendwo so klar zu Tage tritt wie in dem
Satze, dass ausschliesslich sie das Recht haben, oeffentlich zum Volke zu reden,
so zeigt sich die jetzt zuerst rechtlich festgestellte Oberherrlichkeit des
Senats am bestimmtesten in dieser von dem Vormann des Volkes fuer jede
Verhandlung mit demselben vom Senat zu erbittenden Erlaubnis.
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9 Darauf gehen die Worte des Lepidus bei Sallust (bist. 1, 41, 11 Dietsch):
populus Romanus exutus ... iure agitandi, auf die Tacitus (ann. 3, 27) anspielt:
statim turbidis Lepidi rogationibus neque multo post tribunis reddita licentia
quoquo vellent populum agitandi. Dass die Tribune nicht ueberhaupt das Recht
verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic. leg. 3, 4, 10
das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der Eingangsformel sich
bezeichnet als de senatus sententia erlassen. Dass die Konsuln dagegen auch nach
der Sullanischen Ordnung ohne vorgaengigen Senatsbeschluss Antraege an das Volk
bringen konnten, beweist nicht bloss das Stillschweigen der Quellen, sondern
auch der Verlauf der Revolutionen von 667 (87) und 676 (78), deren Fuehrer eben
aus diesem Grunde nicht Tribune, sondern Konsuln gewesen sind. Darum begegnen
auch in dieser Zeit konsularische Gesetze ueber administrative Nebenfragen, wie
zum Beispiel das Getreidegesetz von 681 (73), fuer die zu andern Zeiten sicher
Plebiszite eingetreten sein wuerden.
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Auch Konsulat und Praetur, obwohl sie von dem aristokratischen Regenerator
Roms mit guenstigeren Augen betrachtet wurden als das an sich verdaechtige
Tribunat, entgingen doch keineswegs dem Misstrauen gegen das eigene Werkzeug,
welches durchaus die Oligarchie bezeichnet. Sie wurden in schonenderen Formen,
aber in sehr fuehlbarer Weise beschraenkt. Sulla knuepfte hier an die
Geschaeftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafuer die folgende
Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der Inbegriff der
Geschaefte des hoechsten Amtes ueberhaupt, so jetzt derjenige Inbegriff der
hoechsten Amtsgeschaefte ob, fuer welchen nicht gesetzlich besondere Kompetenzen
festgestellt waren. Dies letztere war der Fall mit dem hauptstaedtischen
Gerichtswesen, womit die Konsuln sich nach einer unverbruechlich festgehaltenen
Regel nicht befassen durften, und mit den damals bestehenden ueberseeischen
Aemtern: Sizilien, Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das
Kommando zwar fuehren konnte, aber nur ausnahmsweise fuehrte. Im ordentlichen
Lauf der Dinge wurden demnach sechs Spezialkompetenzen, die beiden
hauptstaedtischen Gerichtsvorstandschaften und die vier ueberseeischen Aemter
unter die sechs Praetoren vergeben, woneben den beiden Konsuln kraft ihrer
Generalkompetenz die Leitung der hauptstaedtischen nichtgerichtlichen Geschaefte
und das militaerische Kommando in den festlaendischen Besitzungen oblag. Da
diese Generalkompetenz also doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine
Konsul zur Verfuegung der Regierung, und fuer gewoehnliche Zeiten kam man
demnach mit jenen acht hoechsten Jahresbeamten vollstaendig, ja reichlich aus.
Fuer ausserordentliche Faelle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht
militaerischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militaerischen ueber die
Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war nicht ungewoehnlich,
die beiden Gerichtsvorstandschaften demselben Praetor zu uebertragen und die
regelmaessig von den Konsuln zu beschaffenden hauptstaedtischen Geschaefte durch
den Stadtpraetor versehen zu lassen; wogegen es verstaendigerweise moeglichst
vermieden ward, mehrere Kommandos in derselben Hand zu vereinigen. Hier half
vielmehr die Regel aus, dass im militaerischen Imperium es kein Interregnum gab,
also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des Endtermines
von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der Nachfolger erschien und dem
Vorgaenger das Kommando abnahm, oder, was dasselbe ist, dass der kommandierende
Konsul oder Praetor nach Ablauf seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht
erschien, an Konsuls oder Praetors Statt weiter fungieren konnte und musste. Der
Einfluss des Senats auf diese Geschaeftsverteilung bestand darin, dass es
observanzmaessig von ihm abhing, entweder die Regel walten, also die sechs
Praetoren die sechs Spezialkompetenzen unter sich verlosen und die Konsuln die
festlaendischen, nichtgerichtlichen Geschaefte besorgen zu lassen, oder
irgendeine Abweichung von derselben anzuordnen, etwa dem Konsul ein
augenblicklich besonders wichtiges ueberseeisches Kommando zuzuweisen oder eine
ausserordentliche militaerische und gerichtliche Kommission, zum Beispiel das
Flottenkommando oder eine wichtige Kriminaluntersuchung, unter die zur
Verteilung kommenden Kompetenzen aufzunehmen und die dadurch weiter noetig
werdenden Kumulationen und Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei uebrigens
lediglich die Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv
praetorischen Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der fuer das einzelne Amt
eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr durchgaengig
durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch das Los erfolgte. Die
Buergerschaft war in der aelteren Zeit wohl veranlasst worden, die in dem
Unterlassen der Abloesung enthaltene tatsaechliche Verlaengerung des Kommandos
durch besonderen Gemeindebeschluss zu regularisieren; indes war dies mehr dem
Geiste, als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff die
Buergerschaft hierbei nicht weiter ein. Im Laufe des siebenten Jahrhunderts
traten nun allmaehlich zu den bestehenden sechs Spezialkompetenzen sechs andere
hinzu; die fuenf neuen Statthalterschaften von Makedonien, Africa, Asia, Narbo
und Kilikien und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen
Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der roemischen
Regierung trat ueberdies immer haeufiger der Fall ein, dass die Oberbeamten fuer
ausserordentliche militaerische oder prozessualische Kommissionen in Anspruch
genommen wurden. Dennoch wurde die Zahl der ordentlichen hoechsten Jahrbeamten
nicht vermehrt; und es kamen also auf acht jaehrlich zu ernennende Beamte, von
allem andern abgesehen, mindestens zwoelf jaehrlich zu besetzende
Spezialkompetenzen. Natuerlich war es nicht Zufall, dass man dies Defizit nicht
durch Kreierung neuer Praetorenstellen ein fuer allemal deckte. Dem Buchstaben
der Verfassung gemaess sollten die saemtlichen hoechsten Beamten Jahr fuer Jahr
von der Buergerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung oder vielmehr
Unordnung, derzufolge die entstehenden Luecken wesentlich durch Fristerstreckung
ausgefuellt wurden und den gesetzlich ein Jahr fungierenden Beamten in der Regel
vom Senat ein zweites Jahr zugelegt, nach Befinden dasselbe aber auch verweigert
ward, besetzte die wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die
Buergerschaft, sondern aus einer durch die Buergerschaftswahlen gebildeten
Konkurrentenliste der Senat. Ueblich ward es dabei, da unter diesen Stellen die
ueberseeischen Kommandos als die eintraeglichsten vor allem gesucht waren,
denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich oder doch tatsaechlich an die
Hauptstadt fesselte, also den beiden Vorstehern der staedtischen Gerichtsbarkeit
und haeufig auch den Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein ueberseeisches
Kommando zu uebertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die
Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten wohl
anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine qualitativ andere
war.
Diese Verhaeltnisse fand Sulla vor und sie lagen seiner neuen Ordnung zu
Grunde. Der Grundgedanke derselben war die vollstaendige Scheidung der
politischen Gewalt, welche in den Buerger-, und der militaerischen, welche in
den Nichtbuergerdistrikten regierte, und die durchgaengige Erstreckung der Dauer
des hoechsten Amtes von einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den
buergerlichen, das zweite den militaerischen Geschaeften gewidmet ward.
Raeumlich waren die buergerliche und die militaerische Gewalt allerdings laengst
schon durch die Verfassung geschieden, und endete jene an dem Pomerium, wo diese
begann; allein immer noch hielt derselbe Mann die hoechste politische und die
hoechste militaerische Macht in seiner Hand vereinigt. Kuenftig sollte der
Konsul und Praetor mit Rat und Buergerschaft verhandeln, der Prokonsul und
Propraetor die Armee kommandieren, jenem aber jede militaerische, diesem jede
politische Taetigkeit gesetzlich abgeschnitten sein. Dies fuehrte zunaechst zu
der politischen Trennung der norditalischen Landschaft von dem eigentlichen
Italien. Bisher hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden,
insofern Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Sueditalien
von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das gesamte
festlaendische Gebiet des roemischen Staates von der Meerenge bis an die Alpen
mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-, latinische und
Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter
der Verwaltung der in Rom eben fungierenden hoechsten Beamten, wie denn ja auch
die Kolonialgruendungen sich durch dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas
Ordnung wurde das eigentliche Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des
Aesis der Rubico ward, als ein jetzt ohne Ausnahme von roemischen Buergern
bewohntes Gebiet, den ordentlichen roemischen Obrigkeiten untergeben und dass in
diesem Sprengel regelmaessig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer
der Fundamentalsaetze des roemischen Staatsrechts; das Keltenland diesseits der
Alpen dagegen, in dem schon der bestaendig fortwaehrenden Einfaelle der
Alpenvoelker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden konnte, wurde nach dem
Muster der aelteren ueberseeischen Kommandos als eigene Statthalterschaft
konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl der jaehrlich zu ernennenden
Praetoren von sechs auf acht erhoeht ward, stellte sich die neue
Geschaeftsordnung dahin, dass die jaehrlich zu ernennenden zehn hoechsten
Beamten waehrend ihres ersten Amtsjahrs als Konsuln oder Praetoren den
hauptstaedtischen Geschaeften - die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung,
zwei der Praetoren der Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten
Kriminaljustiz - sich widmeten, waehrend ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln
oder Propraetoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften: Sizilien,
Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo, Kilikien und dem
italischen Keltenland uebernahmen. Die schon erwaehnte Vermehrung der
Quaestorenzahl durch Sulla auf zwanzig gehoert ebenfalls in diesen Zusammenhang
^11.
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^10 Fuer diese Annahme gibt es keinen anderen Beweis, als dass das
italische Keltenland eine Provinz in dem Sinne, wo das Wort einen geschlossenen
und von einem jaehrlich erneuerten Statthalter verwalteten Sprengel bedeutet, in
den aelteren Zeiten ebenso entschieden nicht ist wie allerdings in der
caesarischen es eine ist (vgl. Licin. p. 39: Data erat et Sullae provincia
Gallia cisalpina).
Nicht viel anders steht es mit der Vorschiebung der Grenze; wir wissen,
dass ehemals der Aesis, zu Caesars Zeit der Rubico, das Keltenland von Italien
schied, aber nicht, wann die Vorrueckung stattfand. Man hat zwar daraus, dass
Marcus Terentius Varro Lucullus als Propraetor in dem Distrikt zwischen Aesis
und Rubico eine Grenzregulierung vornahm (Orelli 570), geschlossen, dass
derselbe wenigstens im Jahre nach Lucullus' Praetur 679 (75) noch Provinzialland
gewesen sein muesse, da auf italischem Boden der Propraetor nichts zu schaffen
habe. Indes nur innerhalb des Pomerium hoert jedes prorogierte Imperium von
selber auf; in Italien dagegen ist auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar
nicht regelmaessig vorhanden, aber doch zulaessig, und ein ausserordentliches
ist das von Lucullus bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir koennen
aber auch nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend
bekleidet hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82)
als kommandierender Offizier eben hier taetig und wahrscheinlich, ebenwie
Pompeius, von Sulla mit propraetorischer Gewalt ausgestattet; in dieser
Eigenschaft wird er 672 (82) oder 673 (81) (vgl. App. 1, 95) die fragliche
Grenze reguliert haben. Aus dieser Inschrift folgt also fuer die rechtliche
Stellung Norditaliens ueberhaupt nichts und am wenigsten fuer die Zeit nach
Sullas Diktatur. Dagegen ist es ein bemerkenswerter Fingerzeig, dass Sulla das
roemische Pomerium vorschob (Sen. dial. 10, 14; Dio Cass. 43, 50), was nach
roemischem Staatsrecht nur dem gestattet war, der nicht etwa die Reichs-,
sondern die Stadt-, d. h. die italische Grenze vorgerueckt hatte.
^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere Provinz ein Quaestor gingen,
ueberdies die zwei staedtischen und die zwei den Konsuln bei der Kriegsfuehrung
beigeordneten und die vier Flottenquaestoren bestehen blieben, so waren hierfuer
neunzehn Beamte jaehrlich erforderlich. Die zwanzigste Quaestorenkompetenz
laesst sich nicht nachweisen.
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Zunaechst ward hiermit an die Stelle der bisherigen unordentlichen und zu
allen moeglichen schlechten Manoevern und Intrigen einladenden Aemterverteilung
eine klare und feste Regel gesetzt, dann aber auch den Ausschreitungen der
Beamtengewalt nach Moeglichkeit vorgebeugt und der Einfluss der obersten
Regierungsbehoerde wesentlich gesteigert. Nach der bisherigen Ordnung ward in
dem Reiche rechtlich nur unterschieden die Stadt, welche der Mauerring
umschloss, und die Landschaft ausserhalb des Pomerium; die neue Ordnung setzte
an die Stelle der Stadt das neue, fortan als ewig befriedet dem regelmaessigen
Kommando entzogene Italien ^12 und ihm gegenueber das festlaendische und
ueberseeische Gebiet, das umgekehrt notwendig unter Militaerkommandanten steht,
die von jetzt an sogenannten Provinzen. Nach der bisherigen Ordnung war derselbe
Mann sehr haeufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben; die
neue Ordnung beschraenkte die hauptstaedtischen Aemter wie die Statthalterposten
durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfuegung, dass jeder Statthalter
binnen dreissig Tagen, nachdem der Nachfolger in seinem Sprengel eingetroffen
sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe, zeigt sehr klar, namentlich wenn man
damit noch das frueher erwaehnte Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des
gewesenen Beamten zu demselben oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was
die Tendenz dieser Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die
einst der Senat das Koenigtum sich dienstbar gemacht hatte, dass die
Beschraenkung der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit
nach der Oligarchie zugute komme. Nach der bisherigen Ordnung hatte Gaius Marius
zugleich als Haupt des Senats und als Oberfeldherr des Staates amtiert; wenn er
es nur seiner eigenen Ungeschicklichkeit zuzuschreiben hatte, dass es ihm
misslang, mittels dieser doppelten Amtsgewalt die Oligarchie zu stuerzen, so
schien nun dafuer gesorgt, dass nicht etwa ein kluegerer Nachfolger denselben
Hebel besser gebrauche. Nach der bisherigen Ordnung hatte auch der vom Volke
unmittelbar ernannte Beamte eine militaerische Stellung haben koennen; die
sullanische dagegen behielt diese ausschliesslich denjenigen Beamten vor, die
der Senat durch Erstreckung der Amtsfrist in ihrer Amtsgewalt bestaetigte. Zwar
war diese Amtsverlaengerung jetzt stehend geworden; dennoch wurde sie den
Auspizien und dem Namen, ueberhaupt der staatsrechtlichen Formulierung nach auch
ferner als ausserordentliche Fristerstreckung behandelt. Es war dies nicht
gleichgueltig. Den Konsul oder den Praetor konnte nur die Buergerschaft seines
Amtes entsetzen; den Prokonsul und den Propraetor ernannte und entliess der
Senat, so dass durch diese Verfuegung die gesamte Militaergewalt, auf die denn
doch zuletzt alles ankam, formell wenigstens vom Senat abhaengig wurde.
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^12 Die italische Eidgenossenschaft ist viel aelter; aber sie ist ein
Staatenbund, nicht, wie das sullanische Italien, ein innerhalb des Roemischen
Reiches einheitlich abgegrenztes Staatsgebiet.
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Dass endlich das hoechste aller Aemter, die Zensur, nicht foermlich
aufgehoben, aber in derselben Art beseitigt ward wie ehemals die Diktatur, ward
schon bemerkt. Praktisch konnte man derselben allenfalls entraten. Fuer die
Ergaenzung des Senats war anderweitig gesorgt. Seit Italien tatsaechlich
steuerfrei war und das Heer wesentlich durch Werbung gebildet ward, hatte das
Verzeichnis der Steuer- und Dienstpflichtigen in der Hauptsache seine Bedeutung
verloren; und wenn in der Ritterliste und dem Verzeichnis der Stimmberechtigten
Unordnung einriss, so mochte man dies nicht gerade ungern sehen. Es blieben also
nur die laufenden Finanzgeschaefte, welche die Konsuln schon bisher verwaltet
hatten, wenn, wie dies haeufig vorkam, die Zensorenwahl unterblieben war, und
nun als einen Teil ihrer ordentlichen Amtstaetigkeit uebernahmen. Gegen den
wesentlichen Gewinn, dass der Magistratur in den Zensoren ihre hoechste Spitze
entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der Alleinherrschaft des hoechsten
Regierungskollegiums durchaus keinen Eintrag, dass, um die Ambition der jetzt so
viel zahlreicheren Senatoren zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der
Augurn von neun, die der Orakelbewahrer von zehn auf je fuenfzehn, die der
Schmausherren von drei auf sieben vermehrt ward.
In dem Finanzwesen stand schon nach der bisherigen Verfassung die
entscheidende Stimme bei dem Senat; es handelte sich demnach hier um die
Wiederherstellung einer geordneten Verwaltung. Sulla hatte anfaenglich sich in
nicht geringer Geldnot befunden; die aus Kleinasien mitgebrachten Summen waren
fuer den Sold des zahlreichen und stets anschwellenden Heeres bald verausgabt.
Noch nach dem Siege am Collinischen Tor hatte der Senat, da die Staatskasse nach
Praeneste entfuehrt worden war, sich zu Notschritten entschliessen muessen.
Verschiedene Bauplaetze in der Hauptstadt und einzelne Stuecke der kampanischen
Domaene wurden feilgeboten, die Klientelkoenige, die befreiten und
bundesgenoessischen Gemeinden ausserordentlicherweise in Kontribution gesetzt,
zum Teil ihnen ihr Grundbesitz und ihre Zoelle eingezogen, anderswo denselben
fuer Geld neue Privilegien zugestanden. Indes der bei der Uebergabe von
Praeneste vorgefundene Rest der Staatskasse von beilaeufig 4 Mill. Talern, die
bald beginnenden Versteigerungen und andere ausserordentliche Hilfsquellen
halfen der augenblicklichen Verlegenheit ab. Fuer die Zukunft aber ward gesorgt
weniger durch die asiatische Abgabenreform, bei der vorzugsweise die
Steuerpflichtigen gewannen und die Staatskasse wohl nur nicht verlor, als durch
die Wiedereinziehung der kampanischen Domaene, wozu jetzt noch Aenaria gefuegt
ward, und vor allem durch die Abschaffung der Kornverteilungen, die seit Gaius
Gracchus wie ein Krebs an den roemischen Finanzen gezehrt hatten.
Dagegen ward das Gerichtswesen wesentlich umgestaltet, teils aus
politischen Ruecksichten, teils um in die bisherige sehr unzulaengliche und
unzusammenhaengende Prozesslegislation groessere Einheit und Brauchbarkeit zu
bringen. Nach der bisherigen Ordnung gingen die Prozesse zur Entscheidung teils
an die Buergerschaft, teils an Geschworene. Die Gerichte, in denen die ganze
Buergerschaft auf Provokation von dem Urteil des Magistrats hin entschied, lagen
bis auf Sulla in den Haenden in erster Reihe der Volkstribune, in zweiter der
Aedilen, indem saemtliche Prozesse, durch die ein Beamter oder Beauftragter der
Gemeinde wegen seiner Geschaeftsfuehrung zur Verantwortung gezogen ward, mochten
sie auf Leib und Leben oder auf Geldbussen gehen, von den Volkstribunen, alle
uebrigen Prozesse, in denen schliesslich das Volk entschied, von den kurulischen
oder plebejischen Aedilen in erster Instanz abgeurteilt, in zweiter geleitet
wurden. Sulla hat den tribunizischen Rechenschaftsprozess wenn nicht geradezu
abgeschafft, so doch, ebenwie die legislatorische Initiative der Tribune, von
der vorgaengigen Einwilligung des Senats abhaengig gemacht und vermutlich auch
den aedilizischen Strafprozess in aehnlicher Weise beschraenkt. Dagegen
erweiterte er die Kompetenz der Geschworenengerichte. Es gab damals ein
doppeltes Verfahren vor Geschworenen. Das ordentliche, welches anwendbar war in
allen nach unserer Auffassung zu einem Kriminal- oder Zivilprozess sich
eignenden Faellen, mit Ausnahme der unmittelbar gegen den Staat gerichteten
Verbrechen, bestand darin, dass der eine der beiden hauptstaedtischen
Gerichtsherren die Sache instruierte und ein von ihm ernannter Geschworener auf
Grund dieser Instruktion entschied. Der ausserordentliche Geschworenenprozess
trat ein in einzelnen wichtigen Zivil- oder Kriminalfaellen, wegen welcher durch
besondere Gesetze anstatt des Einzelgeschworenen ein eigener Geschworenenhof
bestellt worden war. Dieser Art waren teils die fuer einzelne Faelle
konstituierten Spezialgerichtsstellen; teils die stehenden
Kommissionalgerichtshoefe, wie sie fuer Erpressungen, fuer Giftmischerei und
Mord, vielleicht auch fuer Wahlbestechung und andere Verbrechen im Laufe des
siebenten Jahrhunderts niedergesetzt worden waren; teils endlich die beiden
Hoefe der Zehnmaenner fuer den Freiheits- und der Hundertundfuenf- oder kuerzer
der Hundertmaenner fuer den Erbschaftsprozess, auch von dem bei allem
Eigentumsstreit gebrauchten Lanzenschaft das Schaftgericht (hasta) genannt. Der
Zehnmaennerhof (decemviri litibus iudicandis) war eine uralte Institution zum
Schutze der Plebejer gegen ihre Herren. Zeit und Veranlassung der Entstehung des
Schaftgerichts liegen im Dunkeln, werden aber vermutlich ungefaehr dieselben
sein wie bei den oben erwaehnten wesentlich gleichartigen Kriminalkommissionen.
Ueber die Leitung dieser verschiedenen Gerichtshoefe war in den einzelnen
Gerichtsordnungen verschieden bestimmt; so standen dem Erpressungsgericht ein
Praetor, dem Mordgericht ein aus den gewesenen Aedilen besonders ernannter
Vorstand, dem Schaftgericht mehrere aus den gewesenen Quaestoren genommene
Direktoren vor. Die Geschworenen wurden wenigstens fuer das ordentliche wie fuer
das ausserordentliche Verfahren in Gemaessheit der Gracchischen Ordnung aus den
nichtsenatorischen Maennern von Ritterzensus genommen; die Auswahl stand im
allgemeinen den Magistraten zu, die die Gerichtsleitung hatten, jedoch in der
Weise, dass sie mit dem Antritt ihres Amts die Geschworenenliste ein fuer
allemal aufzustellen hatten und dann das einzelne Geschworenenkollegium aus
diesen nicht durch freie Auswahl des Magistrats, sondern durch Losung und durch
Rejektion der Parteien gebildet ward. Aus der Volkswahl gingen nur die
Zehnmaenner fuer den Freiheitsprozess hervor.
Sullas Reformen waren hauptsaechlich dreifacher Art. Einmal vermehrte er
die Zahl der Geschworenenhoefe sehr betraechtlich. Es gab spaeterhin besondere
Geschworenenkommissionen fuer Erpressung; fuer Mord mit Einschluss von
Brandstiftung und falschem Zeugnis; fuer Wahlbestechung; ferner fuer Hochverrat
und jede Entehrung des roemischen Namens; fuer die schwersten Betrugsfaelle:
Testaments- und Muenzfaelschung; fuer Ehebruch; fuer die schwersten
Ehrverletzungen, namentlich Realinjurien und Stoerung des Hausfriedens;
vielleicht auch fuer Unterschlagung oeffentlicher Gelder, fuer Zinswucher und
andere Vergehen; und wenigstens die meisten dieser Hoefe sind von Sulla entweder
vorgefunden oder ins Leben gerufen und von ihm mit einer besonderen Kriminal-
und Kriminalprozessordnung versehen worden. Uebrigens blieb es der Regierung
unbenommen, vorkommendenfalls fuer einzelne Gruppen von Verbrechen Spezialhoefe
zu bestellen. Folgeweise wurden hierdurch die Volksgerichte im wesentlichen
abgeschafft, namentlich die Hochverratsprozesse an die neue
Hochverratskommission gewiesen, der ordentliche Geschworenenprozess bedeutend
beschraenkt, indem ihm die schwereren Faelschungen und Injurien entzogen wurden.
Was zweitens die Oberleitung der Gerichte anlangt, so standen, wie schon
erwaehnt ward, jetzt fuer die Leitung der verschiedenen Geschworenenhoefe sechs
Praetoren zur Disposition, denen noch fuer die am meisten in Anspruch genommene
Kommission fuer Mordtaten eine Anzahl anderer Dirigenten zugegeben wurden. In
die Geschworenenstellen traten drittens statt der gracchischen Ritter wieder die
Senatoren ein.
Der politische Zweck dieser Verfuegungen, der bisherigen Mitregierung der
Ritter ein Ende zu machen, liegt klar zu Tage; aber ebensowenig laesst es sich
verkennen, dass dieselben nicht bloss politische Tendenzmassregeln waren,
sondern hier der erste Versuch gemacht wurde, dem seit den staendischen Kaempfen
immer mehr verwilderten roemischen Kriminalprozess und Kriminalrecht
wiederaufzuhelfen. Von dieser Sullanischen Gesetzgebung datiert sich die dem
aelteren Recht unbekannte Scheidung von Kriminal- und Zivilsachen in dem Sinn,
den wir noch heute damit verbinden: als Kriminalsache erscheint seitdem, was vor
die von dem Praetor geleitete Geschworenenbank gehoert, als Zivilsache dasjenige
Verfahren, wo der oder die Geschworenen nicht unter praetorischem Vorsitz
funktionieren. Die Gesamtheit der Sullanischen Quaestionenordnungen laesst sich
zugleich als das erste roemische Gesetzbuch nach den Zwoelf Tafeln und als das
erste ueberhaupt je besonders erlassene Kriminalgesetzbuch bezeichnen. Aber auch
im einzelnen zeigt sich ein loeblicher und liberaler Geist. So seltsam es von
dem Urheber der Proskriptionen klingen mag, so bleibt es darum
nichtsdestoweniger wahr, dass er die Todesstrafe fuer politische Vergehen
abgeschafft hat; denn da nach roemischer, auch von Sulla unveraendert
festgehaltener Sitte nur das Volk, nicht die Geschworenenkommission auf Verlust
des Lebens oder auf gefaengliche Haft erkennen konnte, so kam die Uebertragung
der Hochverratsprozesse von der Buergerschaft auf eine stehende Kommission
hinaus auf die Abschaffung der Todesstrafe fuer solche Vergehen, waehrend
andererseits in der Beschraenkung der verderblichen Spezialkommissionen fuer
einzelne Hochverratsfaelle, wie deren eine die Varische im Bundesgenossenkrieg
gewesen war; gleichfalls ein Fortschritt zum Besseren lag. Die gesamte Reform
ist von ungemeinem und dauerndem Nutzen gewesen und ein bleibendes Denkmal des
praktischen, gemaessigten, staatsmaennischen Geistes, der ihren Urheber wohl
wuerdig machte, gleich den alten Dezemvirn als souveraener Vermittler mit der
Rolle des Gesetzes zwischen die Parteien zu treten.
Als einen Anhang zu diesen Kriminalgesetzen mag man die polizeilichen
Ordnungen betrachten, durch welche Sulla, das Gesetz an die Stelle des Zensors
setzend, gute Zucht und strenge Sitte wieder einschaerfte und durch Feststellung
neuer Maximalsaetze anstatt der alten laengst verschollenen den Luxus bei
Mahlzeiten, Begraebnissen und sonst zu beschraenken versuchte.
Endlich ist wenn nicht Sullas, doch das Werk der sullanischen Epoche die
Entwicklung eines selbstaendigen roemischen Munizipalwesens. Dem Altertum ist
der Gedanke, die Gemeinde als ein untergeordnetes politisches Ganze dem hoeheren
Staatsganzen organisch einzufuegen, urspruenglich fremd; die Despotie des Ostens
kennt staedtische Gemeinwesen im strengen Sinne des Worts nicht und in der
ganzen hellenisch-italischen Welt faellt Stadt und Staat notwendig zusammen.
Insofern gibt es in Griechenland wie in Italien von Haus aus ein eigenes
Munizipalwesen nicht. Vor allem die roemische Politik hielt mit der ihr eigenen
zaehen Konsequenz hieran fest; noch im sechsten Jahrhundert wurden die
abhaengigen Gemeinden Italiens entweder, um ihnen ihre munizipale Verfassung zu
bewahren, als formell souveraene Nichtbuergerstaaten konstituiert oder, wenn sie
roemisches Buergerrecht erhielten, zwar nicht gehindert, sich als Gesamtheit zu
organisieren, aber doch der eigentlich munizipalen Rechte beraubt, so dass in
allen Buergerkolonien und Buergermunizipien selbst die Rechtspflege und das
Bauwesen von den roemischen Praetoren und Zensoren verwaltet ward. Das Hoechste,
wozu man sich verstand, war durch einen von Rom aus ernannten Stellvertreter
(praefectus) des Gerichtsherrn wenigstens die dringendsten Rechtssachen an Ort
und Stelle erledigen zu lassen. Nicht anders verfuhr man in den Provinzen,
ausser dass hier an die Stelle der hauptstaedtischen Behoerden der Statthalter
trat. In den freien, das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil-
oder Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten
verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien
entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger verlangen
konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem Recht entschieden zu
sehen. Fuer die gewoehnlichen Provinzialgemeinden war der roemische Statthalter
die einzige regelmaessige Gerichtsbehoerde, der die Instruierung aller Prozesse
oblag. Es war schon viel, wenn, wie in Sizilien, in dem Fall, dass der Beklagte
ein Siculer war, der Statthalter durch das Provinzialstatut gehalten war, einen
einheimischen Geschworenen zu geben und nach Ortsgebrauch entscheiden zu lassen;
in den meisten Provinzen scheint auch dies vom Gutfinden des instruierenden
Beamten abgehangen zu haben.
Im siebenten Jahrhundert ward diese unbedingte Zentralisation des
oeffentlichen Lebens der roemischen Gemeinde in dem einen Mittelpunkt Rom
wenigstens fuer Italien aufgegeben. Seit dies eine einzige staedtische Gemeinde
war und das Stadtgebiet vom Arnus und Rubico bis hinab zur sizilischen Meerenge
reichte, musste man wohl sich entschliessen, innerhalb dieser grossen wiederum
kleinere Stadtgemeinden zu bilden. So ward Italien nach Vollbuergergemeinden
organisiert, bei welcher Gelegenheit man zugleich die durch ihren Umfang
gefaehrlichen groesseren Gaue, soweit dies nicht schon frueher geschehen war, in
mehrere kleinere Stadtbezirke aufgeloest haben mag. Die Stellung dieser neuen
Vollbuergergemeinden war ein Kompromiss zwischen derjenigen, die ihnen bis dahin
als Bundesstaaten zugekommen war, und derjenigen, die ihnen als integrierenden
Teilen der roemischen Gemeinde nach aelterem Recht zugekommen sein wuerde.
Zugrunde lag im ganzen die Verfassung der bisherigen formell souveraenen
latinischen oder auch, insofern deren Verfassung in den Grundzuegen der
roemischen gleich ist, die der roemischen altpatrizisch-konsularischen Gemeinde;
nur dass darauf gehalten ward, fuer dieselben Institutionen in dem Munizipium
andere und geringere Namen zu verwenden als in der Hauptstadt, das heisst im
Staat. Eine Buergerversammlung tritt an die Spitze mit der Befugnis,
Gemeindestatute zu erlassen und die Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat
von hundert Mitgliedern uebernimmt die Rolle des roemischen Senats. Das
Gerichtswesen wird verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen
Richtern, die den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen
Aedilen entsprechen. Die Zensurgeschaefte, die wie in Rom von fuenf zu fuenf
Jahr sich erneuerten und allem Anschein nach vorwiegend in der Leitung der
Gemeindebauten bestanden, wurden von den hoechsten Gemeindebeamten, also den
beiden ordentlichen Gerichtsherren, mit uebernommen, welche in diesem Fall den
auszeichnenden Titel der "Gerichtsherren mit zensorischer oder Fuenfjahrgewalt"
annahmen. Die Gemeindekasse verwalteten zwei Quaestoren. Fuer das Sakralwesen
sorgten zunaechst die beiden der aeltesten latinischen Verfassung allein
bekannten Kollegien priesterlicher Sachverstaendigen, die munizipalen Pontifices
und Augurn.
Was das Verhaeltnis dieses sekundaeren politischen Organismus zu dem
primaeren des Staates anlangt, so standen im allgemeinen jenem wie diesem die
politischen Befugnisse vollstaendig zu und band also der Gemeindebeschluss und
das Imperium der Gemeindebeamten den Gemeindebuerger ebenso wie der
Volksbeschluss und das konsularische Imperium den Roemer. Dies fuehrte im ganzen
zu einer konkurrierenden Taetigkeit der Staats- und der Stadtbehoerden: Es
hatten beispielsweise beide das Recht der Schatzung und Besteuerung, ohne dass
bei den etwaigen staedtischen Schatzungen und Steuern die von Rom
ausgeschriebenen oder bei diesen jene beruecksichtigt worden waeren; es durften
oeffentliche Bauten sowohl von den roemischen Beamten in ganz Italien als auch
von den staedtischen in ihrem Sprengel angeordnet werden, und was dessen mehr
ist. Im Kollisionsfall wich natuerlich die Gemeinde dem Staat und brach der
Volksschluss den Stadtschluss. Eine foermliche Kompetenzteilung fand wohl nur in
der Rechtspflege statt, wo das reine Konkurrenzsystem zu der groessten
Verwirrung gefuehrt haben wuerde; hier wurden im Kriminalprozess vermutlich alle
Kapitalsachen, im Zivilverfahren die schwereren, und ein selbstaendiges
Auftreten der dirigierenden Beamten voraussetzenden Prozesse den
hauptstaedtischen Behoerden und Geschworenen vorbehalten und die italischen
Stadtgerichte auf die geringeren und minder verwickelten oder auch sehr
dringenden Rechtshaendel beschraenkt.
Die Entstehung dieses italischen Gemeindewesens ist nicht ueberliefert. Es
ist wahrscheinlich, dass sie in ihren Anfaengen zurueckgeht auf
Ausnahmebestimmungen fuer die grossen Buergerkolonien, die am Ende des sechsten
Jahrhunderts gegruendet wurden; wenigstens deuten einzelne, an sich
gleichgueltige formelle Differenzen zwischen Buergerkolonien und
Buergermunizipien darauf hin, dass die neue, damals praktisch an die Stelle der
latinischen tretende Buergerkolonie urspruenglich eine bessere staatsrechtliche
Stellung gehabt hat als das weit aeltere Buergermunizipium, und diese
Bevorzugung kann wohl nur bestanden haben in einer der latinischen sich
annaehernden Gemeindeverfassung, wie sie spaeterhin saemtlichen Buergerkolonien
wie Buergermunizipien zukam. Bestimmt nachweisen laesst sich die neue Ordnung
zuerst fuer die revolutionaere Kolonie Capua, und keinem Zweifel unterliegt es,
dass sie ihre volle Anwendung erst fand, als die saemtlichen bisher souveraenen
Staedte Italiens infolge des Bundesgenossenkriegs als Buergergemeinden
organisiert werden mussten. Ob schon das Julische Gesetz, ob die Zensoren von
668 (86), ob erst Sulla das einzelne geordnet hat, laesst sich nicht
entscheiden; die Uebertragung der zensorischen Geschaefte auf die Gerichtsherren
scheint zwar nach Analogie der Sullanischen, die Zensur beseitigenden Ordnung
eingefuehrt zu sein, kann aber auch ebensogut auf die aelteste latinische
Verfassung zurueckgehen, die ja auch die Zensur nicht kannte. Auf alle Faelle
ist diese dem eigentlichen Staat sich ein- und unterordnende Stadtverfassung
eines der merkwuerdigsten und folgenreichsten Erzeugnisse der sullanischen Zeit
und des roemischen Staatslebens ueberhaupt. Staat und Stadt ineinanderzufuegen
hat allerdings das Altertum ebensowenig vermocht, als es vermocht hat, das
repraesentative Regiment und andere grosse Grundgedanken unseres heutigen
Staatslebens aus sich zu entwickeln; aber es hat seine politische Entwicklung
bis an diejenigen Grenzen gefuehrt, wo diese die gegebenen Masse ueberwaechst
und sprengt, und vor allem ist dies in Rom geschehen, das in jeder Beziehung an
der Scheide und in der Verbindung der alten und der neuen geistigen Welt steht.
In der Sullanischen Verfassung sind einerseits die Urversammlung und der
staedtische Charakter des Gemeinwesens Rom fast zur bedeutungslosen Form
zusammengeschwunden, andererseits die innerhalb des Staates stehende Gemeinde
schon in der italischen vollstaendig entwickelt; bis auf den Namen, der freilich
in solchen Dingen die Haelfte der Sache ist, hat diese letzte Verfassung der
freien Republik das Repraesentativsystem und den auf den Gemeinden sich
aufbauenden Staat durchgefuehrt.
Das Gemeindewesen in den Provinzen ward hierdurch nicht geaendert; die
Gemeindebehoerden der unfreien Staedte blieben vielmehr, von besonderen
Ausnahmen abgesehen, beschraenkt auf Verwaltung und Polizei und auf diejenige
Jurisdiktion, welche die roemischen Behoerden vorzogen, nicht selbst in die Hand
zu nehmen.
Dieses war die Verfassung, die Lucius Cornelius Sulla der Gemeinde Rom gab.
Senat und Ritterstand, Buergerschaft und Proletariat, Italiker und Provinzialen
nahmen sie hin, wie sie vom Regenten ihnen diktiert ward, wenn nicht ohne zu
grollen, doch ohne sich aufzulehnen; nicht so die Sullanischen Offiziere. Das
roemische Heer hatte seinen Charakter gaenzlich veraendert. Es war allerdings
durch die Marianische Reform wieder schlagfertiger und militaerisch brauchbarer
geworden, als da es vor den Mauern von Numantia nicht focht; aber es hatte
zugleich sich aus einer Buergerwehr in eine Schar von Lanzknechten verwandelt,
welche dem Staat gar keine und dem Offizier nur dann Treue bewiesen, wenn er
verstand, sie persoenlich an sich zu fesseln. Diese voellige Umgestaltung des
Armeegeistes hatte der Buergerkrieg in graesslicher Weise zur Evidenz gebracht:
sechs kommandierende Generale, Albinus, Cato, Rufus, Flaccus, Cinna und Gaius
Carbo, waren waehrend desselben gefallen von der Hand ihrer Soldaten; einzig
Sulla hatte bisher es vermocht, der gefaehrlichen Meute Herr zu bleiben,
freilich nur, indem er allen ihren wilden Begierden den Zuegel schiessen liess
wie noch nie vor ihm ein roemischer Feldherr. Wenn deshalb ihm der Verderb der
alten Kriegszucht schuld gegeben wird, so ist dies nicht gerade unrichtig, aber
dennoch ungerecht; er war eben der erste roemische Beamte, der seiner
militaerischen und politischen Aufgabe nur dadurch zu genuegen imstande war,
dass er auftrat als Condottiere. Aber er hatte die Militaerdiktatur nicht
uebernommen, um den Staat der Soldateska untertaenig zu machen, sondern
vielmehr, um alles im Staat, vor allem aber das Heer und die Offiziere, unter
die Gewalt der buergerlichen Ordnung zurueckzuzwingen. Wie dies offenbar ward,
erhob sich gegen ihn eine Opposition mit seinem eigenen Stab. Mochte den
uebrigen Buergern gegenueber die Oligarchie den Tyrannen spielen; aber dass auch
die Generale, die mit ihrem guten Schwert die umgestuerzten Senatorensessel
wieder aufgerichtet hatten, jetzt ebendiesem Senat unweigerlichen Gehorsam zu
leisten aufgefordert wurden, schien unertraeglich. Eben die beiden Offiziere,
denen Sulla das meiste Vertrauen geschenkt hatte, widersetzten sich der neuen
Ordnung der Dinge. Als Gnaeus Pompeius, den Sulla mit der Eroberung von Sizilien
und Afrika beauftragt und zu seinem Tochtermanne erkoren hatte, nach Vollzug
seiner Aufgabe vom Senat den Befehl erhielt, sein Heer zu entlassen, unterliess
er es zu gehorsamen und wenig fehlte an offenem Aufstand. Quintus Ofella, dessen
festem Ausharren vor Praeneste wesentlich der Erfolg des letzten und schwersten
Feldzuges verdankt ward, bewarb sich in ebenso offenem Widerspruch gegen die neu
erlassenen Ordnungen um das Konsulat, ohne die niederen Aemter bekleidet zu
haben. Mit Pompeius kam, wenn nicht eine herzliche Aussoehnung, doch ein
Vergleich zustande. Sulla, der seinen Mann genug kannte, um ihn nicht zu
fuerchten, nahm die Impertinenz hin, die Pompeius ihm ins Gesicht sagte, dass
mehr Leute sich um die aufgehende Sonne kuemmerten als um die untergehende, und
bewilligte dem eitlen Juengling die leeren Ehrenbezeigungen, an denen sein Herz
hing. Wenn er hier sich laesslich zeigte, so bewies er dagegen Ofella
gegenueber, dass er nicht der Mann war, sich von seinen Marschaellen imponieren
zu lassen: So wie dieser verfassungswidrig als Bewerber vor das Volk trat, liess
ihn Sulla auf oeffentlichem Marktplatz niederstossen und setzte sodann der
versammelten Buergerschaft auseinander, dass die Tat auf seinen Befehl und warum
sie vollzogen sei. So verstummte zwar fuer jetzt diese bezeichnende Opposition
des Hauptquartiers gegen die neue Ordnung der Dinge; aber sie blieb bestehen und
gab den praktischen Kommentar zu Sullas Worten, dass das, was er diesmal tue,
nicht zum zweitenmal getan werden koenne.
Eines blieb noch uebrig -vielleicht das schwerste von allem: die
Zurueckfuehrung der Ausnahmezustaende in die neualten gesetzlichen Bahnen. Sie
ward dadurch erleichtert, dass Sulla dieses letzte Ziel nie aus den Augen
verloren hatte. Obwohl das Valerische Gesetz ihm absolute Gewalt und jeder
seiner Verordnungen Gesetzeskraft gegeben, hatte er dennoch dieser exorbitanten
Befugnis sich nur bei Massregeln bedient, die von voruebergehender Bedeutung
waren und wo die Beteiligung Rat und Buergerschaft bloss nutzlos kompromittiert
haben wuerde, namentlich bei den Aechtungen. Regelmaessig hatte er schon selbst
diejenigen Bestimmungen beobachtet, die er fuer die Zukunft vorschrieb. Dass das
Volk befragt ward, lesen wir in dem Quaestorengesetz, das zum Teil noch
vorhanden ist, und von anderen Gesetzen, zum Beispiel dem Aufwandgesetz und
denen ueber die Konfiskation der Feldmarken, ist es bezeugt. Ebenso ward bei
wichtigeren Administrativakten, zum Beispiel bei der Entsendung und
Zurueckberufung der afrikanischen Armee und bei Erteilung von staedtischen
Freibriefen, der Senat vorangestellt. In demselben Sinn liess Sulla schon fuer
673 (81) Konsuln waehlen, wodurch wenigstens die gehaessige offizielle Datierung
nach der Regentschaft vermieden ward; doch blieb die Macht noch ausschliesslich
bei dem Regenten und ward die Wahl auf sekundaere Persoenlichkeiten geleitet.
Aber im Jahre darauf (674 80) setzte Sulla die ordentliche Verfassung wieder
vollstaendig in Wirksamkeit und verwaltete als Konsul in Gemeinschaft mit seinem
Waffengenossen Quintus Metellus den Staat, waehrend er die Regentschaft zwar
noch beibehielt, aber vorlaeufig ruhen liess. Er begriff es wohl, wie
gefaehrlich es eben fuer seine eigenen Institutionen war, die Militaerdiktatur
zu verewigen. Da die neuen Zustaende sich haltbar zu erweisen schienen, und von
den neuen Einrichtungen zwar manches, namentlich in der Kolonisierung, noch
zurueck, aber doch das meiste und wichtigste vollendet war, so liess er den
Wahlen fuer 675 (79) freien Lauf, lehnte die Wiederwahl zum Konsulat als mit
seinen eigenen Verordnungen unvereinbar ab und legte, bald nachdem die neuen
Konsuln Publius Servilius und Appius Claudius ihr Amt angetreten hatten, im
Anfang des Jahres 675 (79) die Regentschaft nieder. Es ergriff selbst starre
Herzen, als der Mann, der bis dahin mit dem Leben und dem Eigentum von Millionen
nach Willkuer geschaltet hatte, auf dessen Wink so viele Haeupter gefallen
waren, dem in jeder Gasse Roms, in jeder Stadt Italiens Todfeinde wohnten und
der ohne einen ebenbuertigen Verbuendeten, ja genau genommen ohne den Rueckhalt
einer festen Partei sein tausend Interessen und Meinungen verletzendes Werk der
Reorganisation des Staates zu Ende gefuehrt hatte, als dieser Mann auf den
Marktplatz der Hauptstadt trat, sich seiner Machtfuelle freiwillig begab, seine
bewaffneten Begleiter verabschiedete, seine Gerichtsdiener entliess und die
dichtgedraengte Buergerschaft aufforderte zu reden, wenn einer von ihm
Rechenschaft begehre. Alles schwieg; Sulla stieg herab von der Rednerbuehne und
zu Fuss, nur von den Seinigen begleitet, ging er mitten durch ebenjenen Poebel,
der ihm vor acht Jahren das Haus geschleift hatte, zurueck nach seiner Wohnung.
Die Nachwelt hat weder Sulla selbst noch sein Reorganisationswerk richtig
zu wuerdigen verstanden, wie sie denn unbillig zu sein pflegt gegen die
Persoenlichkeiten, die dem Strom der Zeiten sich entgegenstemmen. In der Tat ist
Sulla eine von den wunderbarsten, man darf vielleicht sagen eine einzige
Erscheinung in der Geschichte. Physisch und psychisch ein Sanguiniker,
blauaeugig, blond, von auffallend weisser, aber bei jeder leidenschaftlichen
Bewegung sich roetender Gesichtsfarbe, uebrigens ein schoener, feurig blickender
Mann, schien er nicht eben bestimmt, dem Staat mehr zu sein als seine Ahnen, die
seit seines Grossvaters Grossvater Publius Cornelius Rufinus (Konsul 464, 477
290, 277), einem der angesehensten Feldherrn und zugleich dem prunkliebendsten
Mann der pyrrhischen Zeit, in Stellungen zweiten Ranges verharrt hatten. Er
begehrte vom Leben nichts als heiteren Genuss. Aufgewachsen in dem Raffinement
des gebildeten Luxus, wie er in jener Zeit auch in den minder reichen
senatorischen Familien Roms einheimisch war, bemaechtigte er rasch und bebend
sich der ganzen Fuelle sinnlich geistiger Genuesse, welche die Verbindung
hellenischer Feinheit und roemischen Reichtums zu gewaehren vermochten. Im
adligen Salon und unter dem Lagerzelt war er gleich willkommen als angenehmer
Gesellschafter und guter Kamerad; vornehme und geringe Bekannte fanden in ihm
den teilnehmenden Freund und den bereitwilligen Helfer in der Not, der sein Geld
weit lieber seinem bedraengten Genossen als seinem reichen Glaeubiger goennte.
Leidenschaftlich huldigte er dem Becher, noch leidenschaftlicher den Frauen;
selbst in seinen spaeteren Jahren war er nicht mehr Regent, wenn er nach
vollbrachtem Tagesgeschaeft sich zur Tafel setzte. Ein Zug der Ironie, man
koennte vielleicht sagen der Bouffonnerie, geht durch seine ganze Natur. Noch
als Regent befahl er, waehrend er die Versteigerung der Gueter der Geaechteten
leitete, fuer ein ihm ueberreichtes schlechtes Lobgedicht dem Verfasser eine
Verehrung aus der Beute zu verabreichen unter der Bedingung, dass er gelobe, ihn
niemals wieder zu besingen. Als er vor der Buergerschaft Ofenas Hinrichtung
rechtfertigte, geschah es, indem er den Leuten die Fabel erzaehlte von dem
Ackersmann und den Laeusen. Seine Gesellen waehlte er gern unter den
Schauspielern und liebte es, nicht bloss mit Quintus Roscius, dem roemischen
Talma, sondern auch mit viel geringeren Buehnenleuten beim Weine zu sitzen; wie
er denn auch selbst nicht schlecht sang und sogar zur Auffuehrung in seinem
Zirkel selber Possen schrieb. Doch ging in diesen lustigen Bacchanalien ihm
weder die koerperliche noch die geistige Spannkraft verloren; noch in der
laendlichen Musse seiner letzten Jahre lag er eifrig der Jagd ob, und dass er
aus dem eroberten Athen die Aristotelischen Schriften nach Rom brachte, beweist
doch wohl fuer sein Interesse auch an ernsterer Lektuere. Das spezifische
Roemertum stiess ihn eher ab. Von der plumpen Morgue, die die roemischen Grossen
gegenueber den Griechen zu entwickeln liebten, und von der Feierlichkeit
beschraenkter grosser Maenner hatte Sulla nichts, vielmehr liess er gern sich
gehen, erschien wohl zum Skandal mancher seiner Landsleute in griechischen
Staedten in griechischer Tracht oder veranlasste seine adligen Gesellen, bei den
Spielen selber die Rennwagen zu lenken. Noch weniger war ihm von den halb
patriotischen, halb egoistischen Hoffnungen geblieben, die in Laendern freier
Verfassung jede jugendliche Kapazitaet auf den politischen Tummelplatz locken
und die auch er wie jeder andere einmal empfunden haben mag; in einem Leben, wie
das seine war, schwankend zwischen leidenschaftlichem Taumel und mehr als
nuechternem Erwachen, verzetteln sich rasch die Illusionen. Wuenschen und
Streben mochte ihm eine Torheit erscheinen in einer Welt, die doch unbedingt vom
Zufall regiert ward und wo, wenn ueberhaupt auf etwas, man ja doch auf nichts
spannen konnte als auf diesen Zufall. Dem allgemeinen Zug der Zeit, zugleich dem
Unglauben und dem Aberglauben, sich zu ergeben folgte auch er. Seine wunderliche
Glaeubigkeit ist nicht der plebejische Koehlerglaube des Marius, der von dem
Pfaffen fuer Geld sich wahrsagen und seine Handlungen durch ihn bestimmen
laesst; noch weniger der finstere Verhaengnisglaube des Fanatikers, sondern
jener Glaube an das Absurde, wie er bei jedem von dem Vertrauen auf eine
zusammenhaengende Ordnung der Dinge durch und durch zurueckgekommenen Menschen
notwendig sich einstellt, der Aberglaube des gluecklichen Spielers, der sich vom
Schicksal privilegiert erachtet, jedesmal und ueberall die rechte Nummer zu
werfen. In praktischen Fragen verstand Sulla sehr wohl, mit den Anforderungen
der Religion ironisch sich abzufinden. Als er die Schatzkammern der griechischen
Tempel leerte, aeusserte er, dass es demjenigen nimmermehr fehlen koenne, dem
die Goetter selbst die Kasse fuellten. Als die delphischen Priester ihm
berichteten, dass sie sich scheuten, die verlangten Schaetze zu senden, da die
Zither des Gottes hell geklungen, als man sie beruehrt, liess er ihnen
zuruecksagen, dass man sie nun um so mehr schicken moege, denn offenbar stimme
der Gott seinem Vorhaben zu. Aber darum wiegte er nicht weniger gern sich in dem
Gedanken, der auserwaehlte Liebling der Goetter zu sein, ganz besonders jener,
der er bis in seine spaeten Jahre vor allen den Preis gab, der Aphrodite. In
seinen Unterhaltungen wie in seiner Selbstbiographie ruehmte er sich vielfach
des Verkehrs, den in Traeumen und Anzeichen die Unsterblichen mit ihm gepflogen.
Er hatte wie wenig andere ein Recht, auf seine Taten stolz zu sein; er war es
nicht, wohl aber stolz auf sein einzig treues Glueck. Er pflegte wohl zu sagen,
dass jedes improvisierte Beginnen ihm besser ausgeschlagen sei als das
planmaessig angelegte, und eine seiner wunderlichsten Marotten, die Zahl der in
den Schlachten auf seiner Seite gefallenen Leute regelmaessig als null
anzugeben, ist doch auch nichts als die Kinderei eines Glueckskindes. Es war nur
der Ausdruck der ihm natuerlichen Stimmung, als er, auf dem Gipfel seiner
Laufbahn angelangt und alle seine Zeitgenossen in schwindelnder Tiefe unter sich
sehend, die Bezeichnung des Gluecklichen, Sulla Felix, als foermlichen Beinamen
annahm und auch seinen Kindern entsprechende Benennungen beilegte.
Nichts lag Sulla ferner als der planmaessige Ehrgeiz. Er war zu gescheit,
um gleich den Dutzendaristokraten seiner Zeit die Verzeichnung seines Namens in
die konsularischen Register als das Ziel seines Lebens zu betrachten; zu
gleichgueltig und zu wenig Ideolog, um sich mit der Reform des morschen
Staatsgebaeudes freiwillig befassen zu moegen. Er blieb, wo Geburt und Bildung
ihn hinwiesen, in dem Kreis der vornehmen Gesellschaft und machte wie ueblich
die Aemterlaufbahn durch; Ursache sich anzustrengen hatte er nicht und
ueberliess dies den politischen Arbeitsbienen, an denen es ja nicht fehlte. So
fuehrte ihn im Jahre 647 (107) bei der Verlosung der Quaestorenstellen der
Zufall nach Afrika in das Hauptquartier des Gaius Marius. Der unversuchte
hauptstaedtische Elegant ward von dem rauben baeurischen Feldherrn und seinem
erprobten Stab nicht zum besten empfangen. Durch diese Aufnahme gereizt, machte
Sulla, furchtlos und anstellig wie er war, im Fluge das Waffenhandwerk sich zu
eigen und entwickelte auf dem verwegenen Zug nach Mauretanien zuerst jene
eigentuemliche Verbindung von Keckheit und Verschmitztheit, wegen deren seine
Zeitgenossen von ihm sagten, dass er halb Loewe, halb Fuchs und der Fuchs in ihm
gefaehrlicher sei als der Loewe. Dem jungen, hochgeborenen, brillanten Offizier,
der anerkanntermassen der eigentliche Beendiger des laestigen Numidischen
Krieges war, oeffnete jetzt sich die glaenzendste Laufbahn; er nahm auch teil am
Kimbrischen Krieg und offenbarte in der Leitung des schwierigen
Verpflegungsgeschaeftes sein ungemeines Organisationstalent; nichtsdestoweniger
zogen ihn auch jetzt die Freuden des hauptstaedtischen Lebens weit mehr an als
Krieg oder gar Politik. In der Praetur, welches Amt er, nachdem er sich einmal
vergeblich beworben hatte, im Jahre 661 (93) uebernahm, fuegte es sich abermals,
dass ihm in seiner Provinz, der unbedeutendsten von allen, der erste Sieg ueber
Koenig Mithradates und der erste Vertrag mit den maechtigen Arsakiden sowie
deren erste Demuetigung gelang. Der Buergerkrieg folgte. Sulla war es
wesentlich, der den ersten Akt desselben, die italische Insurrektion zu Roms
Gunsten entschied und dabei mit dem Degen das Konsulat sich gewann; er war es
ferner, der als Konsul den Sulpicischen Aufstand mit energischer Raschheit zu
Boden schlug. Das Glueck schien sich ein Geschaeft daraus zu machen, den alten
Helden Marius durch diesen juengeren Offizier zu verdunkeln. Die Gefangennehmung
Jugurthas, die Besiegung Mithradats, die beide Marius vergeblich erstrebt hatte,
wurden in untergeordneten Stellungen von Sulla vollfuehrt; im
Bundesgenossenkrieg, in dem Marius seinen Feldherrnruhm einbuesste und abgesetzt
ward, gruendete Sulla seinen militaerischen Ruf und stieg empor zum Konsulat;
die Revolution von 666 (88), die zugleich und vor allem ein persoenlicher
Konflikt zwischen den beiden Generalen war, endigte mit Marius' Aechtung und
Flucht. Fast ohne es zu wollen war Sulla der beruehmteste Feldherr seiner Zeit,
der Hort der Oligarchie geworden. Es folgten neue und furchtbarere Krisen, der
Mithradatische Krieg, die Cinnanische Revolution: Sullas Stern blieb immer im
Steigen. Wie der Kapitaen, der das brennende Schiff nicht loescht, sondern
fortfaehrt, auf den Feind zu feuern, harrte Sulla, waehrend die Revolution in
Italien tobte, in Asien unerschuettert aus, bis der Landesfeind gezwungen war.
Mit diesem fertig, zerschmetterte er die Anarchie und rettete die Hauptstadt vor
der Brandfackel der verzweifelnden Samniten und Revolutionaere. Der Moment der
Heimkehr war fuer Sulla ein ueberwaeltigender in Freude und in Schmerz; er
selbst erzaehlt in seinen Memoiren, dass er die erste Nacht in Rom kein Auge
habe zutun koennen, und wohl mag man es glauben. Aber immer noch war seine
Aufgabe nicht zu Ende, sein Stern in weiterem Steigen. Absoluter Selbstherrscher
wie nur je ein Koenig und doch durchaus verharrend auf dem Boden des formellen
Rechts, zuegelte er die ultrareaktionaere Partei, vernichtete die seit vierzig
Jahren die Oligarchie einengende Gracchische Verfassung und zwang zuerst die der
Oligarchie Konkurrenz machenden Maechte der Kapitalisten und des
hauptstaedtischen Proletariats, endlich den im Schosse seines eigenen Stabes
erwachsenen Uebermut des Saebels wieder unter das neu befestigte Gesetz.
Selbstaendiger als je stellte er die Oligarchie hin, legte die Beamtenmacht als
dienendes Werkzeug in ihre Haende, verlieh ihr die Gesetzgebung, die Gerichte,
die militaerische und finanzielle Obergewalt und gab ihr eine Art Leibwache in
den befreiten Sklaven, eine Art Heer in den angesiedelten Militaerkolonisten.
Endlich, als das Werk vollendet war, trat der Schoepfer zurueck von seiner
Schoepfung; freiwillig ward der absolute Selbstherrscher wieder einfacher
Senator. In dieser ganzen langen militaerischen und politischen Bahn hat Sulla
nie eine Schlacht verloren, nie einen Schritt zuruecktun muessen und ungeirrt
von Feinden und Freunden sein Werk gefuehrt bis an das selbstgesteckte Ziel.
Wohl hatte er Ursache, seinen Stern zu preisen. Die launenhafte Goettin des
Gluecks schien hier einmal die Laune der Bestaendigkeit angewandelt und sie
darin sich gefallen zu haben, auf ihren Liebling an Erfolgen und Ehren zu
haeufen, was er begehrte und nicht begehrte. Aber die Geschichte wird gerechter
gegen ihn sein muessen, als er es gegen sich selber war, und ihn in eine hoehere
Reihe stellen als in die der blossen Favoriten der Fortuna.
Nicht als waere die Sullanische Verfassung ein Werk politischer
Genialitaet, wie zum Beispiel die Gracchische und die Caesarische. Es begegnet
in ihr, wie dies ja schon das Wesen der Restauration mit sich bringt, auch nicht
ein staatsmaennisch neuer Gedanke; alle ihre wesentlichsten Momente: der
Eintritt in den Senat durch Bekleidung der Quaestur, die Aufhebung des
zensorischen Rechts, den Senator aus dem Senate zu stossen, die legislatorische
Initiative des Senats, die Verwandlung des tribunizischen Amtes in ein Werkzeug
des Senats zur Fesselung des Imperiums, die Erstreckung der Dauer des Oberamts
auf zwei Jahre, der Uebergang des Kommandos von dem Volksmagistrat auf den
senatorischen Prokonsul oder Propraetor, selbst die neue Kriminal- und
Munizipalordnung sind nicht von Sulla geschaffene, sondern frueher schon aus dem
oligarchischen Regiment entwickelte und durch ihn nur regulierte und fixierte
Institutionen. Ja selbst die seiner Restauration anhaftenden Greuel, die
Aechtungen und Konfiskationen, sind sie, verglichen mit den Taten der Nasica,
Popillius, Opimius, Caepio und so weiter, etwas anderes als die rechtliche
Formulierung der hergebrachten oligarchischen Weise, sich der Gegner zu
entledigen? Ueber die roemische Oligarchie dieser Zeit nun gibt es kein Urteil
als unerbittliche und ruecksichtslose Verdammung; und wie alles andere, was ihr
anhaengt, ist davon auch die Sullanische Verfassung vollstaendig mitbetroffen.
Das von der Genialitaet des Boesen bestochene Lob versuendigt sich an dem
heiligen Geist der Geschichte; aber daran wird man doch erinnern duerfen, dass
weit weniger Sulla die Sullanische Restauration zu verantworten hat als die seit
Jahrhunderten als Clique regierende und mit jedem Jahr mehr der greisenhaften
Entnervung und Verbissenheit verfallende roemische Aristokratie insgesamt, und
dass alles, was darin schal, und alles, was darin verrucht ist, am letzten Ende
auf diese zurueckfaellt. Sulla hat den Staat reorganisiert, aber nicht wie der
Hausherr, der sein zerruettetes Gewese und Gesinde nach eigener Einsicht in
Ordnung bringt, sondern wie der zeitweilige Geschaeftsfuehrer, der seiner
Anweisung getreu nachkommt; es ist flach und falsch, in diesem Falle die
schliessliche und wesentliche Verantwortung von dem Geschaeftsherrn ab auf den
Verwalter zu waelzen. Man schlaegt Sullas Bedeutung viel zu hoch an oder findet
vielmehr mit jenen schauderhaften, nie wiedergutzumachenden und nie
wiedergutgemachten Proskriptionen, Expropriationen und Restaurationen viel zu
leicht sich ab, wenn man sie als das Werk eines zufaellig an die Spitze des
Staats geratenen Wueterichs ansieht. Adelstaten waren dies und
Restaurationsterrorismus, Sulla aber nicht mehr dabei als, mit dem Dichter zu
reden, das hinter dem bewussten Gedanken unbewusst herwandelnde Richtbeil. Diese
Rolle hat Sulla mit wunderbarer, ja daemonischer Vollkommenheit durchgefuehrt;
innerhalb der Grenzen aber, die sie ihm gezogen, hat er nicht bloss grossartig,
sondern selbst nuetzlich gewirkt. Nie wieder hat eine tief gesunkene und stetig
tiefer sinkende Aristokratie, wie die roemische damals war, einen Vormund
gefunden, der so wie Sulla willig und faehig war, ohne jede Ruecksicht auf
eigenen Machtgewinn fuer sie den Degen des Feldherrn und den Griffel des
Gesetzgebers zu fuehren. Es ist freilich ein Unterschied, ob ein Offizier aus
Buergersinn das Szepter verschmaeht oder aus Blasiertheit es wegwirft; aber in
der voelligen Abwesenheit des politischen Egoismus - freilich auch nur in diesem
einen - verdient Sulla neben Washington genannt zu werden. Aber nicht bloss die
Aristokratie, das gesamte Land ward ihm mehr schuldig, als die Nachwelt gern
sich eingestand. Sulla hat die italische Revolution, insoweit sie beruhte auf
der Zuruecksetzung einzelner minder berechtigter gegen andere besser berechtigte
Distrikte, endgueltig geschlossen und ist, indem er sich und seine Partei zwang,
die Gleichberechtigung aller Italiker vor dem Gesetz anzuerkennen, der wahre und
letzte Urheber der vollen staatlichen Einheit Italiens geworden - ein Gewinn,
der mit endloser Not und Stroemen von Blut dennoch nicht zu teuer erkauft war.
Aber Sulla hat noch mehr getan. Seit laenger als einem halben Jahrhundert war
Roms Macht im Sinken und die Anarchie daselbst in Permanenz; denn das Regiment
des Senats mit der Gracchischen Verfassung war Anarchie und gar das Regiment
Cinnas und Carbos noch weit aergere Meisterlosigkeit, deren grauenvolles Bild
sich am deutlichsten in jenem ebenso verwirrten wie naturwidrigen Buendnis mit
den Samniten widerspiegelt, der unklarste, unertraeglichste, heilloseste aller
denkbaren politischen Zustaende, in der Tat der Anfang des Endes. Es ist nicht
zu viel gesagt, wenn man behauptet, dass das lange unterhoehlte roemische
Gemeinwesen notwendig haette zusammenstuerzen muessen, wenn nicht durch die
Intervention in Asien und in Italien Sulla die Existenz desselben gerettet
haette. Freilich hat Sullas Verfassung so wenig Bestand gehabt wie die
Cromwells, und es war nicht schwer zu sehen, dass sein Bau kein solider war;
aber es ist eine arge Gedankenlosigkeit, darueber zu uebersehen, dass ohne Sulla
hoechstwahrscheinlich der Bauplatz selbst von den Fluten waere fortgerissen
worden; und auch jener Tadel trifft zunaechst nicht Sulla. Der Staatsmann baut
nur, was er in dem ihm angewiesenen Kreise bauen kann. Was ein konservativ
Gesinnter tun konnte, um die alte Verfassung zu retten, das hat Sulla getan; und
geahnt hat er es selbst, dass er wohl eine Festung, aber keine Besatzung zu
schaffen vermoege und die grenzenlose Nichtigkeit der Oligarchen jeden Versuch,
die Oligarchie zu retten, vergeblich machen werde. Seine Verfassung glich einem
in das brandende Meer hineingeworfenen Notdamm; es ist kein Vorwurf fuer den
Baumeister, wenn ein Jahrzehnt spaeter die Wellen den naturwidrigen und von den
Geschuetzten selbst nicht verteidigten Bau verschlangen. Der Staatsmann wird
nicht der Hinweisung auf hoechst loebliche Einzelformen, zum Beispiel des
asiatischen Steuerwesens und der Kriminaljustiz, beduerfen, um Sullas ephemere
Restauration nicht geringschaetzig abzufertigen, sondern wird darin eine richtig
entworfene und unter unsaeglichen Schwierigkeiten im grossen und ganzen
konsequent durchgefuehrte Reorganisation des roemischen Gemeinwesens bewundern
und den Retter Roms, den Vollender der italischen Einheit unter, aber doch auch
neben Cromwell stellen.
Freilich ist es nicht bloss der Staatsmann, der im Totengericht Stimme hat,
und das empoerte menschliche Gefuehl wird mit Recht sich nie mit dem versoehnen,
was Sulla getan oder das andere taten, gelitten hat. Sulla hat seine
Gewaltherrschaft nicht bloss mit ruecksichtsloser Gewaltsamkeit begruendet,
sondern dabei auch die Dinge mit einer gewissen zynischen Offenheit beim rechten
Namen genannt, durch die er es unwiederbringlich verdorben hat mit der grossen
Masse der Schwachherzigen, die mehr vor dem Namen als vor der Sache sich
entsetzen, durch die er aber allerdings auch dem sittlichen Urteil wegen der
Kuehle und Klarheit seines Frevels noch empoerender erscheint als der
leidenschaftliche Verbrecher. Aechtungen, Belohnungen der Henker,
Gueterkonfiskationen, kurzer Prozess gegen unbotmaessige Offiziere waren
hundertmal vorgekommen, und die stumpfe politische Sittlichkeit der antiken
Zivilisation hatte fuer diese Dinge nur lauen Tadel; aber das freilich war
unerhoert, dass die Namen der vogelfreien Maenner oeffentlich angeschlagen und
die Koepfe oeffentlich ausgestellt wurden, dass den Banditen eine feste Summe
ausgesetzt und dieselbe in die oeffentlichen Kassenbuecher ordnungsmaessig
eingetragen ward, dass das eingezogene Gut gleich der feindlichen Beute auf
offenem Markt unter den Hammer kam, dass der Feldherr den widerspenstigen
Offizier geradezu niederhauen liess und vor allem Volk sich zu der Tat bekannte.
Diese oeffentliche Verhoehnung der Humanitaet ist auch ein politischer Fehler;
er hat nicht wenig dazu beigetragen, spaetere revolutionaere Krisen im voraus zu
vergiften, und noch jetzt ruht deswegen verdientermassen ein finsterer Schatten
auf dem Andenken des Urhebers der Proskriptionen.
Mit Recht darf man ferner tadeln, dass Sulla, waehrend er in allen
wichtigen Dingen ruecksichtslos durchgriff, doch in untergeordneten, namentlich
in Personenfragen sehr haeufig seinem sanguinischen Temperament nachgab und nach
Neigung oder Abneigung verfuhr. Er hat, wo er wirklich einmal Hass empfand, wie
gegen die Marier, ihm zuegellos auch gegen Unschuldige den Lauf gelassen und von
sich selbst geruehmt, dass niemand besser als er Freunden und Feinden vergolten
habe ^13. Er verschmaehte es nicht, bei Gelegenheit seiner Machtstellung, ein
kolossales Vermoegen zu sammeln. Der erste absolute Monarch des roemischen
Staats, bewaehrte er den Kernspruch des Absolutismus, dass den Fuersten die
Gesetze nicht binden, sogleich an den von ihm selbst erlassenen Ehebruchs- und
Verschwendungsgesetzen. Verderblicher aber als diese Nachsicht gegen sich selbst
ward dem Staat sein laessliches Verfahren gegen seine Partei und seinen Kreis.
Schon seine schlaffe Soldatenzucht, obwohl sie zum Teil durch politische
Notwendigkeit geboten war, laesst sich hierher rechnen; viel schaedlicher aber
noch war die Nachsicht gegen seinen politischen Anhang. Es ist kaum glaublich,
was er gelegentlich hinnahm; so zum Beispiel ward dem Lucius Murena fuer die
durch die schlimmste Verkehrtheit und Unbotmaessigkeit erlittenen Niederlagen
nicht bloss die Strafe erlassen, sondern auch der Triumph zugestanden; so wurde
Gnaeus Pompeius, der sich noch schwerer vergangen hatte, von Sulla noch
verschwenderischer geehrt. Die Ausdehnung und die aergsten Frevel der Aechtungen
und Konfiskationen sind wahrscheinlich weniger aus Sullas eigenem Wollen, als
aus diesem freilich in seiner Stellung kaum verzeihlicheren Indifferentismus
hervorgegangen. Dass Sulla bei seinem innerlich energischen und doch dabei
gleichgueltigen Wesen sehr verschieden, bald unglaublich nachsichtig, bald
unerbittlich streng auftrat, ist begreiflich. Die tausendmal wiederholte Rede,
dass er vor seiner Regentschaft ein guter milder Mann, als Regent ein
blutduerstiger Wueterich gewesen sei, richtet sich selbst; wenn er als Regent
das Gegenteil der frueheren Gelindigkeit zeigte, so wird man vielmehr sagen
muessen, dass er mit demselben nachlaessigen Gleichmut strafte, mit dem er
verzieh. Diese halb ironische Leichtfertigkeit geht ueberhaupt durch sein ganzes
politisches Tun. Es ist immer, als sei dem Sieger, eben wie es ihm gefiel, sein
Verdienst um den Sieg Glueck zu schelten, auch der Sieg selber nichts wert; als
habe er eine halbe Empfindung von der Nichtigkeit und Vergaenglichkeit des
eigenen Werkes; als ziehe er nach Verwalterart das Ausbessern dem Einreissen und
Umbauen vor und lasse sich am Ende auch mit einer leidlichen Uebertuenchung der
Schaeden genuegen.
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^13 Euripides, Medeia, 807:
Es soll mich keiner achten schwaechlich und gering,
Gutmuetig nicht; ich bin gemacht aus anderm Stoff,
Den Feinden schrecklich und den Freunden liebevoll.
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Wie er nun aber war, dieser Don Juan der Politik war ein Mann aus einem
Gusse. Sein ganzes Leben zeugt von dem innerlichen Gleichgewicht seines Wesens;
in den verschiedensten Lagen blieb Sulla unveraendert derselbe. Es war derselbe
Sinn, der nach den glaenzenden Erfolgen in Afrika ihn wieder den
hauptstaedtischen Muessiggang suchen und der nach dem Vollbesitz der absoluten
Macht ihn Ruhe und Erholung finden liess in seiner cumanischen Villa. In seinem
Munde war es keine Phrase, dass ihm die oeffentlichen Geschaefte eine Last
seien, die er abwarf, so wie er durfte und konnte. Auch nach der Resignation
blieb er voellig sich gleich, ohne Unmut und ohne Affektation, froh, der
oeffentlichen Geschaefte entledigt zu sein und dennoch hie und da eingreifend,
wo die Gelegenheit sich bot. Jagd und Fischfang und die Abfassung seiner
Memoiren fuellten seine muessigen Stunden; dazwischen ordnete er auf Bitten der
unter sich uneinigen Buerger die inneren Verhaeltnisse der benachbarten Kolonie
Puteoli ebenso sicher und rasch wie frueher die Verhaeltnisse der Hauptstadt.
Seine letzte Taetigkeit auf dem Krankenlager bezog sich auf die Beitreibung
eines Zuschusses zu dem Wiederaufbau des Kapitolinischen Tempels, den vollendet
zu sehen ihm nicht mehr vergoennt war. Wenig ueber ein Jahr nach seinem
Ruecktritt, im sechzigsten Lebensjahr, frisch an Koerper und Geist, ward er vom
Tode ereilt; nach kurzem Krankenlager - noch zwei Tage vor seinem Tode schrieb
er an seiner Selbstbiographie - raffte ein Blutsturz ^14 ihn hinweg (676 78).
Sein getreues Glueck verliess ihn auch im Tode nicht. Er konnte nicht wuenschen,
noch einmal in den widerwaertigen Strudel der Parteikaempfe hineingezogen zu
werden und seine alten Krieger noch einmal gegen eine neue Revolution fuehren zu
muessen; und nach dem Stande der Dinge bei seinem Tode in Spanien und in Italien
haette bei laengerem Leben ihm dies kaum erspart bleiben koennen. Schon jetzt,
da von seiner feierlichen Bestattung in der Hauptstadt die Rede war, wurden
zahlreiche Stimmen, die bei seinen Lebzeiten geschwiegen hatten, dort gegen die
letzte Ehre laut, die man dem Tyrannen zu erweisen gedachte. Aber noch war die
Erinnerung zu frisch und die Furcht vor seinen alten Soldaten zu lebendig; es
wurde beschlossen, die Leiche nach der Hauptstadt bringen zu lassen und dort die
Exequien zu begehen. Nie hat Italien eine grossartigere Trauerfeier gesehen.
Ueberall wo der koeniglich geschmueckte Tote hindurchgetragen ward, ihm vorauf
seine wohlbekannten Feldzeichen und Rutenbuendel, da schlossen die Einwohner und
vor allem seine alten Lanzknechte an das Trauergefolge sich an; es schien, als
wollte die gesamte Truppe um den Mann, der sie im Leben so oft und nie anders
als zum Siege gefuehrt hatte, noch einmal im Tode sich vereinigen. So gelangte
der endlose Leichenzug in die Hauptstadt, wo die Gerichte feierten und alle
Geschaefte ruhten und zweitausend goldene Kraenze, als letzte Ehrengabe der
treuen Legionen, der Staedte und der naeheren Freunde, des Toten harrten. Sulla
hatte, dem Geschlechtsgebrauch der Cornelier gemaess, seinen Koerper unverbrannt
beizusetzen verordnet; aber andere waren besser als er dessen eingedenkt, was
vergangene Tage gebracht hatten und kuenftige Tage bringen mochten - auf Befehl
des Senats ward die Leiche des Mannes, der die Gebeine des Marius aus ihrer Ruhe
im Grabe aufgestoert hatte, den Flammen uebergeben. Geleitet von allen Beamten
und dem gesamten Senat, den Priestern und Priesterinnen in ihrer Amtstracht und
der ritterlich geruesteten adligen Knabenschar gelangte der Zug auf den grossen
Marktplatz; auf diesem von seinen Taten und fast noch von dem Klange seiner
gefuerchteten Worte erfuellten Platz ward dem Toten die Leichenrede gehalten und
von dort die Bahre auf den Schultern der Senatoren nach dem Marsfeld getragen,
wo der Scheiterhaufen errichtet war. Waehrend er in Flammen loderte, hielten die
Ritter und die Soldaten den Ehrenlauf um die Leiche; die Asche des Regenten aber
ward auf dem Marsfeld neben den Graebern der alten Koenige beigesetzt, und ein
Jahr hindurch haben die roemischen Frauen um ihn getrauert.
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^14 Nicht die Phthiriasis, wie ein anderer Bericht sagt; aus dem einfachen
Grunde, dass eine solche Krankheit nur in der Phantasie existiert.
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11. Kapitel
Das Gemeinwesen und seine Oekonomie
Ein neunzigjaehriger Zeitraum, vierzig Jahr tiefen Friedens, fuenfzig einer
fast permanenten Revolution liegen hinter uns. Es ist diese Epoche die
ruhmloseste, die die roemische Geschichte kennt. Zwar wurden in westlicher und
oestlicher Richtung die Alpen ueberschritten und gelangten die roemischen Waffen
auf der spanischen Halbinsel bis zum Atlantischen Ozean, auf der makedonisch-
griechischen bis zur Donau; aber es waren so wohlfeile wie unfruchtbare
Lorbeeren. Der Kreis der "auswaertigen Voelkerschaften in der Willkuer,
Botmaessigkeit, Herrschaft oder Freundschaft der roemischen Buergerschaft" ^1
ward nicht wesentlich erweitert; man begnuegte sich, den Erwerb einer besseren
Zeit zu realisieren und die in loseren Formen der Abhaengigkeit an Rom
geknuepften Gemeinden mehr und mehr in die volle Untertaenigkeit zu bringen.
Hinter dem glaenzenden Vorhang der Provinzialreunionen verbarg sich ein sehr
fuehlbares Sinken der roemischen Macht. Waehrend die gesamte antike Zivilisation
immer bestimmter in dem roemischen Staat zusammengefasst, immer
altgemeingueltiger in demselben formuliert ward, fingen zugleich jenseits der
Alpen und jenseits des Euphrat die von ihr ausgeschlossenen Nationen an, aus der
Verteidigung zum Angriff ueberzugehen. Auf den Schlachtfeldern von Aquae Sextiae
und Vercellae, von Chaeroneia und Orchomenos wurden die ersten Schlaege
desjenigen Gewitters vernommen, das ueber die italisch-griechische Welt zu
bringen die germanischen Staemme und die asiatischen Horden bestimmt waren und
dessen letztes dumpfes Rollen fast noch bis in unsere Gegenwart hineinreicht.
Aber auch in der inneren Entwicklung traegt diese Epoche denselben Charakter.
Die alte Ordnung stuerzt unwiederbringlich zusammen. Das roemische Gemeinwesen
war angelegt als eine Stadtgemeinde, welche durch ihre freie Buergerschaft sich
selber die Herren und die Gesetze gab, welche von diesen wohlberatenen Herren
innerhalb dieser gesetzlichen Schranken mit koeniglicher Freiheit geleitet ward,
um welche teils die italische Eidgenossenschaft als ein Inbegriff freier, der
roemischen wesentlich gleichartiger und stammverwandter Stadtgemeinden, teils
die ausseritalische Bundesgenossenschaft als ein Inbegriff griechischer
Freistaedte und barbarischer Voelker und Herrschaften, beide von der Gemeinde
Rom mehr bevormundet als beherrscht, in zweifachem Kreise sich schlossen. Es war
das letzte Ergebnis der Revolution - und beide Parteien, die nominell
konservative wie die demokratische Partei, hatten dazu mitgewirkt und trafen
darin zusammen -, dass von diesem ehrwuerdigen Bau, der am Anfang der
gegenwaertigen Epoche zwar rissig und schwankend, aber doch noch aufrecht
gestanden, am Schluss derselben kein Stein mehr auf dem andern geblieben war.
Der souveraene Machthaber war jetzt entweder ein einzelner Mann oder die
geschlossene Oligarchie bald der Vornehmen, bald der Reichen. Die Buergerschaft
hatte jeden rechtlichen Anteil am Regiment verloren. Die Beamten waren
unselbstaendige Werkzeuge in der Hand des jedesmaligen Machthabers. Die
Stadtgemeinde Rom hatte durch ihre widernatuerliche Erweiterung sich selber
zersprengt. Die italische Eidgenossenschaft war aufgegangen in die
Stadtgemeinde. Die ausseritalische Bundesgenossenschaft war im vollen Zug sich
in eine Untertanenschaft zu verwandeln. Die gesamte organische Gliederung des
roemischen Gemeinwesens war zugrunde gegangen und nichts uebrig geblieben, als
eine rohe Masse mehr oder minder disparater Elemente. Der Zustand drohte in
volle Anarchie und in innere und aeussere Aufloesung des Staats ueberzugehen.
Die politische Bewegung lenkte durchaus nach dem Ziele der Despotie; nur
darueber noch ward gestritten, ob der geschlossene Kreis der vornehmen Familien
oder der Kapitalistensenat oder ein Monarch Despot sein solle. Die politische
Bewegung ging durchaus die zum Despotismus fuehrenden Wege: der Grundgedanke des
freien Gemeinwesens, dass die ringenden Maechte gegenseitig sich auf mittelbaren
Zwang beschraenken, war allen Parteien gleichmaessig abhanden gekommen, und
hueben und drueben fingen zuerst die Knuettel, bald auch die Schwerter an, um
die Herrschaft zu fechten. Die Revolution, insofern zu Ende, als die alte
Verfassung von beiden Seiten als definitiv beseitigt anerkannt und Ziel und Weg
der neuen politischen Entwicklung deutlich festgestellt war, hatte doch fuer
diese Reorganisation des Staates selbst bis jetzt nur provisorische Loesungen
gefunden; weder die Gracchische noch die Sullanische Konstituierung der Gemeinde
trugen einen abschliessenden Charakter. Das aber war das Bitterste dieser
bitteren Zeit, dass dem klarsehenden Patrioten selbst das Hoffen und das Streben
sich versagten. Die Sonne der Freiheit mit all ihrer unendlichen Segensfuelle
ging unaufhaltsam unter, und die Daemmerung senkte sich ueber die eben noch so
glaenzende Welt. Es war keine zufaellige Katastrophe, der Vaterlandsliebe und
Genie haetten wehren koennen; es waren uralte soziale Schaeden, im letzten Kern
der Ruin des Mittelstandes durch das Sklavenproletariat, an denen das roemische
Gemeinwesen zugrunde ging. Auch der einsichtigste Staatsmann war in der Lage des
Arztes, dem es gleich peinlich ist, die Agonie zu verlaengern und zu verkuerzen.
Ohne Zweifel war Rom um so besser beraten, je rascher und durchgreifender ein
Despot alle Reste der alten freiheitlichen Verfassung beseitigte und fuer das
bescheidene Mass menschlichen Gedeihens, wofuer in dem Absolutismus Raum ist,
die neuen Formen und Formeln fand; der innere Vorzug, der der Monarchie unter
den gegebenen Verhaeltnissen gegenueber jeder Oligarchie zukam, lag wesentlich
ebendarin, dass ein solcher energisch nivellierender und energisch aufbauender
Despotismus von einer kollegialischen Behoerde nimmermehr geuebt werden konnte.
Allein diese kuehlen Erwaegungen machen keine Geschichte; nicht der Verstand,
nur die Leidenschaft baut fuer die Zukunft. Man musste eben erwarten, wie lange
das Gemeinwesen fortfahren werde, nicht leben und nicht sterben zu koennen, und
ob es schliesslich an einer maechtigen Natur seinen Meister und, soweit dies
moeglich war, seinen Neuschoepfer finden oder in Elend und Schwaeche
zusammenstuerzen werde.
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^1 Exterae nationes in arbitratu dicione potestate amicitiave populi Romani
(Lex repetund. v. 1), die offizielle Bezeichnung der nichtitalischen Untertanen
und Klienten im Gegensatz der italischen "Eidgenossen und Stammverwandten"
(socii nominisve Latini).
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Es bleibt noch uebrig, die oekonomische und soziale Seite dieses Verlaufs
hervorzuheben, insoweit dies nicht bereits frueher geschehen ist.
Der Staatshaushalt ruhte seit dem Anfang dieser Epoche wesentlich auf den
Einkuenften aus den Provinzen. In Italien ward die Grundsteuer, die hier stets
nur neben den ordentlichen Domanial- und anderen Gefaellen als ausserordentliche
Abgabe vorgekommen war, seit der Schlacht von Pydna nicht wieder erhoben, so
dass die unbedingte Grundsteuerfreiheit anfing, als ein verfassungsmaessiges
Vorrecht des roemischen Grundbesitzers betrachtet zu werden. Die Regalien des
Staats, wie das Salzmonopol und das Muenzrecht, wurden, wenn ueberhaupt je, so
wenigstens jetzt nicht als Einnahmequellen behandelt. Auch die neue
Erbschaftssteuer liess man wieder schwinden oder schaffte sie vielleicht
geradezu ab. Demnach zog die roemische Staatskasse aus Italien einschliesslich
des diesseitigen Galliens nichts als teils den Domaenenertrag, namentlich von
dem kampanischen Gebiet und den Goldgruben im Lande der Kelten, teils die Abgabe
von den Freilassungen und den nicht zu eigenem Verbrauch des Einfuehrenden in
das roemische Stadtgebiet zur See eingehenden Waren, welche beide wesentlich als
Luxussteuern betrachtet werden koennen und allerdings durch die Ausdehnung des
roemischen Stadt- und zugleich Zollgebiets auf ganz Italien, wahrscheinlich mit
Einschluss des diesseitigen Galliens, ansehnlich gesteigert werden mussten.
In den Provinzen nahm der roemische Staat zunaechst als Privateigentum in
Anspruch teils in den nach Kriegsrecht vernichteten Staaten die gesamte Mark,
teils in denjenigen Staaten, wo die roemische Regierung an die Stelle der
ehemaligen Herrscher getreten war, den von diesen innegehaltenen Grundbesitz,
kraft welches Rechts die Feldmarken von Leontinoi, Karthago, Korinth, das
Domanialgut der Koenige von Makedonien, Pergamon und Kyrene, die Gruben in
Spanien und Makedonien als roemische Domaenen galten und, aehnlich wie das
Gebiet von Capua, von den roemischen Zensoren an Privatunternehmer gegen Abgabe
einer Ertragsquote oder einer bestimmten Geldsumme verpachtet wurden. Dass Gaius
Gracchus noch weiter ging, das gesamte Provinzialland als Domaene ansprach und
zunaechst fuer die Provinz Asia diesen Satz insofern praktisch durchfuehrte, als
er den Bodenzehnten, die Hut- und Hafengelder daselbst rechtlich motivierte
durch das Eigentumsrecht des roemischen Staats an Acker, Wiese und Kueste der
Provinz, mochten diese nun frueher dem Koenig oder Privaten gehoert haben, ward
bereits frueher ausgefuehrt.
Nutzbare Staatsregalien scheint es in dieser Zeit auch den Provinzen
gegenueber noch nicht gegeben zu haben; die Untersagung des Wein- und Oelbaues
im Transalpinischen Gallien kam der Staatskasse als solcher nicht zugute.
Dagegen wurden direkte und indirekte Steuern in grossem Umfang erhoben. Die als
vollstaendig souveraen anerkannten Klientelstaaten, also zum Beispiel die
Koenigreiche Numidien und Kappadokien, die Bundesstaedte (civitates foederatae)
Rhodos, Messana, Tauromenion, Massalia, Gades waren rechtlich steuerfrei und
durch ihren Vertrag nur verpflichtet, die roemische Republik in Kriegszeiten
teils durch regelmaessige Stellung einer festen Anzahl von Schiffen oder
Mannschaften auf ihre Kosten, teils, wie natuerlich, im Notfall durch
ausserordentliche Hilfsleistung jeder Art zu unterstuetzen. Das uebrige
Provinzialgebiet dagegen, selbst mit Einschluss der Freistaedte, unterlag
durchgaengig der Besteuerung, und nur die mit roemischem Buergerrecht beliehenen
Staedte, wie Narbo, und die speziell mit der Steuerfreiheit beschenkten
Gemeinden (civitates immunes), wie Kentoripa in Sizilien, waren hiervon
ausgenommen. Die direkten Abgaben bestanden teils, wie in Sizilien und
Sardinien, in einem Anrecht auf den Zehnten 2 der Garben und sonstigen
Feldfruechte wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide lag,
einem entsprechenden Hutgeld; teils, wie in Makedonien, Achaia, Kyrene, dem
groessten Teil von Africa, beiden Spanien, nach Sulla auch in Asia, in einer von
jeder einzelnen Gemeinde jaehrlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme
(stipendium, tributum), welche zum Beispiel fuer ganz Makedonien 600000 (183000
Taler), fuer die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 Denare (46 Taler) betrug und
allem Anschein nach im ganzen niedrig und geringer war als die vor der
roemischen Herrschaft entrichtete Abgabe. Jene Bodenzehnten und Hutgelder
verdang der Staat gegen Lieferung fester Quantitaeten Korn oder fester
Geldsummen an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die
einzelnen Gemeinden und ueberliess es diesen, den Betrag nach den von der
roemischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf die
Steuerpflichtigen zu repartieren und von diesen einzuziehen 3. Die indirekten
Abgaben bestanden, abgesehen von den untergeordneten Chaussee-, Bruecken- und
Kanalgeldern, wesentlich in den Zoellen. Die Zoelle des Altertums waren, wo
nicht ausschliesslich doch sehr vorwiegend Hafen-, seltener Landgrenzzoelle auf
die zur Feilbietung bestimmten ein- und ausgehenden Waren und wurden von jeder
Gemeinde in ihren Haefen und ihrem Gebiet nach Ermessen erhoben. Die Roemer
erkannten dies auch insofern im allgemeinen an, als sich ihr urspruengliches
Zollgebiet nicht weiter erstreckte als der roemische Buergerbezirk, und die
Reichsgrenze keineswegs Zollgrenze, ein allgemeiner Reichszoll also unbekannt
war; nur auf dem Wege des Staatsvertrages ward in den Klientelgemeinden fuer den
roemischen Staat wohl durchaus Zollfreiheit, fuer den roemischen Buerger
vielfach wenigstens Zollbeguenstigung ausbedungen. Aber in denjenigen Bezirken,
die nicht zum Buendnis mit Rom zugelassen waren, sondern in eigentlicher
Untertaenigkeit standen, auch nicht die Immunitaet erworben hatten, fielen die
Zoelle doch selbstverstaendlich an den eigentlichen Souveraen, das heisst an die
roemische Gemeinde; und infolgedessen wurden einzelne groessere Gebiete
innerhalb des Reiches als besondere roemische Zolldistrikte konstituiert, in
welchen die einzelnen verbuendeten oder mit Immunitaet beliehenen Gemeinden als
vom roemischen Zoll befreit enklaviert wurden. So bildete Sizilien schon seit
der karthagischen Zeit einen geschlossenen Zollbezirk, an dessen Grenze von
allen aus- und eingehenden Waren eine Abgabe von fuenf Prozent vom Wert erhoben
ward; so ward an den Grenzen von Asia infolge des Sempronischen Gesetzes eine
aehnliche Abgabe von zweieinhalb Prozent erhoben; so ward in aehnlicher Weise
die Provinz Narbo, ausschliesslich der Feldmark der roemischen Kolonie, als
roemischer Zollbezirk organisiert. Bei dieser Einrichtung mag ausser den
fiskalischen Zwecken auch die loebliche Absicht mitgewirkt haben, der aus den
mannigfaltigen Kommunalzoellen unvermeidlich entstehenden Verwirrung durch
gleichmaessige Grenzzollregulierung zu steuern. Zur Erhebung wurden die Zoelle
gleich den Zehnten ohne Ausnahme an Mittelsmaenner verdungen.
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2 Dieser Steuerzehnte, den der Staat von dem Privatgrundeigentum erhebt,
ist wohl zu unterscheiden von dem Eigentuemerzehnten, den er auf das Dominalland
legt. Jener ward in Sizilien verpachtet und stand ein fuer allemal fest; diesen,
insonderheit den des Leontinischen Ackers, verpachteten die Zensoren in Rom und
regulierten die zu entrichtende Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach
Ermessen (Cic. Verr. 3, 6, 13; 5, 21, 53; leg. 1, 2, 4; 2, 18, 48). Vgl. mein
Roemisches Staatsrecht, Bd. 3, S. 730.
3 Das Verfahren war, wie es scheint, folgendes. Die roemische Regierung
bestimmte zunaechst die Gattung und die Hoehe der Abgabe: so zum Beispiel ward
in Asien auch nach der Sullanisch-Caesarischen Ordnung die zehnte Garbe erhoben
(App. civ. 5 4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere
Jahr ein Viertel der Aussaat (Ios. ant. Iud. 4, 10, 6; vgl. 2, 5); so ward in
Kilikien und Syrien spaeter 5 vom Hundert des Vermoegens (App. Syr. 50) und auch
in Africa eine, wie es scheint, aehnliche Abgabe entrichtet, wobei uebrigens das
Vermoegen nach gewissen Praesumtionen, z. B. nach der Groesse des Bodenbesitzes,
der Zahl der Tueroeffnungen, der Kopfzahl der Kinder und Sklaven abgeschaetzt
worden zu sein scheint (exactio capitum atque ostiorum, Cic. ad fam. 3, 8, 5,
von Kilikien; phoros epi t/e/ g/e/ kai tois s/o/masin, App. Pun. 135, fuer
Africa). Nach dieser Norm wurde von den Gemeindebehoerden unter Oberaufsicht des
roemischen Statthalters (Cic. ad Q. fr. 1, 1, 8; SC. de Asclep. 22, 23)
festgestellt, wer steuerpflichtig und was von jedem einzelnen Steuerpflichtigen
zu leisten sei (imperata epikephalia Cic. Att. 5, I6); wer dies nicht
rechtzeitig entrichtete, dessen Steuerschuld ward ebenwie in Rom verkauft, d. h.
einem Unternehmer mit einem Zuschlag zur Einziehung uebertragen (venditio
tributorum Cic. ad fam. 3, 8, 5; /o/nas omnium venditas, ders. Att. 5, 16). Der
Ertrag dieser Steuern floss den Hauptgemeinden zu, wie zum Beispiel die Juden
ihr Korn nach Sidon zu senden hatten, und aus deren Kassen wurde sodann der
festgesetzte Geldbetrag nach Rom abgefuehrt. Auch diese Steuern also wurden
mittelbar erhoben, und der Vermittler behielt je nach den Umstaenden, entweder
einen Teil des Ertrags der Steuer fuer sich oder setzte aus eigenem Vermoegen
zu; der Unterschied dieser Erhebung von der anderen durch Publikanen lag
lediglich darin, dass dort die Gemeindebehoerde der Kontribuablen, hier
roemische Privatunternehmer den Vermittler machten.
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Hierauf waren die ordentlichen Lasten der roemischen Steuerpflichtigen
beschraenkt, wobei uebrigens nicht uebersehen werden darf, dass die
Erhebungskosten hoechst betraechtlich waren und die Kontribuablen
unverhaeltnismaessig mehr zahlten, als die roemische Regierung empfing. Denn
wenn das System der Steuereinziehung durch Mittelsmaenner, namentlich durch
Generalpaechter, schon an sich von allen das verschwenderischste ist, so ward in
Rom noch durch die geringe Teilung der Pachtungen und die ungeheure Assoziation
des Kapitals die wirksame Konkurrenz aufs aeusserste erschwert.
Zu diesen ordentlichen Belastungen aber kommen noch erstlich die
Requisitionen hinzu. Die Kosten der Militaerverwaltung trug von Rechts wegen die
roemische Gemeinde. Sie versah die Kommandanten jeder Provinz mit den
Transportmitteln und allen sonstigen Beduerfnissen; sie besoldete und versorgte
die roemischen Soldaten in der Provinz. Nur Dach und Fach, Holz, Heu und
aehnliche Gegenstaende hatten die Provinzialgemeinden den Beamten und Soldaten
unentgeltlich zu gewaehren; ja die freien Staedte waren sogar auch von der
Wintereinquartierung - feste Standlager kannte man noch nicht - regelmaessig
befreit. Wenn der Statthalter also Getreide, Schiffe, Sklaven zu deren
Bemannung, Leinwand, Leder, Geld oder anderes bedurfte, so stand es ihm zwar im
Kriege unbedingt und nicht viel anders auch in Friedenszeiten frei, solche
Lieferungen nach Ermessen und Beduerfnis von den Untertanengemeinden oder den
souveraenen Klientelstaaten einzufordern, allein dieselben wurden, gleich der
roemischen Grundsteuer, rechtlich als Kaeufe oder Vorschuesse behandelt und der
Wert von der roemischen Staatskasse sogleich oder spaeter ersetzt. Aber dennoch
wurden, wenn nicht in der staatsrechtlichen Theorie, so doch praktisch, diese
Requisitionen eine der drueckendsten Belastungen der Provinzialen; um so mehr,
als die Entschaedigungsziffer regelmaessig von der Regierung oder gar dem
Statthalter einseitig festgesetzt ward. Es begegnen wohl einzelne gesetzliche
Beschraenkungen dieses gefaehrlichen Requisitionsrechts der roemischen
Oberbeamten - so die schon erwaehnte Vorschrift, dass in Spanien dem Landmann
durch Getreiderequisitionen nicht mehr als die zwanzigste Garbe entzogen und
auch hierfuer der Preis nicht einseitig ausgemacht werden duerfte; die
Bestimmung eines Maximalquantums des von dem Statthalter fuer seine und seines
Gefolges Beduerfnisse zu requirierenden Getreides; die vorgaengige Anordnung
einer festbestimmten und hochgegriffenen Verguetung fuer das Getreide, das
wenigstens in Sizilien haeufig fuer die Beduerfnisse der Hauptstadt eingefordert
ward. Allein durch dergleichen Festsetzungen wurde der Druck jener Requisitionen
auf die Oekonomie der Gemeinden und der einzelnen in den Provinzen wohl hier und
da gelindert, aber keineswegs beseitigt. In ausserordentlichen Krisen steigerte
dieser Druck sich unvermeidlich und oft ins Grenzenlose, wie denn auch alsdann
die Lieferungen nicht selten in der Form der Strafausschreibung oder in der der
erzwungenen freiwilligen Beitraege erfolgten, die Verguetung also ganz wegfiel.
So zwang Sulla im Jahre 670/71 (84/83) die kleinasiatischen Provinzialen, die
allerdings sich aufs schwerste gegen Rom vergangen hatten, jedem bei ihnen
einquartierten Gemeinen vierzigfachen (fuer den Tag 16 Denare = 3 2/3 Taler),
jedem Centurio fuenfundsiebzigfachen Sold zu gewaehren, ausserdem Kleidung und
Tisch nebst dem Recht, nach Belieben Gaeste einzuladen; so schrieb derselbe
Sulla bald nachher eine allgemeine Umlage auf die Klientel- und
Untertanengemeinden aus, von deren Erstattung natuerlich keine Rede war.
Ferner sind die Gemeindelasten nicht aus den Augen zu lassen. Sie muessen
verhaeltnismaessig sehr ansehnlich gewesen sein 4, da die Verwaltungskosten, die
Instandhaltung der oeffentlichen Gebaeude, ueberhaupt alle Zivilausgaben von den
staedtischen Budgets getragen wurden und die roemische Regierung lediglich das
Militaerwesen aus ihrer Kasse zu bestreiten uebernahm. Sogar von diesem
Militaerbudget aber wurden noch betraechtliche Posten auf die Gemeinden
abgewaelzt - so die Anlage- und Unterhaltungskosten der nichtitalischen
Militaerstrassen, die der Flotten in den nichtitalischen Meeren, ja selbst zu
einem grossen Teil die Ausgaben fuer das Heerwesen, insofern die Wehrmannschaft
der Klientelstaaten wie die der Untertanen auf Kosten ihrer Gemeinden innerhalb
ihrer Provinz regelmaessig zum Dienst herangezogen wurden und auch ausserhalb
derselben Thraker in Afrika, Afrikaner in Italien und so weiter an jedem
beliebigen Ort immer haeufiger anfingen, mitverwendet zu werden. Wenn nur die
Provinzen, nicht aber Italien direkte Abgaben an die Regierung entrichtete, so
war dies wo nicht politisch, doch finanziell billig, solange als Italien die
Lasten und Kosten des Militaerwesens allein trug; seit dies aber aufgegeben
ward, waren die Provinzialen auch finanziell entschieden ueberlastet.
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4 Beispielsweise entrichtete in Judaea die Stadt Joppe 26075 roemische
Scheffel Korn, die uebrigen Juden die zehnte Garbe an den Volksfuersten; wozu
dann noch der Tempelschoss und die fuer die Roemer bestimmte sidonische Abgabe
kamen. Auch in Sizilien ward neben dem roemischen Zehnten eine sehr ansehnliche
Gemeindeschatzung vom Vermoegen erhoben.
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Endlich ist das grosse Kapitel des Unrechts nicht zu vergessen, durch das
die roemischen Beamten und Steuerpaechter in der mannigfaltigsten Weise die
Steuerlast der Provinzen steigerten. Man mochte jedes Geschenk, das der
Statthalter nahm, gesetzlich als erpresstes Gut behandeln, und selbst das Recht
zu kaufen ihm durch Gesetz beschraenken, seine oeffentliche Taetigkeit bot ihm,
wenn er unrecht tun wollte, dennoch der Handhaben mehr als genug. Die
Einquartierung der Truppen; die freie Wohnung der Beamten und des Schwarmes von
Adjutanten senatorischen oder Ritterranges, von Schreibern, Gerichtsdienern,
Herolden, Aerzten und Pfaffen; das den Staatsboten zukommende Recht
unentgeltlicher Befoerderung; die Approbierung und der Transport der schuldigen
Naturallieferungen; vor allem die Zwangsverkaeufe und die Requisitionen gaben
allen Beamten Gelegenheit, aus den Provinzen fuerstliche Vermoegen
heimzubringen; und das Stehlen ward immer allgemeiner, je mehr die Kontrolle der
Regierung sich als null erwies und die der Kapitalistengerichte sogar als
gefaehrlich allein fuer den ehrlichen Beamten. Die durch die Haeufigkeit der
Klagen ueber Beamtenerpressung in den Provinzen veranlasste Einrichtung einer
stehenden Kommission fuer dergleichen Faelle im Jahre 605 (149) und die rasch
sich folgenden und die Strafe stets steigernden Erpressungsgesetze zeigen, wie
die Flutmesser den Wasserstand, die immer wachsende Hoehe des Uebels.
Unter all diesen Verhaeltnissen konnte selbst eine der Anlage nach maessige
Besteuerung effektiv aeusserst drueckend werden, und dass sie dies war, ist
ausser Zweifel, wenngleich der oekonomische Druck, den die italischen Kaufleute
und Bankiers auf die Provinzen uebten, noch weit schwerer auf denselben gelastet
haben mag als die Besteuerung mit allen daran haengenden Missbraeuchen.
Fassen wir zusammen, so war die Einnahme, welche Rom aus den Provinzen zog,
nicht eigentlich eine Besteuerung der Untertanen in dem Sinn, den wir jetzt
damit verbinden, sondern vielmehr ueberwiegend eine den attischen Tributen
vergleichbare Hebung, womit der fuehrende Staat die Kosten des von demselben
uebernommenen Kriegswesens bestritt. Daraus erklaert sich auch die auffallende
Geringfuegigkeit des Roh- wie des Reinertrags. Es findet sich eine Angabe,
wonach die roemische Einnahme, vermutlich mit Ausschluss der italischen
Einkuenfte und des von den Zehntpaechtern in Natur nach Italien abgelieferten
Getreides, bis zum Jahr 691 (63) nicht mehr betrug als 200 Mill. Sesterzen (15
Mill. Taler); also nur zwei Drittel der Summe, die der Koenig von Aegypten
jaehrlich aus seinem Lande zog. Nur auf den ersten Blick kann das Verhaeltnis
befremden. Die Ptolemaeer beuteten das Niltal aus wie grosse Plantagenbesitzer
und zogen ungeheure Summen aus dem von ihnen monopolisierten Handelsverkehr mit
dem Orient; das roemische Aerar war nicht viel mehr als die Bundeskriegskasse
der unter Roms Schutz geeinigten Gemeinden. Der Reinertrag war wahrscheinlich
verhaeltnismaessig noch geringer. Einen ansehnlichen Ueberschuss lieferten wohl
nur Sizilien, wo das karthagische Besteuerungssystem galt, und vor allem Asia,
seit Gaius Gracchus, um seine Getreideverteilung moeglich zu machen, daselbst
die Bodenkonfiskation und die allgemeine Domanialbesteuerung durchgesetzt hatte;
nach vielfaeltigen Zeugnissen ruhten die roemischen Staatsfinanzen wesentlich
auf den Abgaben von Asia. Die Versicherung klingt ganz glaublich, dass die
uebrigen Provinzen durchschnittlich ungefaehr so viel kosteten als sie
einbrachten; ja diejenigen, welche eine bedeutende Besatzung erforderten, wie
beide Spanien, das Jenseitige Gallien, Makedonien, moegen oft mehr gekostet als
getragen haben. Im ganzen blieb dem roemischen Aerar allerdings in gewoehnlichen
Zeiten ein Ueberschuss, welcher es moeglich machte, die Staats- und Stadtbauten
reichlich zu bestreiten und einen Notpfennig aufzusammeln; aber auch die fuer
diese Betraege vorkommenden Ziffern, zusammengehalten mit dem weiten Gebiet der
roemischen Herrschaft, sprechen fuer die Geringfuegigkeit des Reinertrags der
roemischen Steuern. In gewissem Sinne hat also der alte, ebenso ehrenwerte wie
verstaendige Grundsatz: die politische Hegemonie nicht als nutzbares Recht zu
behandeln, ebenwie die roemisch-italische so auch noch die provinziale
Finanzverfassung beherrscht. Was die roemische Gemeinde von ihren ueberseeischen
Untertanen erhob, ward der Regel nach auch fuer die militaerische Sicherung der
ueberseeischen Besitzungen wieder verausgabt; und wenn diese roemischen Hebungen
dadurch die Pflichtigen schwerer trafen als die aeltere Besteuerung, dass sie
grossenteils im Ausland verausgabt wurden, so schloss dagegen die Ersetzung der
vielen kleinen Herren und Heere durch eine einzige Herrschaft und eine
zentralisierte Militaerverwaltung eine sehr ansehnliche oekonomische Ersparnis
ein. Aber freilich erscheint dieser Grundsatz einer besseren Vorzeit in der
Provinzialorganisation doch von vornherein innerlich zerstoert und durchloechert
durch die zahlreichen Ausnahmen, die man davon sich gestattete. Der hieronisch-
karthagische Bodenzehnte in Sizilien ging weit hinaus ueber den Betrag eines
jaehrlichen Kriegsbeitrags. Mit Recht ferner sagt Scipio Aemilianus bei Cicero,
dass es der roemischen Buergerschaft uebel anstehe, zugleich den Gebieter und
den Zoellner der Nationen zu machen. Die Aneignung der Hafenzoelle war mit dem
Grundsatz der uneigennuetzigen Hegemonie nicht vereinbar, und die Hoehe der
Zollsaetze sowie die vexatorische Erhebungsweise nicht geeignet, das Gefuehl des
hier zugefuegten Unrechts zu beschwichtigen. Es gehoert wohl schon dieser Zeit
an, dass der Name des Zoellners den oestlichen Voelkerschaften gleichbedeutend
mit dem des Frevlers und des Raeubers ward; keine Belastung hat so wie diese
dazu beigetragen, den roemischen Namen besonders im Osten widerwaertig und
gehaessig zu machen. Als dann aber Gaius Gracchus und diejenige Partei an das
Regiment kam, die sich in Rom die populaere nannte, ward die politische
Herrschaft unumwunden fuer ein Recht erklaert, das jedem der Teilhaber Anspruch
gab auf eine Anzahl Scheffel Korn, ward die Hegemonie geradezu in Bodeneigentum
verwandelt, das vollstaendige Exploitierungssystem nicht bloss eingefuehrt,
sondern mit unverschaemter Offenherzigkeit rechtlich motiviert und proklamiert.
Sicher war es auch kein Zufall, dass dabei eben die beiden am wenigsten
kriegerischen Provinzen Sizilien und Asia das haerteste Los traf.
Einen ungefaehren Messer des roemischen Finanzstandes dieser Zeit gewaehren
in Ermangelung bestimmter Angaben noch am ersten die oeffentlichen Bauten. In
den ersten Dezennien dieser Epoche wurden dieselben in groesstem Umfange
betrieben, und vor allem die Chausseeanlagen sind zu keiner Zeit so energisch
gefoerdert worden. In Italien schloss sich an die grosse, vermutlich schon
aeltere Suedchaussee, die als Verlaengerung der Appischen von Rom ueber Capua,
Beneventum, Venusia nach den Haefen von Tarent und Brundisium lief, eine
Seitenstrasse an von Capua bis zur sizilischen Meerenge, ein Werk des Publius
Popillius, Konsul 622 (132). An der Ostkueste, wo bisher nur die Strecke von
Fanum nach Ariminum als Teil der Flaminischen Strasse chaussiert gewesen war,
wurde die Kuestenstrasse suedwaerts bis nach Brundisium, nordwaerts ueber Hatria
am Po bis nach Aquileia verlaengert und wenigstens das Stueck von Ariminum bis
Hatria von dem ebengenannten Popillius in dem gleichen Jahr angelegt. Auch die
beiden grossen etrurischen Chausseen, die Kuesten- oder Aurelische Strasse von
Rom nach Pisa und Luna, an der unter anderem im Jahre 631 (123) gebaut ward, und
die ueber Sutrium und Clusium nach Arretium und Florentia gefuehrte Cassische,
die nicht vor 583 (171) gebaut zu sein scheint, duerften als roemische
Staatschausseen erst dieser Zeit angehoeren. Um Rom selbst bedurfte es neuer
Anlagen nicht; doch wurde die Mulvische Bruecke (Ponte Molle), auf der die
Flaminische Strasse unweit Rom den Tiber ueberschritt, im Jahre 645 (109) von
Stein hergestellt. Endlich in Norditalien, das bis dahin keine andere als die
bei Placentia endigende Flaminisch-Aemilische Kunststrasse gehabt hatte, wurde
im Jahre 606 (148) die grosse Postumische Strasse gebaut, die von Genua ueber
Dertona, wo wahrscheinlich gleichzeitig eine Kolonie gegruendet ward, weiter
ueber Placentia, wo sie die Flaminisch-Aemilische Strasse aufnahm, Cremona und
Verona nach Aquileia fuehrte und also das Tyrrhenische und das Adriatische Meer
miteinander verband; wozu noch die im Jahre 645 (109) durch Marcus Aemilius
Scaurus hergestellte Verbindung zwischen Luna und Genua hinzukam, welche die
Postumische Strasse unmittelbar mit Rom verknuepfte. In einer anderen Weise war
Gaius Gracchus fuer das italische Wegewesen taetig. Er sicherte die
Instandhaltung der grossen Landstrassen, indem er bei der Ackerverteilung laengs
derselben Grundstuecke anwies, auf denen die Verpflichtung der Wegebesserung als
dingliche Last haftete; auf ihn ferner oder doch auf die
Ackerverteilungskommission scheint, wie die Sitte, die Feldgrenze durch
ordentliche Marksteine zu bezeichnen, so auch die der Errichtung von
Meilensteinen zurueckzugehen; er sorgte endlich fuer gute Vizinalwege, um auch
hierdurch den Ackerbau zu foerdern. Aber weit folgenreicher noch war die ohne
Zweifel eben in dieser Epoche beginnende Anlage von Reichschausseen in den
Provinzen: die Domitische Strasse stellte nach langen Vorbereitungen den Landweg
von Italien nach Spanien sicher und hing mit der Gruendung von Aquae Sextiae und
Narbo eng zusammen; die Gabinische und die Egnatische fuehrten von den
Hauptplaetzen an der Ostkueste des Adriatischen Meeres, jene von Salona, diese
von Apollonia und Dyrrhachion, in das Binnenland hinein; das unmittelbar nach
der Einrichtung der asiatischen Provinz im Jahre 625 (129) von Manius Aquillius
angelegte Strassennetz fuehrte von der Hauptstadt Ephesus nach verschiedenen
Richtungen bis an die Reichsgrenze - alles Anlagen, ueber deren Entstehung in
der truemmerhaften Ueberlieferung dieser Epoche keine Angabe zu finden ist, die
aber nichtsdestoweniger mit der Konsolidierung der roemischen Herrschaft in
Gallien, Dalmatien, Makedonien und Kleinasien unzweifelhaft in Zusammenhang
standen und fuer die Zentralisierung des Staats und die Zivilisierung der
unterworfenen barbarischen Distrikte von der groessten Bedeutung geworden sind.
Wie fuer die Strassen war man wenigstens in Italien auch fuer die grossen
Entsumpfungsarbeiten taetig. So ward im Jahre 594 (160) die Trockenlegung der
Pomptinischen Suempfe, die Lebensfrage fuer Mittelitalien, mit grossem
Kraftaufwand und wenigstens voruebergehendem Erfolg angegriffen; so im Jahre 645
(109) in Verbindung mit den norditalischen Chausseebauten zugleich die
Entsumpfung der Niederungen zwischen Parma und Placentia bewerkstelligt. Endlich
tat die Regierung viel fuer die zur Gesundheit und Annehmlichkeit der Hauptstadt
ebenso unentbehrlichen wie kostspieligen roemischen Wasserleitungen. Nicht bloss
wurden die beiden seit den Jahren 442 (312) und 492 (262) bereits bestehenden,
die Appische und die Anioleitung, im Jahre 610 (144) von Grund aus repariert,
sondern auch zwei neue Leitungen angelegt: im Jahre 610 (144) die Marcische, die
an Guete und Fuelle des Wassers auch spaeter unuebertroffen blieb, und neunzehn
Jahre nachher die sogenannte Laue. Welche Operationen die roemische Staatskasse,
ohne vom Kreditsystem Gebrauch zu machen, mittels reiner Barzahlung auszufuehren
vermochte, zeigt nichts deutlicher als die Art, wie die Marcische Leitung
zustande kam: die dazu erforderliche Summe von 180 Mill. Sesterzen (in Gold 13«
Mill. Taler) ward innerhalb dreier Jahre disponibel gemacht und verwandt. Es
laesst dies schliessen auf eine sehr ansehnliche Reserve des Staatsschatzes, die
denn auch schon im Anfang dieser Periode nahe an 6 Mill. Taler betrug und ohne
Zweifel bestaendig im Steigen war.
Alle diese Tatsachen zusammengenommen, lassen allerdings auf einen im
allgemeinen guenstigen Stand der roemischen Finanzen dieser Zeit schliessen. Nur
darf auch in finanzieller Hinsicht nicht uebersehen werden, dass die Regierung
waehrend der ersten zwei Drittel dieses Zeitabschnitts zwar glaenzende und
grossartige Bauten ausfuehrte, aber dafuer andere wenigstens ebenso notwendige
Ausgaben zu machen unterliess. Wie ungenuegend sie fuer das Militaerwesen
sorgte, ist bereits hervorgehoben worden: in den Grenzlandschaften, ja im Potal
pluenderten die Barbaren, im Innern hausten selbst in Kleinasien, Sizilien,
Italien die Raeuberbanden. Die Flotte gar ward voellig vernachlaessigt;
roemische Kriegsschiffe gab es kaum mehr und die Kriegsschiffe, die man durch
die Untertanenstaedte bauen und erhalten liess, reichten nicht aus, so dass man
nicht bloss schlechterdings keinen Seekrieg zu fuehren, sondern nicht einmal den
Piraten das Handwerk zu legen imstande war. In Rom selbst unterblieben eine
Menge der notwendigsten Verbesserungen und namentlich die Flussbauten wurden
seltsam vernachlaessigt. Immer noch besass die Hauptstadt keine andere Bruecke
ueber den Tiber als den uralten hoelzernen Steg, der ueber die Tiberinsel nach
dem Ianiculum fuehrte; immer noch liess man den Tiber jaehrlich die Strassen
unter Wasser setzen und Haeuser, ja nicht selten ganze Quartiere niederwerfen,
ohne etwas fuer die Uferbefestigung zu tun; immer mehr liess man, wie gewaltig
auch der ueberseeische Handel sich entwickelte, die an sich schon schlechte
Reede von Ostia versanden. Eine Regierung, die unter den guenstigsten
Verhaeltnissen und in einer Epoche vierzigjaehrigen Friedens nach aussen und
innen solche Pflichten versaeumt, kann leicht Steuern schwinden lassen und
dennoch einen jaehrlichen Ueberschuss der Einnahme ueber die Ausgabe und einen
ansehnlichen Sparschatz erzielen; aber eine derartige Finanzverwaltung verdient
keineswegs Lob wegen ihrer nur scheinbar glaenzenden Ergebnisse, sondern
vielmehr dieselben Vorwuerfe der Schlaffheit, des Mangels an einheitlicher
Leitung, der verkehrten Volksschmeichelei, die auf jedem andern politischen
Gebiet gegen das senatorische Regiment dieser Epoche erhoben werden mussten.
Weit schlimmer gestalteten sich natuerlich die finanziellen Verhaeltnisse,
als die Stuerme der Revolution hereinbrachen. Die neue und, auch bloss
finanziell betrachtet, hoechst drueckende Belastung, die dem Staat aus der durch
Gaius Gracchus ihm auferlegten Verpflichtung erwuchs, den hauptstaedtischen
Buergern das Getreide zu Schleuderpreisen zu verabfolgen, ward allerdings durch
die in der Provinz Asia neu eroeffneten Einnahmequellen zunaechst wieder
ausgeglichen. Nichtsdestoweniger scheinen die oeffentlichen Bauten seitdem fast
gaenzlich ins Stocken gekommen zu sein. So zahlreich die erweislichermassen von
der Schlacht bei Pydna bis auf Gaius Gracchus angelegten oeffentlichen Werke
sind, so werden dagegen aus der Zeit nach 632 (122) kaum andere genannt als die
Bruecken-, Strassen und Entsumpfungsanlagen, die Marcus Aemilius Scaurus als
Zensor 645 (109) anordnete. Es muss dahingestellt bleiben, ob dies die Folge der
Kornverteilungen ist oder, wie vielleicht wahrscheinlicher, die Folge des
gesteigerten Sparschatzsystems, wie es sich schickt fuer ein immer mehr zur
Oligarchie erstarrendes Regiment, und wie es angedeutet ist in der Angabe, dass
der roemische Reservefonds seinen hoechsten Stand im Jahre 663 (91) erreichte.
Der fuerchterliche Insurrektions- und Revolutionssturm in Verbindung mit dem
fuenfjaehrigen Ausbleiben der kleinasiatischen Gefaelle war die erste nach dem
Hannibalischen Krieg wieder den roemischen Finanzen zugemutete ernste Probe; sie
haben dieselbe nicht bestanden. Nichts vielleicht zeichnet so klar den
Unterschied der Zeiten, als dass im Hannibalischen Krieg erst im zehnten
Kriegsjahre, als die Buergerschaft den Steuern fast erlag, der Sparschatz
angegriffen, dagegen der Bundesgenossenkrieg gleich von Haus aus auf den
Kassenbestand fundiert ward und, als schon nach zwei Feldzuegen derselbe bis auf
den letzten Pfennig ausgegeben war, man lieber die oeffentlichen Plaetze in der
Hauptstadt versteigerte und die Tempelschaetze angriff, als eine Steuer auf die
Buerger ausschrieb. Indes der Sturm, so arg er war, ging vorueber; Sulla
stellte, freilich unter ungeheuren, namentlich den Untertanen und den italischen
Revolutionaeren aufgebuerdeten oekonomischen Opfern, die Ordnung in den Finanzen
wieder her und sicherte, indem er die Getreidespenden aufhob, die asiatischen
Abgaben aber, wenn auch gemindert, doch beibehielt, dem Gemeinwesen wenigstens
in dem Sinn einen befriedigenden oekonomischen Zustand, als die ordentlichen
Ausgaben weit unter den ordentlichen Einnahmen blieben.
In der Privatoekonomie dieser Zeit tritt kaum ein neues Moment hervor; die
frueher dargelegten Vorzuege und Nachteile der sozialen Verhaeltnisse Italiens
werden nicht veraendert, sondern nur weiter und schaerfer entwickelt. In der
Bodenwirtschaft sahen wir bereits frueher die steigende roemische Kapitalmacht
den mittleren und kleinen Grundbesitz in Italien sowohl wie in den Provinzen
allmaehlich verzehren, wie die Sonne die Regentropfen aufsaugt. Die Regierung
sah nicht bloss zu ohne zu wehren, sondern foerderte noch die schaedliche
Bodenteilung durch einzelne Massregeln, vor allem durch das zu Gunsten der
grossen italischen Grundbesitzer und Kaufleute ausgesprochene Verbot der
transalpinischen Wein- und Oelproduktion 5. Zwar wirkten sowohl die Opposition
als die auf die Reformideen eingehende Fraktion der Konservativen energisch dem
uebel entgegen: indem die beiden Gracchen die Aufteilung fast des gesamten
Domaniallandes durchsetzten, gaben sie dem Staat 80000 neue italische Bauern;
indem Sulla 120000 Kolonisten in Italien ansiedelte, ergaenzte er wenigstens
einen Teil der von der Revolution und von ihm selbst in die Reihen der
italischen Bauernschaft gerissenen Luecken; allein dem durch stetigen Abfluss
sich leerenden Gefaess ist nicht durch Einschoepfen auch betraechtlicher Massen,
sondern nur durch Herstellung eines stetigen Zuflusses zu helfen, welche
vielfach versucht ward, aber nicht gelang. In den Provinzen nun gar geschah
nicht das Geringste, um den dortigen Bauernstand vor dem Auskaufen durch die
roemischen Spekulanten zu retten: die Provinzialen waren ja bloss Menschen und
keine Partei. Die Folge war, dass mehr und mehr auch die ausseritalische
Bodenrente nach Rom floss. Uebrigens war die Plantagenwirtschaft, die um die
Mitte dieser Epoche selbst in einzelnen Landschaften Italiens, zum Beispiel in
Etrurien, bereits durchaus ueberwog, bei dem Zusammenwirken eines energischen
und rationellen Betriebs und reichlicher Geldmittel in ihrer Art zu hoher Bluete
gelangt. Die italische Weinproduktion vor allem, die teils die Eroeffnung
gezwungener Maerkte in einem Teil der Provinzen, teils das zum Beispiel in dem
Aufwandgesetz von 593 (161) ausgesprochene Verbot der auslaendischen Weine in
Italien auch kuenstlich foerderten, erzielte sehr bedeutende Erfolge; der
Amineer und der Falerner fingen an, neben dem Thasier und Chier genannt zu
werden, und der "Opimische Wein" vom Jahre 633 (121), der roemische Elfer, blieb
im Andenken, lange nachdem der letzte Krug geleert war.
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5 3, 170. Damit mag auch die Bemerkung des nach Cato und vor Varro lebenden
roemischen Landwirts Saserna (bei Colum. 1, 1, 5) zusammenhaengen, dass der
Wein- und Oelbau sich bestaendig weiter nach Norden ziehe. Auch der
Senatsbeschluss wegen Uebersetzung der Magonischen Buecher gehoert hierher.
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Von Gewerben und Fabrikation ist nichts zu sagen, als dass die italische
Nation in dieser Hinsicht in einer an Barbarei grenzenden Passivitaet verharrte.
Man zerstoerte wohl die korinthischen Fabriken, die Depositare so mancher
wertvollen gewerblichen Tradition, aber nicht um selbst aehnliche Fabriken zu
gruenden, sondern um zu Schwindelpreisen zusammenzukaufen, was die griechischen
Haeuser an korinthischen Ton- oder Kupfergefaessen und aehnlichen "alten
Arbeiten" bewahrten. Was von Gewerken noch einigermassen gedieh, wie zum
Beispiel die mit dem Bauwesen zusammenhaengenden, trug fuer das Gemeinwesen
deshalb kaum einen Nutzen, weil auch hier bei jeder groesseren Unternehmung die
Sklavenwirtschaft sich ins Mittel legte; wie denn zum Beispiel die Anlage der
Marcischen Wasserleitung in der Art erfolgte, dass die Regierung mit 3000
Meistern zugleich Bau- und Lieferungsvertraege abschloss, von denen dann jeder
mit seiner Sklavenschar die uebernommene Arbeit beschaffte.
Die glaenzendste oder vielmehr die allein glaenzende Seite der roemischen
Privatwirtschaft ist der Geldverkehr und der Handel. An der Spitze stehen die
Domanial- und die Steuerpachtungen, durch die ein grosser, vielleicht der
groesste Teil der roemischen Staatseinnahmen in die Taschen der roemischen
Kapitalisten floss. Der Geldverkehr ferner war im ganzen Umfang des roemischen
Staats von den Roemern monopolisiert; jeder in Gallien umgesetzte Pfennig,
heisst es in einer bald nach dem Ende dieser Periode herausgegebenen Schrift,
geht durch die Buecher der roemischen Kaufleute, und so war es ohne Zweifel
ueberall. Wie das Zusammenwirken der rohen oekonomischen Zustaende und der
ruecksichtslosen Ausnutzung der politischen Uebermacht zu Gunsten der
Privatinteressen eines jeden vermoegenden Roemers eine wucherliche
Zinswirtschaft allgemein machte, zeigt zum Beispiel die Behandlung der von Sulla
der Provinz Asia 670 (84) auferlegten Kriegssteuer, die die roemischen
Kapitalisten vorschossen; sie schwoll mit gezahlten und nichtgezahlten Zinsen
binnen vierzehn Jahren auf das Sechsfache ihres urspruenglichen Betrags an. Die
Gemeinden mussten ihre oeffentlichen Gebaeude, ihre Kunstwerke und Kleinodien,
die Eltern ihre erwachsenen Kinder verkaufen, um dem roemischen Glaeubiger
gerecht zu werden; es war nichts Seltenes, dass der Schuldner nicht bloss der
moralischen Tortur unterworfen, sondern geradezu auf die Marterbank gelegt ward.
Hierzu kam endlich der Grosshandel. Italiens Ausfuhr und Einfuhr waren sehr
betraechtlich. Jene bestand vornehmlich in Wein und Oel, womit Italien neben
Griechenland fast ausschliesslich - die Weinproduktion in der massaliotischen
und turdetanischen Landschaft kann damals nur gering gewesen sein - das gesamte
Mittelmeergebiet versorgte; italischer Wein ging in bedeutenden Quantitaeten
nach den Balearischen Inseln und Keltiberien, nach Africa, das nur Acker- und
Weideland war, nach Narbo und in das innere Gallien. Bedeutender noch war die
Einfuhr nach Italien, wo damals aller Luxus sich konzentrierte und die meisten
Luxusartikel, Speisen, Getraenke, Stoffe, Schmuck, Buecher, Hausgeraet,
Kunstwerke, ueber See eingefuehrt wurden. Vor allem aber der Sklavenhandel nahm
infolge der stets steigenden Nachfrage der roemischen Kaufleute einen
Aufschwung, dessengleichen man im Mittelmeergebiet noch nicht gekannt hatte und
der mit dem Aufbluehen der Piraterie im engsten Zusammenhang steht; alle Laender
und alle Nationen wurden dafuer in Kontribution gesetzt, die Hauptfangplaetze
aber waren Syrien und das innere Kleinasien. In Italien konzentrierte die
ueberseeische Einfuhr sich vorzugsweise in den beiden grossen Emporien am
Tyrrhenischen Meer, Ostia und Puteoli. Nach Ostia, dessen Reede wenig taugte,
das aber, als der naechste Hafen an Rom, fuer weniger werthafte Waren der
geeignetste Stapelplatz war, zog sich die fuer die Hauptstadt bestimmte
Korneinfuhr, dagegen der Luxushandel mit dem Osten ueberwiegend nach Puteoli,
das durch seinen guten Hafen fuer Schiffe mit wertvoller Ladung sich empfahl und
in der mehr und mehr mit Landhaeusern sich fuellenden Gegend von Baiae den
Kaufleuten einen dem hauptstaedtischen wenig nachstehenden Markt in naechster
Naehe darbot. Lange Zeit ward dieser letztere Verkehr durch Korinth und nach
dessen Vernichtung durch Delos vermittelt, wie denn in diesem Sinne Puteoli bei
Lucilius das italische "Klein-Delos" heisst; nach der Katastrophe aber, die
Delos im Mithradatischen Kriege betraf, und von der es sich nicht wieder erholt
hat, knuepften die Puteolaner direkte Handelsverbindungen mit Syrien und
Alexandreia an und entwickelte damit ihre Stadt immer entschiedener sich zu dem
ersten ueberseeischen Handelsplatz Italiens. Aber nicht bloss der Gewinn, der
bei der italischen Aus- und Einfuhr gemacht ward, fiel wesentlich den Italikern
zu; auch in Narbo konkurrierten sie im keltischen Handel mit den Massalioten,
und ueberhaupt leidet es keinen Zweifel, dass die ueberall fluktuierend oder
ansaessig anzutreffende roemische Kaufmannschaft den besten Teil aller
Spekulationen fuer sich nahm.
Fassen wir diese Erscheinungen zusammen, so erkennen wir als den
hervorstechenden Zug der Privatwirtschaft dieser Epoche die der politischen
ebenbuertig zur Seite gehende finanzielle Oligarchie der roemischen
Kapitalisten. In ihren Haenden vereinigt sich die Bodenrente fast des ganzen
Italiens und der besten Stuecke des Provinzialgebiets, die wucherliche Rente des
von ihnen monopolisierten Kapitals, der Handelsgewinn aus dem gesamten Reiche,
endlich in Form der Pachtnutzung ein sehr betraechtlicher Teil der roemischen
Staatseinkuenfte. Die immer zunehmende Anhaeufung der Kapitalien zeigt sich in
dem Steigen des Durchschnittsatzes des Reichtums: 3 Mill. Sesterzen (228000
Taler) war jetzt ein maessiges senatorisches, 2 Mill. (152000 Taler) ein
anstaendiges Rittervermoegen; das Vermoegen des reichsten Mannes der
Gracchischen Zeit, des Publius Crassus, Konsul 623 131), ward auf 100 Mill.
Sesterzen (7«Mill. Taler) geschaetzt. Es ist kein Wunder, wenn dieser
Kapitalistenstand die aeussere Politik vorwiegend bestimmt, wenn er aus
Handelsrivalitaet Karthago und Korinth zerstoert, wie einst die Etrusker Alalia,
die Syrakusier Caere zerstoerten, wenn er dem Senat zum Trotz die Gruendung von
Narbo aufrecht erhaelt. Es ist ebenfalls kein Wunder, wenn diese
Kapitalistenoligarchie in der inneren Politik der Adelsoligarchie eine
ernstliche und oft siegreiche Konkurrenz macht. Es ist aber auch kein Wunder,
wenn ruinierte reiche Leute sich an die Spitze empoerter Sklavenhaufen stellen
und das Publikum sehr unsanft daran erinnert, dass aus dem eleganten Bordell der
Uebergang zu der Raeuberhoehle leicht gefunden ist. Es ist kein Wunder, wenn
jeder finanzielle Babelturm mit seiner nicht rein oekonomischen, sondern der
politischen Uebermacht Roms entlehnten Grundlage bei jeder ernsten politischen
Krise ungefaehr in derselben Art schwankt wie unser sehr aehnlicher
Staatspapierbau. Die ungeheure Finanzkrise, die im Verfolg der italisch-
asiatischen Bewegungen 664f. (90) ueber den roemischen Kapitalistenstand
hereinbrach, die Bankrotte des Staates und der Privaten, die allgemeine
Entwertung der Grundstuecke und der Gesellschaftsparten koennen wir im einzelnen
nicht mehr verfolgen; wohl aber lassen im allgemeinen keinen Zweifel an ihrer
Art und ihrer Bedeutung ihre Resultate: die Ermordung des Gerichtsherrn durch
einen Glaeubigerhaufen, der Versuch, alle nicht von Schulden freien Senatoren
aus dem Senat zu stossen, die Erneuerung des Zinsmaximum durch Sulla, die
Kassation von 75 Prozent aller Forderungen durch die revolutionaere Partei. Die
Folge dieser Wirtschaft war natuerlich in den Provinzen allgemeine Verarmung und
Entvoelkerung, wogegen die parasitische Bevoelkerung reisender oder auf Zeit
ansaessiger Italiker ueberall im Steigen war. In Kleinasien sollen an einem Tage
80000 Menschen italischer Abkunft umgekommen sein. Wie zahlreich dieselben auf
Delos waren, beweisen die noch auf der Insel vorhandenen Denksteine und die
Angabe, dass hier 20000 Fremde, meistens italische Kaufleute, auf Mithradates'
Befehl getoetet wurden. In Afrika waren der Italiker so viele, dass sogar die
numidische Stadt Cirta hauptsaechlich durch sie gegen Jugurtha verteidigt werden
konnte. Auch Gallien, heisst es, war angefuellt mit roemischen Kaufleuten; nur
fuer Spanien finden sich, vielleicht nicht zufaellig, dergleichen Angaben nicht.
In Italien selbst ist dagegen der Stand der freien Bevoelkerung in dieser Epoche
ohne Zweifel im ganzen zurueckgegangen. Allerdings haben die Buergerkriege
hierzu wesentlich mitgewirkt, welche nach allgemeingehaltenen und freilich wenig
zuverlaessigen Angaben 100000 bis 150000 Koepfe von der roemischen
Buergerschaft, 300000 von der italischen Bevoelkerung ueberhaupt weggerafft
haben sollen; aber schlimmer wirkten der oekonomische Ruin des Mittelstandes und
die masslose Ausdehnung der kaufmaennischen Emigration, die einen grossen Teil
der italischen Jugend waehrend ihrer kraeftigsten Jahre im Ausland zu verweilen
veranlasste. Einen Ersatz sehr zweifelhaften Wertes gewaehrte dafuer die freie
parasitische hellenisch-orientalische Bevoelkerung, die als koenigliche oder
Gemeindediplomaten, als Aerzte, Schulmeister, Pfaffen, Bediente, Schmarotzer und
in den tausendfachen Aemtern der Industrieritter- und Gaunerschaft in der
Hauptstadt, als Haendler und Schiffer namentlich in Ostia, Puteoli und
Brundisium verweilten. Noch bedenklicher war das unverhaeltnismaessige Steigen
der Sklavenmenge auf der Halbinsel. Die italische Buergerschaft zaehlte nach der
Schaetzung des Jahres 684 (70) 910000 waffenfaehige Maenner, wobei, um den
Betrag der freien Bevoelkerung auf der Halbinsel zu erhalten, die in der
Schaetzung zufaellig uebergangenen, die Latiner in der Landschaft zwischen den
Alpen und dem Po und die in Italien domizilierten Auslaender, hinzu-, die
auswaerts domizilierten roemischen Buerger dagegen abzurechnen sind. Es wird
demnach kaum moeglich sein, die freie Bevoelkerung der Halbinsel hoeher als auf
6 bis 7 Mill. Koepfe anzusetzen. Wenn die damalige Gesamtbevoelkerung derselben
der gegenwaertigen gleichkam, so haette man danach eine Sklavenmasse von 13 bis
14 Mill. Koepfen anzunehmen. Es bedarf indes solcher trueglichen Berechnungen
nicht, um die gefaehrliche Spannung dieser Verhaeltnisse anschaulich zu machen;
laut genug reden die partiellen Sklaveninsurrektionen und der seit dem Beginn
der Revolutionen am Schlusse eines jeden Aufstandes erschallende Aufruf an die
Sklaven, die Waffen gegen ihre Herren zu ergreifen und die Freiheit sich zu
erfechten. Wenn man sich England vorstellt mit seinen Lords, seinen Squires und
vor allem seiner City, aber die Freeholders und Paechter in Proletarier, die
Arbeiter und Matrosen in Sklaven verwandelt, so wird man ein ungefaehres Bild
der damaligen Bevoelkerung der italischen Halbinsel gewinnen.
Wie im klaren Spiegel liegen die oekonomischen Verhaeltnisse dieser Epoche
noch heute uns vor in dem roemischen Muenzwesen. Die Behandlung desselben zeigt
durchaus den einsichtigen Kaufmann. Seit langer Zeit standen Gold und Silber als
allgemeine Zahlmittel nebeneinander, so dass zwar zum Zweck allgemeiner
Kassebilanzen ein festes Wertverhaeltnis zwischen beiden Metallen gesetzlich
normiert war, aber doch regelmaessig es nicht freistand, ein Metall fuer das
andere zu geben, sondern je nach dem Inhalt der Verschreibung in Gold oder
Silber zu zahlen war. Auf diesem Wege wurden die grossen Uebelstaende vermieden,
die sonst an die Aufstellung eines doppelten Wertmetalls unvermeidlich sich
knuepfen; die starken Goldkrisen - wie denn zum Beispiel um 600 (150) infolge
der Entdeckung der tauriskischen Goldlager das Gold gegen Silber auf einmal in
Italien um 33 2/3 Prozent abschlug - wirkten wenigstens nicht direkt auf die
Silbermuenze und den Kleinverkehr ein. Es lag in der Natur der Sache, dass, je
mehr der ueberseeische Verkehr sich ausdehnte, desto entschiedener das Gold aus
der zweiten in die erste Stelle eintrat, was denn auch die Angaben ueber die
Staatskassenbestaende und die Staatskassengeschaefte bestaetigen; aber die
Regierung liess sich dadurch nicht bewegen, das Gold auch in die Muenze
einzufuehren. Die in der Not des Hannibalischen Krieges versuchte hatte man
laengst wieder fallen lassen; die wenigen Goldstuecke, die Sulla als Regent
schlug, sind kaum mehr gewesen als Gelegenheitsmuenze fuer seine
Triumphalgeschenke. Nach wie vor zirkulierte als wirkliche Muenze
ausschliesslich das Silber; das Gold ward, mochte es nun, wie gewoehnlich, in
Barren umlaufen oder auslaendisches oder allenfalls auch inlaendisches Gepraege
tragen, lediglich nach dem Gewicht genommen. Dennoch standen Gold und Silber als
Verkehrsmittel gleich, und die betruegliche Legierung des Goldes wurde gleich
der Praegung falscher Silbermuenzen rechtlich als Muenzvergehen betrachtet. Man
erreichte hierdurch den unermesslichen Vorteil, bei dem wichtigsten Zahlmittel
selbst die Moeglichkeit der Muenzdefraude und Muenzveruntreuung abzuschneiden.
uebrigens war die Muenzpraegung ebenso reichlich wie musterhaft. Nachdem im
Hannibalischen Kriege das Silberstueck von 1/72 auf 1/84 Pfund reduziert worden
war, ist dasselbe mehr als drei Jahrhunderte hindurch vollkommen gleich schwer
und gleich fein geblieben; eine Legierung fand nicht statt. Die Kupfermuenze
wurde um den Anfang dieser Periode voellig zur Scheidemuenze und hoerte auf, wie
frueher, im Grossverkehr gebraucht zu werden; aus diesem Grunde wurde etwa seit
dem Anfang des siebenten Jahrhunderts der As nicht mehr geschlagen und die
Kupferpraegung beschraenkt auf die im Silber nicht fueglich herzustellenden
Kleinwerte von einem Semis (fast 3 Pfennig) und darunter. Die Muenzsorten waren
nach einem einfachen Prinzip geordnet und in der damals kleinsten Muenze
gewoehnlicher Praegung, dem Quadrans (1« Pfennig), hinabgefuehrt bis an die
Grenze der fuehlbaren Werte. Es war ein Muenzsystem, das an prinzipieller
Verstaendigkeit der Grundlagen wie an eisern strenger Durchfuehrung derselben im
Altertum einzig dasteht und auch in der neueren Zeit nur selten erreicht worden
ist. Doch hat auch dies seinen wunden Fleck. Nach einer im ganzen Altertum
gemeinen, in ihrer hoechsten Entwicklung in Karthago auftretenden Sitte gab auch
die roemische Regierung mit den guten silbernen Denaren zugleich kupferne, mit
Silber plattierte aus, welche gleich jenen genommen werden mussten und nichts
waren als ein unserem Papiergeld analoges Zeichengeld mit Zwangskurs und
Fundierung auf die Staatskasse, insofern auch diese nicht befugt war, die
plattierten Stuecke zurueckzuweisen. Eine offizielle Falschmuenzerei war dies so
wenig wie unsere Papiergeldfabrikation, da man die Sache ganz offen betrieb:
Marcus Drusus beantragte 663 (91), um die Mittel fuer seine Kornspenden zu
gewinnen, die Emission von einem plattierten auf je sieben silberne, neu aus der
Muenze hervorgehende Denare; allein nichtsdestoweniger bot diese Massregel nicht
bloss der privaten Falschmuenzerei eine bedenkliche Handhabe, sondern sie liess
auch das Publikum absichtlich darueber im ungewissen, ob es Silber- oder
Zeichengeld empfange und in welchem Gesamtbetrag das letztere in Umlauf sei. In
der bedraengten Zeit des Buergerkrieges und der grossen finanziellen Krise
scheint man der Planierung sich so ueber die Gebuehr bedient zu haben, dass zu
der Finanzkrise eine Muenzkrise sich gesellte und die Masse der falschen und
faktisch entwerteten Stuecke den Verkehr hoechst unsicher machte. Deshalb wurde
waehrend des Cinnanischen Regiments von den Praetoren und Tribunen, zunaechst
von Marcus Marius Gratidianus, die Einloesung des saemtlichen Zeichengeldes
durch Silbergeld verfuegt und zu dem Ende ein Probierbuero eingerichtet.
Inwieweit die Aufrufung durchgefuehrt ward, ist nicht ueberliefert; die
Zeichengeldpraegung selbst blieb bestehen.
Was die Provinzen anlangt, so ward in Gemaessheit der grundsaetzlichen
Beseitigung der Goldmuenze die Goldpraegung nirgends, auch in den
Klientelstaaten nicht gestattet; so dass die Goldpraegung in dieser Zeit nur
vorkommt, wo Rom gar nichts zu sagen hatte, namentlich bei den Kelten nordwaerts
von den Cevennen und bei den gegen Rom sich auflehnenden Staaten, wie denn die
Italiker sowohl wie auch Mithradates Eupator Goldmuenzen schlugen. Auch die
Silberpraegung zeigt die Regierung sich bestrebt, mehr und mehr in ihre Hand zu
bringen, vornehmlich im Westen. In Afrika und Sardinien mag die karthagische
Gold- und Silbermuenze auch nach dem Sturz des karthagischen Staats im Umlauf
geblieben sein; aber geschlagen wurde daselbst in Edelmetallen weder auf
karthagischen noch auf roemischen Fuss, und sicher hat sehr bald nach der
Besitzergreifung der Roemer auch in dem Verkehr beider Landschaften der von
Italien eingefuehrte Denar das Uebergewicht erhalten. In Spanien und Sizilien,
die frueher an Rom gekommen sind und ueberhaupt eine mildere Behandlung
erfuhren, ist zwar unter roemischer Herrschaft in Silber gepraegt, ja in dem
ersteren Lande die Silberpraegung erst durch die Roemer und auf roemischen Fuss
ins Leben gerufen worden; aber es sind gute Gruende vorhanden fuer die Annahme,
dass auch in diesen beiden Landschaften wenigstens seit dem Anfang des siebenten
Jahrhunderts die provinziale und staedtische Praegung sich auf die kupferne
Scheidemuenze hat beschraenken muessen. Nur im Narbonesischen Gallien konnte der
altverbuendeten und ansehnlichen Freistadt Massalia das Recht der Silberpraegung
nicht entzogen werden; und dasselbe gilt vermutlich von den illyrischen
Griechenstaedten Apollonia und Dyrrhachion. Indes beschraenkte man doch diesen
Gemeinden indirekt ihr Muenzrecht dadurch, dass der Dreivierteldenar, der nach
Anordnung der roemischen Regierung dort wie hier gepraegt ward und der unter dem
Namen des Victoriatus in das roemische Muenzsystem aufgenommen worden war, um
die Mitte des 7. Jahrhunderts in diesem beseitigt ward; wovon die Folge sein
musste, dass das massaliotische und illyrische Courant aus Oberitalien
verdraengt wurde und ausser seinem einheimischen Gebiete nur noch etwa in den
Alpen- und Donaulandschaften gangbar blieb. So weit war man also bereits in
dieser Epoche, dass in der gesamten Westhaelfte des roemischen Staates der
Denarfuss ausschliesslich herrschte: denn Italien, Sizilien - von dem es fuer
den Anfang der naechsten Epoche ausdruecklich bezeugt ist, dass daselbst kein
anderes Silbergeld umlief als der Denar -, Sardinien, Afrika brauchten
ausschliesslich roemisches Silbergeld, und das in Spanien noch umlaufende
Provinzialsilber sowie die Silbermuenze der Massalioten und Illyriker war
wenigstens auf Denarfuss geschlagen. Anders war es im Osten. Hier, wo die Zahl
der seit alter Zeit muenzenden Staaten und die Masse der umlaufenden
Landesmuenze sehr ansehnlich war, drang der Denar nicht in groesserem Umfang
ein, wenn er auch vielleicht gesetzlich gangbar erklaert ward: vielmehr blieb
hier entweder der bisherige Muenzfuss, wie zum Beispiel Makedonien noch als
Provinz, wenn auch teilweise mit Hinzufuegung der Namen von roemischen Beamten
zu dem der Landschaft, seine attischen Tetradrachmen geschlagen und gewiss
wesentlich kein anderes Geld gebracht hat; oder es wurde unter roemischer
Autoritaet ein den Verhaeltnissen entsprechender eigentuemlicher Muenzfuss neu
eingefuehrt, wie denn bei der Einrichtung der Provinz Asia derselben ein neuer
Stater, der sogenannte Cistophorus, von der roemischen Regierung geordnet und
dieser seitdem von den Bezirkshauptstaedten daselbst unter roemischer
Oberaufsicht geschlagen ward. Diese wesentliche Verschiedenheit des
okzidentalischen und des orientalischen Muenzwesens ist von der groessten
geschichtlichen Bedeutung geworden: die Romanisierung der unterworfenen Laender
hat in der Annahme der roemischen Muenze einen ihrer wichtigsten Hebel gefunden,
und es ist kein Zufall, dass dasjenige, was wir in dieser Epoche als Gebiet des
Denars bezeichnet haben, spaeterhin zu der lateinischen, dagegen das Gebiet der
Drachme spaeterhin zu der griechischen Reichshaelfte geworden ist. Noch
heutigentags stellt jenes Gebiet im wesentlichen den Inbegriff der romanischen
Kultur dar, waehrend dieses dagegen aus der europaeischen Zivilisation sich
ausgeschieden hat.
Wie bei solchen oekonomischen Zustaenden die sozialen Verhaeltnisse sich
gestalten mussten, ist im allgemeinen leicht zu ermessen, die Steigerung aber
des Raffinements, der Preise, des Ekels und der Leere im besonderen zu verfolgen
weder erfreulich noch lehrreich. Verschwendung und sinnlicher Genuss war die
Losung ueberall, bei den Parvenus so gut wie bei den Liciniern und Metellern;
nicht der feine Luxus gedieh, der die Bluete der Zivilisation ist, sondern
derjenige, der in der verkommenden hellenischen Zivilisation Kleinasiens und
Alexandreias sich entwickelt hatte, der alles Schoene und Bedeutende zur
Dekoration entadelte und auf den Genuss studierte mit einer muehseligen
Pedanterie, einer zopfigen Tueftelei, die ihn dem sinnlich wie dem geistig
frischen Menschen gleich ekelhaft macht. Was die Volksfeste anlangt, so wurde,
es scheint um die Mitte dieses Jahrhunderts, durch einen von Gnaeus Aufidius
beantragten Buergerschluss die in der catonischen Zeit untersagte Einfuhr
ueberseeischer Bestien foermlich wieder gestattet, wodurch denn die Tierhetzen
in schwunghaften Betrieb kamen und ein Hauptstueck der Buergerfeste wurden. Um
651 (103) erschienen in der roemischen Arena zuerst mehrere Loewen, 655 (99) die
ersten Elefanten; 661 (93) liess Sulla als Praetor schon hundert Loewen
auftreten. Dasselbe gilt von den Fechterspielen. Wenn die Altvordern die Bilder
grosser Schlachten oeffentlich ausgestellt hatten, so fingen die Enkel an,
dasselbe von ihren Gladiatorenspielen zu tun und mit solchen Haupt- und
Staatsaktionen der Zeit sich selber vor den Nachkommen zu verspotten. Welche
Summen dafuer und fuer die Begraebnisfeierlichkeiten ueberhaupt aufgingen, kann
man aus dem Testament des Marcus Aemilius Lepidus (Konsul 567, 579 187, 175; +
592 152) abnehmen; derselbe befahl seinen Kindern, da die wahrhafte letzte Ehre
nicht in leerem Gepraenge, sondern in der Erinnerung an die eigenen und der
Ahnen Verdienste bestehe, auf seine Bestattung nicht mehr als 1 Mill. Asse
(76000 Taler) zu verwenden. Auch der Bau- und Gartenluxus war im Steigen; das
prachtvolle und namentlich wegen der alten Baeume des Gartens beruehmte
Stadthaus des Redners Crassus (+ 663 91) ward mit den Baeumen auf 6 Mill.
Sesterzen (457000 Taler), ohne diese auf die Haelfte geschaetzt, waehrend der
Wert eines gewoehnlichen Wohnhauses in Rom etwa auf 60000 Sesterzen (4600 Taler)
angeschlagen werden kann 6. Wie rasch die Preise der Luxusgrundstuecke stiegen,
zeigt das Beispiel der Misenischen Villa, die Cornelia, die Mutter der Gracchen,
fuer 75000 Sesterzen (5700 Taler), Lucius Lucullus, Konsul 680 (74) um den
dreiunddreissigfachen Preis erstand. Die Villenbauten und das raffinierte Land-
und Badeleben machten Baiae und ueberhaupt die Umgegend des Golfs von Neapel zum
Eldorado des vornehmen Muessiggangs. Die Hasardspiele, bei denen es keineswegs
mehr, wie bei dem italischen Knoechelspiel, um Nuesse ging, wurden gemein und
schon 639 (115) ein zensorisches Edikt dagegen erlassen. Gazestoffe, die die
Formen mehr zeigten als verhuellten, und seidene Kleider fingen an, bei Frauen
und selbst bei Maennern die alten wollenen Roecke zu verdraengen. Gegen die
rasende Verschwendung, die mit auslaendischen Parfuemerien getrieben ward,
stemmten sich vergeblich die Aufwandgesetze. Aber der eigentliche Glanz- und
Brennpunkt dieses vornehmen Lebens war die Tafel. Man bezahlte Schwindelpreise -
bis 100000 Sesterzen (7600 Taler) - fuer einen ausgesuchten Koch; man baute mit
Ruecksicht darauf und versah namentlich die Landhaeuser an der Kueste mit
eigenen Salzwasserteichen, um Seefische und Austern jederzeit frisch auf die
Tafel liefern zu koennen; man nannte es schon ein elendes Diner, wenn das
Gefluegel ganz und nicht bloss die erlesenen Stuecke den Gaesten vorgelegt
wurden und wenn diesen zugemutet ward, von den einzelnen Gerichten zu essen und
nicht bloss zu kosten; man bezog fuer schweres Geld auslaendische Delikatessen
und griechischen Wein, der bei jeder anstaendigen Mahlzeit wenigstens einmal
herumgereicht werden musste. Vor allem bei der Tafel glaenzte die Schar der
Luxussklaven, die Kapelle, das Ballett, das elegante Mobiliar, die
goldstrotzenden oder gemaeldeartig gestickten Teppiche, die Purpurdecken, das


 


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